Rechtssatz RS0111960
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111960
Entscheidungsdatum
28.05.1999
Rechtssatz
Durch eine einstweilige Verfügung, deren Geltungsdauer bereits abgelaufen ist, die aber (mangels Aufhebungsantrag) nach wie vor aufrecht ist, wird eine Anspruchsgefährdung der gefährdeten Partei, die (wiederum) die Erlassung der einstweiligen Verfügung beantragt, nicht verneint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111960
Dokumentnummer
JJR_19990528_OGH0002_0070OB00099_99F0000_001