Gründe:
Aus den Akten des Landesgerichtes für Strafsachen Graz 7 Vr 1467/54 ergibt sich nachstehender Sachverhalt:Aus den Akten des Landesgerichtes für Strafsachen Graz 7 römisch fünf r 1467/54 ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Hermann W***** wurde mit dem Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 9. März 1955, 7 Vr 1467/54-96, des Verbrechens des Meuchelmordes nach den §§ 134, 135 Z 1 StG, der Übertretung gegen die körperliche Sicherheit nach dem § 431 StG und des Vergehens nach den §§ 11, 26 Abs 1 Z 1 WaffenG schuldig erkannt und hiefür gemäß den §§ 136 und 52 StG unter Bedachtnahme auf den § 34 (richtig § 35) StG und unter Anwendung des § 339 StPO zur Strafe des schweren Kerkers in der Dauer von sechs Jahren, verschärft durch einsame Absperrung in dunkler Zelle an jedem Jahrestag der Tat, verurteilt. Mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 13. August 1955, Bs 846/55-117, ist diese Strafe auf acht Jahre erhöht worden.Hermann W***** wurde mit dem Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 9. März 1955, 7 römisch fünf r 1467/54-96, des Verbrechens des Meuchelmordes nach den Paragraphen 134, 135, Ziffer eins, StG, der Übertretung gegen die körperliche Sicherheit nach dem Paragraph 431, StG und des Vergehens nach den Paragraphen 11, 26, Absatz eins, Ziffer eins, WaffenG schuldig erkannt und hiefür gemäß den Paragraphen 136 und 52 StG unter Bedachtnahme auf den Paragraph 34, (richtig Paragraph 35,) StG und unter Anwendung des Paragraph 339, StPO zur Strafe des schweren Kerkers in der Dauer von sechs Jahren, verschärft durch einsame Absperrung in dunkler Zelle an jedem Jahrestag der Tat, verurteilt. Mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 13. August 1955, Bs 846/55-117, ist diese Strafe auf acht Jahre erhöht worden.
Nach dem Ergebnis seiner im Strafverfahren durchgeführten Psychiatrierung bestand beim Verurteilten zur Zeit seiner Straftaten (Juni bzw. Frühjahr 1954) wohl eine Debilität mit Anfälligkeit für eine schizophrene Erkrankung, die aber nicht als Vorstadium einer Schizophrenie aufzufassen ist, weshalb er sich nicht in einem Zustande des § 2 lit a, b oder c StG befunden hat. Die Geschwornen hatten daher die ihnen gestellte Zusatzfrage, ob Hermann W***** die ihm zur Last liegenden Straftaten im Zustande dauernder Sinnenverwirrung oder wenigstens im Zustande vorübergehender Sinnenverrückung verübt habe, im Stimmenverhältnis 3 : 5 verneint. Mit Beschluß des Bezirksgerichets für ZRS Graz vom 11. September 1957, 15 L 7/57, wurde Hermann W***** mit der Begründung, er sei infolge psychopathischer Abwegigkeit mit schizoidem Einschlag und damit verbundener Geistesschwäche mäßigen Grades zur gehörigen Verwaltung seines Vermögens nicht geeignet, wegen Geisteskrankheit beschränkt entmündigt.Nach dem Ergebnis seiner im Strafverfahren durchgeführten Psychiatrierung bestand beim Verurteilten zur Zeit seiner Straftaten (Juni bzw. Frühjahr 1954) wohl eine Debilität mit Anfälligkeit für eine schizophrene Erkrankung, die aber nicht als Vorstadium einer Schizophrenie aufzufassen ist, weshalb er sich nicht in einem Zustande des Paragraph 2, Litera a, b, oder c StG befunden hat. Die Geschwornen hatten daher die ihnen gestellte Zusatzfrage, ob Hermann W***** die ihm zur Last liegenden Straftaten im Zustande dauernder Sinnenverwirrung oder wenigstens im Zustande vorübergehender Sinnenverrückung verübt habe, im Stimmenverhältnis 3 : 5 verneint. Mit Beschluß des Bezirksgerichets für ZRS Graz vom 11. September 1957, 15 L 7/57, wurde Hermann W***** mit der Begründung, er sei infolge psychopathischer Abwegigkeit mit schizoidem Einschlag und damit verbundener Geistesschwäche mäßigen Grades zur gehörigen Verwaltung seines Vermögens nicht geeignet, wegen Geisteskrankheit beschränkt entmündigt.
Am 18. Oktober 1958 wurde Hermann W***** von der Männerstrafanstalt Graz, in der er sich zur Strafverbüßung befand, wegen Geisteskrankheit in die Landes-Heil- und Pflegeanstalt für Geisteskranke Graz-Feldhof abgegeben, wo die Diagnose "Debilität mit schizophrener Aufpfropfung" erstellt wurde. Da der Leiter des Anstaltsspitals der Männerstrafanstalt Graz in seinem über diese Transferierung erstatteten Bericht die Ansicht äußerte, daß die Geisteskrankheit des Hermann W*****, wenn auch nicht ausgeprägt, schon zur Zeit der Einleitung des Strafvollzuges vorhanden gewesen sei, weil der Genannte während seiner Strafhaft bereits zweimal kurzdauernde geistige Veränderungen gezeigt und schon zur Zeit seiner Aufnahme in die Strafanstalt ein absonderliches Verhalten an den Tag gelegt habe, ordnete der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Graz am 12. November 1958 die Hemmung des Strafvollzuges an Hermann W***** gemäß § 398 StPO bis 10. Mai 1959 mit der Begründung an, daß der Genannte laut gerichtsärztlichem Gutachten schwer krank sei.Am 18. Oktober 1958 wurde Hermann W***** von der Männerstrafanstalt Graz, in der er sich zur Strafverbüßung befand, wegen Geisteskrankheit in die Landes-Heil- und Pflegeanstalt für Geisteskranke Graz-Feldhof abgegeben, wo die Diagnose "Debilität mit schizophrener Aufpfropfung" erstellt wurde. Da der Leiter des Anstaltsspitals der Männerstrafanstalt Graz in seinem über diese Transferierung erstatteten Bericht die Ansicht äußerte, daß die Geisteskrankheit des Hermann W*****, wenn auch nicht ausgeprägt, schon zur Zeit der Einleitung des Strafvollzuges vorhanden gewesen sei, weil der Genannte während seiner Strafhaft bereits zweimal kurzdauernde geistige Veränderungen gezeigt und schon zur Zeit seiner Aufnahme in die Strafanstalt ein absonderliches Verhalten an den Tag gelegt habe, ordnete der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Graz am 12. November 1958 die Hemmung des Strafvollzuges an Hermann W***** gemäß Paragraph 398, StPO bis 10. Mai 1959 mit der Begründung an, daß der Genannte laut gerichtsärztlichem Gutachten schwer krank sei.
Am 21. November 1958 brachte Hermann W***** beim Landesgericht für Strafaschen Graz einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens mit der Behauptung ein, daß er zur Tatzeit des Gebrauches der Vernunft ganz beraubt gewesen sei, zumindestens aber die Straftaten in einer Sinnenverrückung begangen habe. Zur Unterstützung seines Standpunktes berief er sich auf den Inhalt der Akten 15 L 7/57 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, betreffend seine am 11. September 1957 erfolgte Entmündigung, auf die Krankengeschichte der Landes-Heil- und Pflegeanstalt für Geisteskranke Graz-Feldhof aus dem Jahre 1958 und auf das einzuholende Gutachten zweier ärztlicher Sachverständiger. Das Landesgericht für Strafsachen Graz gab jedoch diesem Antrag mit dem Beschluß vom 19. März 1959 im wesentlichen mit der Begründung keine Folge, daß die in den Jahren 1957 und 1958 festgestellten geistigen Erkrankungen des Antragstellers erst unter dem ungünstigen Einfluß der Strafhaft auf den für eine schizophrene Erkrankung anfälligen Verurteilten aufgetreten seien und daher zur Begründung der Annahme einer bei diesem bereits zur Zeit seiner Straftaten vorhanden gewesenen Unzurechnungsfähigkeit nicht geeignet seien. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Da nach dem Bericht der Landes-Heil- und Pflegeanstalt für Geisteskranke Graz-Feldhof vom 12. Mai 1959 Hermann W***** noch immer geistesgestört war, ordnete der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Graz am 13. Mai 1959 gemäß § 398 StPO eine weitere Hemmung des Stafvollzuges bis 14. November 1959 an. In einem ergänzenden Berichte der genannten Heilanstalt vom 13. Mai 1959 wurde darauf hingewiesen, daß es sich bei Hermann W***** um einen akuten Schub von Schizophrenie handle, welcher während der Strafhaft in der Männerstrafanstalt Graz aufgetreten und bisher noch nicht abgeklungen sei.Da nach dem Bericht der Landes-Heil- und Pflegeanstalt für Geisteskranke Graz-Feldhof vom 12. Mai 1959 Hermann W***** noch immer geistesgestört war, ordnete der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Graz am 13. Mai 1959 gemäß Paragraph 398, StPO eine weitere Hemmung des Stafvollzuges bis 14. November 1959 an. In einem ergänzenden Berichte der genannten Heilanstalt vom 13. Mai 1959 wurde darauf hingewiesen, daß es sich bei Hermann W***** um einen akuten Schub von Schizophrenie handle, welcher während der Strafhaft in der Männerstrafanstalt Graz aufgetreten und bisher noch nicht abgeklungen sei.
Da in einem weiteren Berichte der genannten Heilanstalt vom 25. September 1959 der Geisteszustand des Hermann W***** als gebessert und der Genannte wieder als strafhaftfähig bezeichnet wurde, wurde der Verurteilte am 1. Oktober 1959 in das Gefangenhaus des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (Inquisitenspital) zur Fortsetzung des Strafvollzuges eingeliefert.