Dies wäre im Hinblick auf den S 260.000 nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes nur dann richtig gewesen, wenn es sich dabei um eine Streitigkeit im Sinne des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO (idF der WGN 1997) gehandelt hätte. Eine derartige unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeit liegt jedoch nur dann vor, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des (Bestand-)Vertrags entschieden wird; keiner dieser Fälle liegt der hier zu beurteilenden Geldleistungsklage zu Grunde (RIS-Justiz RS0043006; 2 Ob 61/99f).Dies wäre im Hinblick auf den S 260.000 nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes nur dann richtig gewesen, wenn es sich dabei um eine Streitigkeit im Sinne des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO in der Fassung der WGN 1997) gehandelt hätte. Eine derartige unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallende Streitigkeit liegt jedoch nur dann vor, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des (Bestand-)Vertrags entschieden wird; keiner dieser Fälle liegt der hier zu beurteilenden Geldleistungsklage zu Grunde (RIS-Justiz RS0043006; 2 Ob 61/99f).
Die Zulässigkeit der Revision ist daher im Hinblick auf den Ausspruch des Berufungsgerichtes, wonach die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei, entsprechend § 508 ZPO zu beurteilen. Danach steht es der Partei frei, einen Antrag an das Berufungsgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit dem selben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen.Die Zulässigkeit der Revision ist daher im Hinblick auf den Ausspruch des Berufungsgerichtes, wonach die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei, entsprechend Paragraph 508, ZPO zu beurteilen. Danach steht es der Partei frei, einen Antrag an das Berufungsgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit dem selben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen.
Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei ihr Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachte. Der Revision fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitausspruches durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) gestellt werde; vielmehr wird hierin ausdrücklich die Zulässigerklärung (sogleich) durch den Obersten Gerichtshof begehrt.Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei ihr Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachte. Der Revision fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitausspruches durch das Berufungsgericht (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) gestellt werde; vielmehr wird hierin ausdrücklich die Zulässigerklärung (sogleich) durch den Obersten Gerichtshof begehrt.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage wäre der Rechtsmittelschriftsatz jedoch nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen, da ein Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen ist. Sollte das Erstgericht der Meinung sein, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, so wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben, weil es dem Rechtsmittelschriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO mangelte (EvBl 1998/139; 7 Ob 76/00b uva). Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes sodann verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109501). Eine Entscheidungskompetenz über das erhobene "außerordentliche" Rechtsmittel kommt dem Obersten Gerichtshof daher derzeit (§ 508 Abs 3 ZPO) nicht zu (RS0109623).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage wäre der Rechtsmittelschriftsatz jedoch nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen, da ein Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen ist. Sollte das Erstgericht der Meinung sein, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, so wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben, weil es dem Rechtsmittelschriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO mangelte (EvBl 1998/139; 7 Ob 76/00b uva). Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes sodann verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109501). Eine Entscheidungskompetenz über das erhobene "außerordentliche" Rechtsmittel kommt dem Obersten Gerichtshof daher derzeit (Paragraph 508, Absatz 3, ZPO) nicht zu (RS0109623).