Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Kinder B*****, nämlich Marlene, geboren am *****, Caroline, geboren am *****, Elisabeth, geboren am *****, Christoph, geboren am *****, und der Minderjährigen Andreas, geboren am *****, Michael, geboren am *****, Magdalena, geboren am *****, Christina, geboren am *****, Josef, geboren am *****, und Hannah, geboren am *****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft 5600 St. Johann im Pongau, Jugendwohlfahrt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters Dr. Karl B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 21. März 2007, GZ 21 R 344/05t, 21 R 569/06g, 21 R 570/06d, 21 R 571/06a, 21 R 572/06y-U-63, womit die Zulassungsvorstellung des Vaters gegen den Beschluss GZ 21 R 344/05t, 21 R 521/05x-U-20 zurückgewiesen wurde und die Rekurse des Vaters gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 14. Juni 2006, 4. September 2006 und 6. September 2006, GZ 3 P 30/03i-U-22, 23, 50 und 53, zum Teil zurückgewiesen und ihnen zum Teil keine Folge gegeben wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Revisionsrekurswerber zur Verbesserung seines außerordentlichen Revisionsrekurses durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes aufzufordern.
Text
Begründung:
Der Vater erhebt den „außerordentlichen Revisionsrekurs" gegen die Beschlüsse des Rekursgerichtes selbst und stützt sich darauf, dass das Rechtsmittel auch ohne Unterfertigung eines Anwalts oder Notars erhoben werden könne.
Dieses Rechtsmittel legt das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof direkt zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 203 Abs 1 erster Satz AußStrG nF sind die Regeln über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren (§ 6 AußStrG) dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Rekursentscheidung nach dem 31. 12. 2004 liegt.Gemäß Paragraph 203, Absatz eins, erster Satz AußStrG nF sind die Regeln über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren (Paragraph 6, AußStrG) dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Rekursentscheidung nach dem 31. 12. 2004 liegt.
Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG nF müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Personen gegenüberstehen können, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Im Unterhaltsfestsetzungsverfahren stehen einander die Anträge der Kinder und des Vaters gegenüber. Für das Revisionsrekursverfahren herrscht Anwaltspflicht. Der vom Vater selbst unterfertigte Revisionsrekurs ist ihm daher zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG nF gebotenen Verbesserungsverfahrens vom Erstgericht zurückzustellen (9 Ob 9 /06y; RIS-Justiz RS0120077).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG nF müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Personen gegenüberstehen können, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Im Unterhaltsfestsetzungsverfahren stehen einander die Anträge der Kinder und des Vaters gegenüber. Für das Revisionsrekursverfahren herrscht Anwaltspflicht. Der vom Vater selbst unterfertigte Revisionsrekurs ist ihm daher zur Durchführung des gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG nF gebotenen Verbesserungsverfahrens vom Erstgericht zurückzustellen (9 Ob 9 /06y; RIS-Justiz RS0120077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00098.07Y.0530.000
Dokumentnummer
JJT_20070530_OGH0002_0070OB00098_07Y0000_000