Rechtssatz RS0063028
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063028
Entscheidungsdatum
10.04.1962
Rechtssatz
Nur soweit dem weichenden Pächter ein Wegnahmerecht hinsichtlich der von ihm eingerichteten Anlagen zusteht, greift zum Zweck ordentlicher Jagdausübung die Norm des § 80 nö JagdG ein, sodaß auf Verlangen des neuen Jagdausübungsberechtigten die Anlagen an diesen gegen Entschädigung zu überlassen sind. Ein solcher Entschädigungsanspruch entsteht nur dann, wenn durch den Jagdnachfolger in das Recht des Vormannes auf Wegnahme dieser Einrichtungen unter Berufung auf § 80 nö JagdG eingegriffen wird.Nur soweit dem weichenden Pächter ein Wegnahmerecht hinsichtlich der von ihm eingerichteten Anlagen zusteht, greift zum Zweck ordentlicher Jagdausübung die Norm des Paragraph 80, nö JagdG ein, sodaß auf Verlangen des neuen Jagdausübungsberechtigten die Anlagen an diesen gegen Entschädigung zu überlassen sind. Ein solcher Entschädigungsanspruch entsteht nur dann, wenn durch den Jagdnachfolger in das Recht des Vormannes auf Wegnahme dieser Einrichtungen unter Berufung auf Paragraph 80, nö JagdG eingegriffen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0063028
Dokumentnummer
JJR_19620410_OGH0002_0070OB00096_6200000_001