Begründung:
Die Antragsteller waren ab Kriegsende bis Ende 1959 Pächter des dem Antragsgegner Franz Albrecht M***** gehörigen Eigenjagdrevieres Utzenlaa. Sie behaupten, dass sie während der Pachtdauer eine Reihe von Hochständen, Fasanschütten, Rehfütterungsstellen, Hochwildfütterungsstellen und zwei Wegabsperrungen eingerichtet hätten, die sie in gutem brauchbarem Zustand im Zeitpunkt der Beendigung des Jagdpachtverhältnisses zurückgelassen hätten. Der Jagdnachfolger der Antragsteller sei formell der Erstantragsgegner Franz Albrecht M*****, während der Zweitantragsgegner dieses Jagdrevier übernommen habe, jedoch nicht als Jagdpächter auftreten könne. Die Antragsteller begehren unter Berufung auf § 80 nö Jagdgesetz die beiden Antragsgegner zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Entschädigungsbetrages von 20.000 S für die überlassenen Jagdeinrichtungen zu verhalten.Die Antragsteller waren ab Kriegsende bis Ende 1959 Pächter des dem Antragsgegner Franz Albrecht M***** gehörigen Eigenjagdrevieres Utzenlaa. Sie behaupten, dass sie während der Pachtdauer eine Reihe von Hochständen, Fasanschütten, Rehfütterungsstellen, Hochwildfütterungsstellen und zwei Wegabsperrungen eingerichtet hätten, die sie in gutem brauchbarem Zustand im Zeitpunkt der Beendigung des Jagdpachtverhältnisses zurückgelassen hätten. Der Jagdnachfolger der Antragsteller sei formell der Erstantragsgegner Franz Albrecht M*****, während der Zweitantragsgegner dieses Jagdrevier übernommen habe, jedoch nicht als Jagdpächter auftreten könne. Die Antragsteller begehren unter Berufung auf Paragraph 80, nö Jagdgesetz die beiden Antragsgegner zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Entschädigungsbetrages von 20.000 S für die überlassenen Jagdeinrichtungen zu verhalten.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es stellte fest, dass ab 1. 1. 1960 Franz Albrecht M***** Jagdausübungsberechtigter ist und dass der Zweitantragsgegner im Jagdrevier bloß Jagdgast ist. Aufgrund der erhobenen Einwendungen der Antragsgegner nahm das Erstgericht Verjährung des Anspruches nach § 1097 ABGB an. Die halbjährige Verjährungsfrist sei bereits verstrichen, weil das Bestandsverhältnis am 31. 12. 1959 endete, der Antrag aber erst am 24. 12. 1960 bei Gericht eingebracht worden sei.Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es stellte fest, dass ab 1. 1. 1960 Franz Albrecht M***** Jagdausübungsberechtigter ist und dass der Zweitantragsgegner im Jagdrevier bloß Jagdgast ist. Aufgrund der erhobenen Einwendungen der Antragsgegner nahm das Erstgericht Verjährung des Anspruches nach Paragraph 1097, ABGB an. Die halbjährige Verjährungsfrist sei bereits verstrichen, weil das Bestandsverhältnis am 31. 12. 1959 endete, der Antrag aber erst am 24. 12. 1960 bei Gericht eingebracht worden sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs hinsichtlich der Abweisung des Antrages gegen Dr. Ing. Hans H. K***** nicht Folge, weil dieser nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne des nö Jagdgesetzes sei, daher auch nicht als Jagdnachfolger im Sinne des § 80 des Jagdgesetzes angesehen werden könne. Dieser Teil des Ausspruches wurde nicht angefochten, er ist deshalb in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen hob das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss des Erstgerichtes auf und trug dem Erstgericht Verfahrensergänzungen auf. Das Rekursgericht führte dazu folgendes aus: Wenngleich die Antragsteller in ihrem Antrag geltend machten, dass der von ihnen erhobene Anspruch ihnen sowohl nach § 80 des nö Jagdgesetzes als auch nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechts zustehe, sei im vorliegenden Verfahren lediglich die Berechtigung des Anspruches zu prüfen, soweit er auf § 80 des nö Landesjagdgesetzes gestützt worden sei. Denn nur für diesen Anspruch sei das Außerstreitverfahren vorgesehen. Hingegen wären Ansprüche, die aus der Bestimmung des § 1097 ABGB abgeleitet werden, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Im vorliegenden Verfahren sei daher nur darauf Bedacht zu nehmen gewesen, ob Entschädigungsansprüche im Sinne des § 80 des nö Jagdgesetzes vorliegen und nicht etwa, ob der Entschädigungsanspruch sich auch aus den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzesbuches über den Bestandvertrag ergeben könnte. Die Verjährungsfrist des § 1097 ABGB gelte aber nur für den Bestandvertrag, nicht für Ansprüche, die auf § 80 des nö Jagdgesetzes gestützt werden. Die Vorschrift des § 80 Abs 1 vorletzter und letzter Satz des nö Jagdgesetzes regle die Rechtsbeziehungen des Jagdnachfolgers zu seinem Vorgänger hinsichtlich der Entschädigung für Jagdeinrichtungen, die über Verlangen des Jagdnachfolgers diesem vom Vorgänger überlassen werden mussten. Die engere Auslegung dieser gesetzlichen Bestimmung durch die Antragsgegner, dass diese Regelung nur auf jene Jagdeinrichtungen anzuwenden sei, die der Jagdausübungsberechtigte gegen den Willen des Grundeigentümers, jedoch mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet habe, könne nicht geteilt werden. Es wäre völlig unerfindlich, warum bei Übernahme von Jagdanlagen durch den Nachfolger die Regelung bezüglich der Entschädigung davon abhängig gemacht werden sollte, ob diese Anlagen mit Zustimmung des Grundeigentümers oder ohne dessen Zustimmung angelegt worden sind. Die Vorschrift des § 80 Abs 1 letzter und vorletzter Satz, treffe eine Regelung, die die Bestimmung des bürgerlichen Rechtes ergänze. Das bürgerliche Recht enthalte keine Vorschriften darüber, dass der Jagdausübungsberechtigte seinem Nachfolger Jagdeinrichtungen überlassen müsste. Die Vorschrift sei als Sondernorm anzusehen, die auch dann anzuwenden ist, wenn der Jagdnachfolger zugleich der Bestandgeber gegenüber den Vorgängern war. Die Prüfung der Berechtigung des Anspruches sei auch nicht deshalb überflüssig gewesen, weil nicht ausdrücklich von den Antragstellern behauptet worden war, dass sie die Jagdeinrichtungen über Verlangen des Erstantragsgegners belassen hätten, was allerdings eine Voraussetzung des Anspruches wäre. Der Mangel einer solchen ausdrücklichen Behauptung berechtige nicht zur Abweisung des Begehrens, weil nach § 2 Z 5 AußStrG alle Umstände und Verhältnisse, welche auf die gerichtliche Verfügung Einfluss haben, vom Gericht von Amts wegen zu untersuchen seien. Überdies würde zumindest hinsichtlich der Hochstände nach dem Inhalt des vorgelegten Pachtvertrages eine Verpflichtung der Antragsteller zur Belastung begründet worden sein. Eine solche vertragliche Verpflichtung wäre jedenfalls einem ausdrücklichen Verlangen des Jagdnachfolgers gleichzusetzen. Dass diese Verpflichtung zur Überlassung der Hochstände ohne Entgeltsleistung vereinbart worden sei, könne dem Pachtvertrag nicht ohne weiteres entnommen werden. Aus dem Jagdpachtvertrag ergebe sich daher nicht ohne weiteres, dass ein Anspruch nach § 80 Abs 1 des nö Jagdgesetzes ausgeschlossen wäre.Das Rekursgericht gab dem Rekurs hinsichtlich der Abweisung des Antrages gegen Dr. Ing. Hans H. K***** nicht Folge, weil dieser nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne des nö Jagdgesetzes sei, daher auch nicht als Jagdnachfolger im Sinne des Paragraph 80, des Jagdgesetzes angesehen werden könne. Dieser Teil des Ausspruches wurde nicht angefochten, er ist deshalb in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen hob das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss des Erstgerichtes auf und trug dem Erstgericht Verfahrensergänzungen auf. Das Rekursgericht führte dazu folgendes aus: Wenngleich die Antragsteller in ihrem Antrag geltend machten, dass der von ihnen erhobene Anspruch ihnen sowohl nach Paragraph 80, des nö Jagdgesetzes als auch nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechts zustehe, sei im vorliegenden Verfahren lediglich die Berechtigung des Anspruches zu prüfen, soweit er auf Paragraph 80, des nö Landesjagdgesetzes gestützt worden sei. Denn nur für diesen Anspruch sei das Außerstreitverfahren vorgesehen. Hingegen wären Ansprüche, die aus der Bestimmung des Paragraph 1097, ABGB abgeleitet werden, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Im vorliegenden Verfahren sei daher nur darauf Bedacht zu nehmen gewesen, ob Entschädigungsansprüche im Sinne des Paragraph 80, des nö Jagdgesetzes vorliegen und nicht etwa, ob der Entschädigungsanspruch sich auch aus den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzesbuches über den Bestandvertrag ergeben könnte. Die Verjährungsfrist des Paragraph 1097, ABGB gelte aber nur für den Bestandvertrag, nicht für Ansprüche, die auf Paragraph 80, des nö Jagdgesetzes gestützt werden. Die Vorschrift des Paragraph 80, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz des nö Jagdgesetzes regle die Rechtsbeziehungen des Jagdnachfolgers zu seinem Vorgänger hinsichtlich der Entschädigung für Jagdeinrichtungen, die über Verlangen des Jagdnachfolgers diesem vom Vorgänger überlassen werden mussten. Die engere Auslegung dieser gesetzlichen Bestimmung durch die Antragsgegner, dass diese Regelung nur auf jene Jagdeinrichtungen anzuwenden sei, die der Jagdausübungsberechtigte gegen den Willen des Grundeigentümers, jedoch mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet habe, könne nicht geteilt werden. Es wäre völlig unerfindlich, warum bei Übernahme von Jagdanlagen durch den Nachfolger die Regelung bezüglich der Entschädigung davon abhängig gemacht werden sollte, ob diese Anlagen mit Zustimmung des Grundeigentümers oder ohne dessen Zustimmung angelegt worden sind. Die Vorschrift des Paragraph 80, Absatz eins, letzter und vorletzter Satz, treffe eine Regelung, die die Bestimmung des bürgerlichen Rechtes ergänze. Das bürgerliche Recht enthalte keine Vorschriften darüber, dass der Jagdausübungsberechtigte seinem Nachfolger Jagdeinrichtungen überlassen müsste. Die Vorschrift sei als Sondernorm anzusehen, die auch dann anzuwenden ist, wenn der Jagdnachfolger zugleich der Bestandgeber gegenüber den Vorgängern war. Die Prüfung der Berechtigung des Anspruches sei auch nicht deshalb überflüssig gewesen, weil nicht ausdrücklich von den Antragstellern behauptet worden war, dass sie die Jagdeinrichtungen über Verlangen des Erstantragsgegners belassen hätten, was allerdings eine Voraussetzung des Anspruches wäre. Der Mangel einer solchen ausdrücklichen Behauptung berechtige nicht zur Abweisung des Begehrens, weil nach Paragraph 2, Ziffer 5, AußStrG alle Umstände und Verhältnisse, welche auf die gerichtliche Verfügung Einfluss haben, vom Gericht von Amts wegen zu untersuchen seien. Überdies würde zumindest hinsichtlich der Hochstände nach dem Inhalt des vorgelegten Pachtvertrages eine Verpflichtung der Antragsteller zur Belastung begründet worden sein. Eine solche vertragliche Verpflichtung wäre jedenfalls einem ausdrücklichen Verlangen des Jagdnachfolgers gleichzusetzen. Dass diese Verpflichtung zur Überlassung der Hochstände ohne Entgeltsleistung vereinbart worden sei, könne dem Pachtvertrag nicht ohne weiteres entnommen werden. Aus dem Jagdpachtvertrag ergebe sich daher nicht ohne weiteres, dass ein Anspruch nach Paragraph 80, Absatz eins, des nö Jagdgesetzes ausgeschlossen wäre.