Zu I.:Zu römisch eins.:
[1] 1. Wird ein im Berufungsverfahren abgewiesener Unterbrechungsantrag im Revisionsverfahren neuerlich gestellt, ist er (als Umgehung der Unanfechtbarkeit gemäß § 192 Abs 2 ZPO) zurückzuweisen (RS0036985). Dies trifft auf den im Berufungsverfahren abgewiesenen Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung über das beim EuGH zu C-9/25, Tipico, anhängige Vorabentscheidungsersuchen zu. 1. Wird ein im Berufungsverfahren abgewiesener Unterbrechungsantrag im Revisionsverfahren neuerlich gestellt, ist er (als Umgehung der Unanfechtbarkeit gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO) zurückzuweisen (RS0036985). Dies trifft auf den im Berufungsverfahren abgewiesenen Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung über das beim EuGH zu C-9/25, Tipico, anhängige Vorabentscheidungsersuchen zu.
[2] 2. Der von der Beklagten erstmals im Revisionsverfahren beantragten Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung über das beim EuGH zu C-898/24, TSG Interactive Gaming Europe, anhängige Vorabentscheidungsersuchen bedarf es nicht, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH zu C-390/12, Pfleger, C-79/17, Gmalieva, und C-545/18, DP/Finanzamt Linz, bereits geklärt erscheinen (7 Ob 61/26k).
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[3] 1. Das Erstgericht hat den Ausspruch über die Prozesseinrede der internationalen Unzuständigkeit in das angefochtene Urteil aufgenommen. Zutreffend hat die Beklagte diesen Ausspruch mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel der Berufung bekämpft.
[4] Der (inhaltlich bestätigende) Beschluss des Berufungsgerichts über die Verwerfung der Einrede der internationalen Unzuständigkeit unterliegt den Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO und ist somit unanfechtbar (RS0123463; 7 Ob 150/24w). Damit liegt aber eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung nach § 42 Abs 3 JN vor (zuletzt 7 Ob 166/25z mwN). Der (inhaltlich bestätigende) Beschluss des Berufungsgerichts über die Verwerfung der Einrede der internationalen Unzuständigkeit unterliegt den Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO und ist somit unanfechtbar (RS0123463; 7 Ob 150/24w). Damit liegt aber eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung nach Paragraph 42, Absatz 3, JN vor (zuletzt 7 Ob 166/25z mwN).
[5] Soweit die Revision inhaltlich einen Rekurs gegen diesen Beschluss darstellt, ist sie daher als absolut unzulässig zurückzuweisen (8 Ob 33/08y mwN; 7 Ob 166/25z).
[6] 2. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten, das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen C-440/23 und C-9/25 zu unterbrechen, abgewiesen. Dieser Beschluss ist gemäß § 192 Abs 2 ZPO unanfechtbar. 2. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten, das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen C-440/23 und C-9/25 zu unterbrechen, abgewiesen. Dieser Beschluss ist gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO unanfechtbar.
Zu III.:Zu römisch drei.:
[7] 1. Soweit das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, ist seine Entscheidung gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]). 1. Soweit das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, ist seine Entscheidung gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unanfechtbar (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]).
[8] 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten, soweit sie das angebliche Fehlen der internationalen Zuständigkeit als Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO geltend gemacht hat, verworfen. Auch soweit die Beklagte den im Berufungsverfahren geltend gemachten Nichtigkeitsgrund an den Obersten Gerichtshof herantragen will, ist ihr Rechtsmittel somit jedenfalls unzulässig. 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten, soweit sie das angebliche Fehlen der internationalen Zuständigkeit als Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO geltend gemacht hat, verworfen. Auch soweit die Beklagte den im Berufungsverfahren geltend gemachten Nichtigkeitsgrund an den Obersten Gerichtshof herantragen will, ist ihr Rechtsmittel somit jedenfalls unzulässig.
Zu IV.:Zu römisch vier.:
[9] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).