Begründung:
Die Kläger schlossen mit der beklagten Partei am 15. 10. 1993 in Berlin einen Ferienrechtsvertrag. Dieser gewährt den Klägern die Einräumung eines Nutzungsrechtes an einem Appartement vom Typ A im Schloß G***** in St. M***** jeweils in der 42. Kalenderwoche eines Jahres bis zum Jahr 2090. Im Vertrag verpflichteten sich die Kläger zur Zahlung eines Einmalbetrages von DM 12.400,-- (S 88.660,--) sowie eines Jahresbeitrages von DM 293,-- (S 2.095,--). Durch Vorstandsbeschluß ist der Ausschluß eines Mitglieds möglich, wenn dieses seiner Pflicht zur Entrichtung des jährlichen Beitrages trotz schriftlicher Mahnung und der Setzung einer wenigstens 30-tägigen Nachfrist nicht nachkommt. Die von den Klägern bei Abschluß des Ferienrechtsvertrages akzeptierte Satzung sieht vor, daß trotz Ausschluß oder Austritt das Mitglied zur Entrichtung der fällig gewordenen jährlichen bzw rückständigen Beiträge (Einmalbetrag, Jahresbeitrag) verpflichtet bleibt, das Ferienrecht aber enden solle. Nach dem unstrittigen Wortlaut des von den Klägern unterzeichneten Ferienrechtsvertrages (Beil. ./1) sowie der Satzung des Feienclubs Schloß G***** samt Clubordnung (im folgenden Satzung) (Beil. ./2) kann nach Punkt 4 der allgemeinen Vertragsbedingungen der auf 97 Jahre abgeschlossene Ferienrechtsvertrag nur mit Zustimmung der Eigentümerin aufgehoben werden.
Die §§ 10 und 12 der Satzung haben folgenden Wortlaut:Die Paragraphen 10 und 12 der Satzung haben folgenden Wortlaut:
§ 10Paragraph 10
Mitgliedsbeiträge
(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist ein Einmalbetrag an die Eigentümerin zu bezahlen, dessen Höhe davon abhängig ist, an welchem Appartement-Typ und für wieviele Kalenderwochen das Mitglied das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt erhalten möchte. Die Höhe dieses mit Annahme des Ferienrechtsvertrages fälligen Einmalbetrages sowie evtl. anfallender Vertragskosten wird von der Eigentümerin festgesetzt und ist dem Ferienrechtsvertrag zu entnehmen.
(2) Dieser Einmalbetrag ist auf das im Ferienrechtsvertrag bezeichnete Treuhandkonto der Eigentümerin einzubezahlen und von dort an die Berechtigten weiterzuleiten, sobald die Registrierung gem. § 9 erfolgt und die Registerurkunde ausgefertigt ist; die Weiterleitung darf jedoch nicht erfolgen, bevor nicht die Voraussetzung gegeben ist, daß der Verein als Fruchtgenußberechtigter zur Sicherheit seiner Mitglieder bezüglich des betroffenen Appartements im Grundbuch an 1. Pfandstelle eingetragen wird.(2) Dieser Einmalbetrag ist auf das im Ferienrechtsvertrag bezeichnete Treuhandkonto der Eigentümerin einzubezahlen und von dort an die Berechtigten weiterzuleiten, sobald die Registrierung gem. Paragraph 9, erfolgt und die Registerurkunde ausgefertigt ist; die Weiterleitung darf jedoch nicht erfolgen, bevor nicht die Voraussetzung gegeben ist, daß der Verein als Fruchtgenußberechtigter zur Sicherheit seiner Mitglieder bezüglich des betroffenen Appartements im Grundbuch an 1. Pfandstelle eingetragen wird.
(3) Will ein Mitglied nach Erhalt der Mitgliedschaft zusätzliche Ferienrechte zugewiesen erhalten, so ist ein weiterer Einmalbetrag gem. vorstehendem Absatz (1) mit Bestätigung der Zuweisung der Ferienrechte zur Zahlung fällig.
(4) Weiters ist der Verein verpflichtet, im Namen und für Rechnung der Eigentümerin, jährlich von den Mitgliedern Jahresbeiträge zu erheben. Diese Jahresbeiträge dienen zur Deckung der für Instandhaltung und Verwaltung der Appartements aufzuwendenden Kosten sowie der auf den Ferienrechtsvertrag entfallenden Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Darunter fallen insbesondere die laufenden Betriebs-, Heizungs- und Stromkosten, öffentliche und sonstige Abgaben, Wassergeld, Reparatur- und Instandhaltungskosten, Verwaltungs- und Hausbetreuungskosten, Versicherungsprämien und dergleichen, Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der Eigentümerin oder einer von dieser zu benennenden Betreibergesellschaft oder einer mit dem Vereinsvorstand gemeinsam zu benennenden Verwaltung, unter Berücksichtigung des § 12 (1) jährlich im vorhinein festgelegt und für jedes abgelaufene Kalenderjahr endgültig abgerechnet. Die Höhe des ersten Jahresbeitrages ist dem Ferienrechtsvertrag zu entnehmen; dieser Beitrag ist zusammen mit dem einmaligen Entgelt zur Zahlung fällig.(4) Weiters ist der Verein verpflichtet, im Namen und für Rechnung der Eigentümerin, jährlich von den Mitgliedern Jahresbeiträge zu erheben. Diese Jahresbeiträge dienen zur Deckung der für Instandhaltung und Verwaltung der Appartements aufzuwendenden Kosten sowie der auf den Ferienrechtsvertrag entfallenden Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Darunter fallen insbesondere die laufenden Betriebs-, Heizungs- und Stromkosten, öffentliche und sonstige Abgaben, Wassergeld, Reparatur- und Instandhaltungskosten, Verwaltungs- und Hausbetreuungskosten, Versicherungsprämien und dergleichen, Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der Eigentümerin oder einer von dieser zu benennenden Betreibergesellschaft oder einer mit dem Vereinsvorstand gemeinsam zu benennenden Verwaltung, unter Berücksichtigung des Paragraph 12, (1) jährlich im vorhinein festgelegt und für jedes abgelaufene Kalenderjahr endgültig abgerechnet. Die Höhe des ersten Jahresbeitrages ist dem Ferienrechtsvertrag zu entnehmen; dieser Beitrag ist zusammen mit dem einmaligen Entgelt zur Zahlung fällig.
(5) Der Verein erhebt weiters jährliche Mitgliedsbeiträge zur Deckung aller Kosten, die für die Aufrechterhaltung des Vereinslebens erforderlich sind. Dies sind insbesondere Personalkosten, evtl. erforderliche Steuer- u. Rechtsberatungskosten sowie eine Rücklage für laufende Reparatur- und Instandhaltungskosten für die Appartements.
(6) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können vom Verein Umlagen erhoben werden. Zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins ist dieser jedoch verpflichtet, Umlagen zu erheben.
§ 12Paragraph 12
Pflichten der ordentlichen Mitglieder
Die Pflichten der Mitglieder sind insbesondere
(1) die von der Eigentümerin bestimmten, zur Deckung der Unkosten und zur Anlage eines Reparaturfonds jährlich vorgeschriebenen Jahresbeiträge gem. § 10 (4) zu leisten. Das Vereinsmitglied gibt durch seinen Beitritt zum Verein seine Zustimmung, die jeweils fälligen Beiträge durch Banklastschrift einziehen zu lassen.(1) die von der Eigentümerin bestimmten, zur Deckung der Unkosten und zur Anlage eines Reparaturfonds jährlich vorgeschriebenen Jahresbeiträge gem. Paragraph 10, (4) zu leisten. Das Vereinsmitglied gibt durch seinen Beitritt zum Verein seine Zustimmung, die jeweils fälligen Beiträge durch Banklastschrift einziehen zu lassen.
Der Jahresbeitrag je Mitglied und je Ferienrecht errechnet sich wie folgt:
Die von der Eigentümerin jeweils geplanten Gesamtaufwendungen ergeben sich aus einem jährlich zu erstellenden Wirtschaftsplan und werden zunächst die Anzahl aller Appartements und durch 40 Kalenderwochen geteilt. Dieser Betrag wird prozentual je nach Appartement-Typ umgelegt, was den jeweiligen Jahresbeitrag gem. § 10 (4) pro Appartement-Typ und Ferienrecht ergibt. Werden mehr als 40 Ferienrechte an allen im Time-Sharing zur Verfügung stehenden Appartements vergeben, so werden die geplanten Gesamtaufwendungen durch die effektive Anzahl der vergebenden Ferienrechte geteilt. Überschüsse über die tatsächlichen Aufwendungen hinaus führen zu einer Gutschrift, Fehlbeträge zu einer Nachbelastung nach Maßgabe der nachstehenden Prozentsätze.Die von der Eigentümerin jeweils geplanten Gesamtaufwendungen ergeben sich aus einem jährlich zu erstellenden Wirtschaftsplan und werden zunächst die Anzahl aller Appartements und durch 40 Kalenderwochen geteilt. Dieser Betrag wird prozentual je nach Appartement-Typ umgelegt, was den jeweiligen Jahresbeitrag gem. Paragraph 10, (4) pro Appartement-Typ und Ferienrecht ergibt. Werden mehr als 40 Ferienrechte an allen im Time-Sharing zur Verfügung stehenden Appartements vergeben, so werden die geplanten Gesamtaufwendungen durch die effektive Anzahl der vergebenden Ferienrechte geteilt. Überschüsse über die tatsächlichen Aufwendungen hinaus führen zu einer Gutschrift, Fehlbeträge zu einer Nachbelastung nach Maßgabe der nachstehenden Prozentsätze.
Die vom Verein zu erhebenden Mitgliedsbeiträge gem. § 10 (5) und (6) ergeben sich ebenfalls aus dem jährlich zu erstellenden Wirtschaftsplan und werden wie in vorstehendem Absatz ausgeführt, ebenfalls umgelegt, festgesetzt und zusammen mit dem Jahresbeitrag durch Banklastschrift eingezogen.Die vom Verein zu erhebenden Mitgliedsbeiträge gem. Paragraph 10, (5) und (6) ergeben sich ebenfalls aus dem jährlich zu erstellenden Wirtschaftsplan und werden wie in vorstehendem Absatz ausgeführt, ebenfalls umgelegt, festgesetzt und zusammen mit dem Jahresbeitrag durch Banklastschrift eingezogen.
Die vorstehend bezeichneten Beiträge für 1 Ferienrecht belaufen sich bei den drei verschiedenen Appartement-Typen auf die nachstehenden Prozentsätze:
Appartement-Typ A (20 Appartements) 94 %
Appartement-Typ B (6 Appartements) 107 %
Appartement-Typ C (6 Appartements) 114 %
Bei Verzug in der Bezahlung können Verzugszinsen in der Höhe der Bankkreditzinsen und Mahngebühren vorgeschrieben werden. Außerdem verliert das säumige Mitglied für die laufende/n (kommende/n) Ferienwoche/n das Ferienrecht, falls der Jahresbeitrag trotz Mahnung unter Hinweis auf diese Verzugsfolge nicht innerhalb von dreißig Tagen bezahlt wird. Das Ferienrecht wird dann von der Eigentümerin verwertet;
(2) bei der Nutzung gem. § 11 (1) und (4) die vom Vorstand erlassenen Ordnungen, wie Clubordnung, Sportordnung etc., einzuhalten und für die Einhaltung durch die Benützer ihrer Ferienrechte zu sorgen;(2) bei der Nutzung gem. Paragraph 11, (1) und (4) die vom Vorstand erlassenen Ordnungen, wie Clubordnung, Sportordnung etc., einzuhalten und für die Einhaltung durch die Benützer ihrer Ferienrechte zu sorgen;
(3) etwaige mit dem Besitz und der Verwertung der Ferienrechte verbundenen öffentlichen Abgaben und Gebühren zu bezahlen;
(4) die in der Clubordnung bestimmten Nebenkosten (Tennisplatzbenützung, Telefongebühren etc) zu bezahlen. Bei Verzug gelten die Bestimmungen gem. § 7 sinngemäß.(4) die in der Clubordnung bestimmten Nebenkosten (Tennisplatzbenützung, Telefongebühren etc) zu bezahlen. Bei Verzug gelten die Bestimmungen gem. Paragraph 7, sinngemäß.
Die Kläger haben am 28. 10. 1993 DM 12.400,-- sowie den ersten Jahresbeitrag von DM 293,-- bezahlt. Weitere Jahresbeiträge leisteten sie nicht mehr. Im Jahr 1996 betrug der Jahresbeitrag bereits DM 418,--. Zu einem Ausschluß der Kläger aus dem Verein oder nur der Einleitung des Ausschlußverfahrens kam es bislang nicht.
Die Kläger begehren mit ihrer am 18. 3. 1997 eingebrachten Klage von der beklagten Partei die Zahlung von S 90.755,-- samt 4 % Zinsen seit 1. 11. 1993. Sie brachten vor, der von ihnen geschlossene Ferienrechtsvertrag werde wegen Verkürzung über die Hälfte und Sittenwidrigkeit angefochten bzw sei nichtig. Das Ferienrecht sei nicht einmal die Hälfte des bezahlten Preises von DM 12.400,-- wert, überdies liege Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Vertrages vor, da der im Rahmen des Vertragsabschlusses bezahlte Einmalbetrag in Höhe von DM 12.400,-- verfalle, wenn bloß ein Jahresbeitrag nicht bezahlt werde.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und wendete ein, die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte sei verjährt; Sittenwidrigkeit liege nicht vor, weil die Kläger noch nicht ausgeschlossen worden seien, weshalb es am rechtlichen Interesse bzw Rechtsschutzbedürfnis mangle.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und führte aus, die Einrede der Verkürzung über die Hälfte sei bereits verjährt, jedoch liege die behauptete Sittenwidrigkeit vor. Die Klausel, wonach schon bei einmaliger Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz Nachfristsetzung der Verlust der Einmalzahlung von DM 12.400,-- eintrete, sei eine krasse Benachteiligung der Kläger, die dem Rechtsempfinden der Gemeinschaft eminent widerspreche. Die Nichtigkeit betreffe den gesamten Vertrag, da die gegenständliche Klausel die Hauptleistung und damit ein wesentliches Vertragselement berühre. Auch ein Rechtsschutzinteresse der Kläger sei vorhanden, da bei einer nichtigen Klausel nicht abgewartet werden müsse, bis diese irgendwann einmal zur Anwendung gelange. Durch den Wegfall des Vertrages erweise sich das Klagebegehren als berechtigt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Auf den gegenständlichen Vertrag sei deutsches Recht anzuwenden, da die international-privatrechtliche Anknüpfung von Time-Sharing-Verträgen nicht über § 42 IPRG ("Verträge über die Benützung unbeweglicher Sachen"), sondern über § 41 IPRG ("Verbraucherverträge"), laufe. Darüberhinaus sei der Ferienrechtsvertrag auch in Deutschland abgeschlossen worden. Gemäß § 138 Abs 1 BGB sei ähnlich dem § 879 Abs 1 ABGB ein Rechtsgeschäft, welches gegen die guten Sitten verstoße, nichtig. Der durch Nichtzahlung eines Jahresbeitrages drohende Ausschluß vom Verein und der damit verbundene Verlust der Einmalzahlung von DM 12.400,-- stelle eine sittenwidrige Benachteiligung der Kläger dar. Dazu komme noch, daß aufgrund der äußerst unbestimmten und intransparenten sowie wegen der ständigen Querverweise zwischen den allgemeinen Vertragsbestimmungen und der Satzung der beklagten Partei (und umgekehrt) nur schwer durchschaubaren Regel des § 10 Abs 4 der Satzung sowohl Höhe als auch Fälligkeit des Jahresbeitrages von der beklagten Partei jährlich im vorhinein bestimmt werden könne. Dies habe im Zeitraum zwischen 1993 und 1996 zu einer Erhöhung des Jahresbeitrages von DM 293,-- auf DM 418,-- geführt, was einer 43 %igen Steigerung innerhalb von drei Jahren entspreche, worin für die Kläger das Risiko läge, diesen Vertrag zu einem finanziellen Faß ohne Boden werden zu lassen. Auch liege Gesamtnichtigkeit gemäß § 139 BGB vor, da die Bestimmungen über die Zahlung des Einmal- und des Jahresbetrages sowie über den Verlust dieser bezahlten Beträge im Falle des Vereinsausschlusses Hauptleistungen und damit wesentliche, vom Restvertrag nicht abtrennbare Vertragselemente beträfen. Schon das Vorhandensein einer solchen Klausel berechtige die Vertragsparteien zur Anfechtung, da der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit die Vornahme des Rechtsgeschäftes sei.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Auf den gegenständlichen Vertrag sei deutsches Recht anzuwenden, da die international-privatrechtliche Anknüpfung von Time-Sharing-Verträgen nicht über Paragraph 42, IPRG ("Verträge über die Benützung unbeweglicher Sachen"), sondern über Paragraph 41, IPRG ("Verbraucherverträge"), laufe. Darüberhinaus sei der Ferienrechtsvertrag auch in Deutschland abgeschlossen worden. Gemäß Paragraph 138, Absatz eins, BGB sei ähnlich dem Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ein Rechtsgeschäft, welches gegen die guten Sitten verstoße, nichtig. Der durch Nichtzahlung eines Jahresbeitrages drohende Ausschluß vom Verein und der damit verbundene Verlust der Einmalzahlung von DM 12.400,-- stelle eine sittenwidrige Benachteiligung der Kläger dar. Dazu komme noch, daß aufgrund der äußerst unbestimmten und intransparenten sowie wegen der ständigen Querverweise zwischen den allgemeinen Vertragsbestimmungen und der Satzung der beklagten Partei (und umgekehrt) nur schwer durchschaubaren Regel des Paragraph 10, Absatz 4, der Satzung sowohl Höhe als auch Fälligkeit des Jahresbeitrages von der beklagten Partei jährlich im vorhinein bestimmt werden könne. Dies habe im Zeitraum zwischen 1993 und 1996 zu einer Erhöhung des Jahresbeitrages von DM 293,-- auf DM 418,-- geführt, was einer 43 %igen Steigerung innerhalb von drei Jahren entspreche, worin für die Kläger das Risiko läge, diesen Vertrag zu einem finanziellen Faß ohne Boden werden zu lassen. Auch liege Gesamtnichtigkeit gemäß Paragraph 139, BGB vor, da die Bestimmungen über die Zahlung des Einmal- und des Jahresbetrages sowie über den Verlust dieser bezahlten Beträge im Falle des Vereinsausschlusses Hauptleistungen und damit wesentliche, vom Restvertrag nicht abtrennbare Vertragselemente beträfen. Schon das Vorhandensein einer solchen Klausel berechtige die Vertragsparteien zur Anfechtung, da der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit die Vornahme des Rechtsgeschäftes sei.