[5] Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf.
[6] 1. Gemäß § 271 Z 1 ABGB ist ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter nur zu bestellen, wenn eine volljährige Person bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann. Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Bestellung eines Erwachsenenvertreters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls; die Frage ist aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen (RS0087091 [T2, T3, T5]; RS0106166; 7 Ob 79/24d Rz 15). 1. Gemäß Paragraph 271, Ziffer eins, ABGB ist ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter nur zu bestellen, wenn eine volljährige Person bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann. Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Bestellung eines Erwachsenenvertreters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls; die Frage ist aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen (RS0087091 [T2, T3, T5]; RS0106166; 7 Ob 79/24d Rz 15).
[7] 2. Nach dem Akteninhalt leidet die Betroffene an einer histrionischen/emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, einem Zustand nach Anorexia nervosa, einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig remittiert) und einem Alkoholabhängigkeitssyndrom. Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft sind nicht in ausreichendem Maß gegeben. In Behördenangelegenheiten war immer wieder Unterstützung durch ihren – mittlerweile 83-jährigen – Vater erforderlich, weil sie Termine nicht selbständig wahrnahm oder auf Zustellungen nicht immer rechtzeitig reagierte. Mögliche Gebühren- oder Abgabenbefreiungen beantragte sie bislang nicht. Da sie am Arbeitsmarkt nicht dauerhaft Fuß fassen konnte, verfügt sie über keine ausreichende finanzielle Absicherung. Die Betroffene geht selbst davon aus, dass sie ohne die finanzielle Unterstützung durch ihren Vater nicht in der Lage wäre, ihre Wohnung zu bezahlen, wobei der Vater bereits in den Raum gestellt hat, sie aufgrund seines Alters nicht mehr länger unterstützen zu können bzw zu wollen.
[8] 3. Die Vorinstanzen haben diese aktenkundigen Tatumstände – erkennbar – ihren Entscheidungen zugrundegelegt. Mit der Behauptung, sie habe ihre Behördenangelegenheiten selbständig erledigt, weicht die Betroffene davon in unzulässiger Weise ab (vgl RS0043312 [T15]). Auch soweit sie sich gegen die Richtigkeit der vom psychiatrischen Sachverständigen gestellten Diagnose wendet, bekämpft sie damit die von den Vorinstanzen herangezogene Tatsachengrundlage. Der Oberste Gerichtshof ist aber auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz (RS0108449 [T2]). 3. Die Vorinstanzen haben diese aktenkundigen Tatumstände – erkennbar – ihren Entscheidungen zugrundegelegt. Mit der Behauptung, sie habe ihre Behördenangelegenheiten selbständig erledigt, weicht die Betroffene davon in unzulässiger Weise ab vergleiche RS0043312 [T15]). Auch soweit sie sich gegen die Richtigkeit der vom psychiatrischen Sachverständigen gestellten Diagnose wendet, bekämpft sie damit die von den Vorinstanzen herangezogene Tatsachengrundlage. Der Oberste Gerichtshof ist aber auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz (RS0108449 [T2]).
[9] 4. Auch sonst vermag der Revisionsrekurs keine unvertretbare Rechtsansicht der Vorinstanzen aufzuzeigen, die ausgehend vom Akteninhalt von einem Unterstützungsbedarf der Betroffenen ausgingen, der die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die oben genannten Aufgabenbereiche erforderlich macht.
[10] Entgegen der Ansicht der Betroffenen war dafür nicht ihre allfällige Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern vielmehr, dass sie bei der bevorstehenden Beendigung der (insb finanziellen) Unterstützung durch den Vater mangels gesicherter Beschäftigung nicht finanziell abgesichert ist, und aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustands nicht in der Lage ist, adäquate Maßnahmen (etwa die Beantragung einer Invaliditätspension) zu setzen, um diesem drohenden Zustand entgegenzuwirken. Schon das Rekursgericht erachtete die Absicht der Betroffenen, im Fall der Einstellung der väterlichen Unterstützung zu ihrem Freund oder zu ihrer Schwester zu ziehen, nicht als realistischen Zukunftsplan zur finanziellen Absicherung. Mit der bloßen Wiederholung dieser Behauptung wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
[11] 5. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.