Der Revisionsrekurs ist zwar entgegen diesem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz zulässig; wie der Antragsgegner richtig bemerkt, hatte der Oberste Gerichtshof die über den Einzelfall hinaus bedeutsame Frage der Anspruchsgefährdung trotz Vorliegens einer einstweiligen Verfügung, deren Frist zwar bereits abgelaufen, die aber (noch) nicht aufgehoben ist, noch nicht zu entscheiden; er ist aber nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber hält daran fest, daß der Aufteilungsanspruch der Antragstellerin nicht gefährdet sei. Er begründet seine Ansicht weiter damit, daß die einstweilige Verfügung vom 20. 3. 1998 mangels eines Aufhebungsantrags nach wie vor aufrecht sei. Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung müsse auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ausdrücklich ausgesprochen werden, wobei zuvor über den Aufhebungsantrag - bei sonstiger Nichtigkeit des Aufhebungsbeschlusses - zu verhandeln sei. Im Zeitraum zwischen einer allfälligen Antragstellung auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung, der Verhandlung und der Entscheidung darüber wäre noch ausreichend Zeit, eine neue einstweilige Verfügung zu erwirken.
Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Wenn eine einstweilige Verfügung auch nach herrschender Auffassung durch den Ablauf der Verfügungsfrist nicht von selbst erlischt (vgl Heller/Berger/Stix 2842 f mwN; Angst/Jakusch/Pimmer EO13 E 10 zu § 399 mwN, so ist sie diesfalls doch auf Antrag des Gegners der gefährdeten Partei jedenfalls aufzuheben (vgl Heller/Berger/Stix 2887; MietSlg 30.887; MietSlg 33.780 uva). Die nach hM (Heller/Berger/Stix 2843 f; SZ 21/78; EvBl 1965/10 uva) grundsätzlich mögliche Verlängerung einer einstweiligen Verfügung ist nach Ablauf der Verfügungsfrist unzulässig (vgl ZBl 1932/190; MietSlg 33.780 ua); analog § 128 Abs 3 ZPO muß nämlich der Verlängerungsantrag auch innerhalb der Verfügungsfrist gestellt werden (vgl 1 Ob 586/76 ua). Nach Ablauf der ursprünglich bestimmten oder in der Folge verlängerten Verfügungsfrist kann allerdings eine neue einstweilige Verfügung beantragt und erlassen werden, wenn und insoweit dann die hiefür erforderlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen neuerlich zu prüfen ist, gegeben sind (3 Ob 10/56; MietSlg 33.780 ua).Wenn eine einstweilige Verfügung auch nach herrschender Auffassung durch den Ablauf der Verfügungsfrist nicht von selbst erlischt vergleiche Heller/Berger/Stix 2842 f mwN; Angst/Jakusch/Pimmer EO13 E 10 zu Paragraph 399, mwN, so ist sie diesfalls doch auf Antrag des Gegners der gefährdeten Partei jedenfalls aufzuheben vergleiche Heller/Berger/Stix 2887; MietSlg 30.887; MietSlg 33.780 uva). Die nach hM (Heller/Berger/Stix 2843 f; SZ 21/78; EvBl 1965/10 uva) grundsätzlich mögliche Verlängerung einer einstweiligen Verfügung ist nach Ablauf der Verfügungsfrist unzulässig vergleiche ZBl 1932/190; MietSlg 33.780 ua); analog Paragraph 128, Absatz 3, ZPO muß nämlich der Verlängerungsantrag auch innerhalb der Verfügungsfrist gestellt werden vergleiche 1 Ob 586/76 ua). Nach Ablauf der ursprünglich bestimmten oder in der Folge verlängerten Verfügungsfrist kann allerdings eine neue einstweilige Verfügung beantragt und erlassen werden, wenn und insoweit dann die hiefür erforderlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen neuerlich zu prüfen ist, gegeben sind (3 Ob 10/56; MietSlg 33.780 ua).
Unzweifelhaft gilt dies in Fällen, in denen die "alte" einstweilige Verfügung bereits aufgehoben wurde. Trifft dies, wie hier, nicht zu, so ist dem Antragsgegner einzuräumen, daß - weil bei sonstiger Nichtigkeit des Aufhebungsbeschlusses über den Aufhebungsantrag mündlich verhandelt werden muß - die gefährdete Partei von der Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht völlig überrascht werden kann. Auch kann die Löschung eines aufgrund einer einstweiligen Verfügung erlassenen und im Grundbuch eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbotes nicht im Wege des Grundbuchsverfahrens, sondern nur durch das zur Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zuständige Gericht bewirkt werden; die Aufhebung eines gemäß § 382 EO angeordneten Veräußerungs- und Belastungsverbotes durch das Grundbuchsgericht hat also die Vorlage einer Beschlußausfertigung über die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zur Voraussetzung (vgl RIS-Justiz RS0005207). Die gefährdete Partei hat demnach die Möglichkeit, sich noch vor Aufhebung einer einstweiligen Verfügung vor Fristablauf um die Erlassung einer "neuen" einstweiligen Verfügung zu bemühen.Unzweifelhaft gilt dies in Fällen, in denen die "alte" einstweilige Verfügung bereits aufgehoben wurde. Trifft dies, wie hier, nicht zu, so ist dem Antragsgegner einzuräumen, daß - weil bei sonstiger Nichtigkeit des Aufhebungsbeschlusses über den Aufhebungsantrag mündlich verhandelt werden muß - die gefährdete Partei von der Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht völlig überrascht werden kann. Auch kann die Löschung eines aufgrund einer einstweiligen Verfügung erlassenen und im Grundbuch eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbotes nicht im Wege des Grundbuchsverfahrens, sondern nur durch das zur Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zuständige Gericht bewirkt werden; die Aufhebung eines gemäß Paragraph 382, EO angeordneten Veräußerungs- und Belastungsverbotes durch das Grundbuchsgericht hat also die Vorlage einer Beschlußausfertigung über die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zur Voraussetzung vergleiche RIS-Justiz RS0005207). Die gefährdete Partei hat demnach die Möglichkeit, sich noch vor Aufhebung einer einstweiligen Verfügung vor Fristablauf um die Erlassung einer "neuen" einstweiligen Verfügung zu bemühen.
Ob solche - berechtigte - Bemühungen auch rechtzeitig, also vor Aufhebung der befristeten einstweiligen Verfügung, erfolgreich sind, kann nach den Wechselfällen des Lebens jedoch keineswegs ohne weiteres gesagt werden. Es erscheint unbillig, die gefährdete Partei in einem solchen Fall der Gefahr auszusetzen, eine Anspruchssicherung nicht mehr rechtzeitig erwirken zu können. Dieselbe Situation ergibt sich ja auch in den Fällen, in denen vor Ablauf der Verfügungsfrist eine Verlängerung beantragt wird. Wollte man das hier vom Antragsgegner verwendete Argument als stichhältig ansehen, müßte auch in den Verlängerungsfällen die Anspruchsgefährdung im Hinblick auf den Umstand, daß eine einstweilige Verfügung durch den Ablauf der Verfügungsfrist nicht von selbst erlischt, verneint werden. Ausgehend von dem vom Erstgericht als bescheinigt festgestellten Sachverhalt haben die Vorinstanzen daher ungeachtet des Umstandes, daß die einstweilige Verfügung vom 20. 3. 1998 (noch) nicht aufgehoben ist, eine Anspruchsgefährdung zutreffend für gegeben erachtet.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht hinsichtlich der Antragstellerin auf § 393 Abs 1 EO, hinsichtlich des Antragsgegners auf den §§ 41 und 50 ZPO iVm §§ 78 und 402 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht hinsichtlich der Antragstellerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, hinsichtlich des Antragsgegners auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78 und 402 EO.