Rechtssatz RS0059645
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059645
Geschäftszahl
9Os220/59 (9Os221/59); 7Os144/60 (7Os145/60); 9Os59/64 (9Os60/64, 9Os61/64); 12Os234/64
Entscheidungsdatum
27.11.1964
Rechtssatz
Nach erfolgtem Strafantritt ist eine Strafvollzugshemmung gemäß dem § 398 StPO nur dann denkbar, wenn der Hemmungsgrund zur Zeit des Strafantrittes bereits gegeben war, aber erst nachher erkannt wurde. Eine erst nach Strafantritt auftretende Geisteskrankheit oder schwere körperliche Erkrankung eines Verurteilten kann im Hinblick auf den § 401 a StPO niemals den Anlaß zu einer Strafunterbrechung bilden. In einem solchen Falle ist vielmehr gemäß dem § 639 Geo (BGBl 1951/264) vorzugehen.Nach erfolgtem Strafantritt ist eine Strafvollzugshemmung gemäß dem Paragraph 398, StPO nur dann denkbar, wenn der Hemmungsgrund zur Zeit des Strafantrittes bereits gegeben war, aber erst nachher erkannt wurde. Eine erst nach Strafantritt auftretende Geisteskrankheit oder schwere körperliche Erkrankung eines Verurteilten kann im Hinblick auf den Paragraph 401, a StPO niemals den Anlaß zu einer Strafunterbrechung bilden. In einem solchen Falle ist vielmehr gemäß dem Paragraph 639, Geo (BGBl 1951/264) vorzugehen.
Entscheidungstexte
- 9 Os 220/59
Entscheidungstext OGH 08.10.1959 9 Os 220/59
Veröff: EvBl 1959/416 S 666
- 7 Os 144/60
Entscheidungstext OGH 10.05.1960 7 Os 144/60
- 9 Os 59/64
Entscheidungstext OGH 28.04.1964 9 Os 59/64
Veröff: EvBl 1964/334 S 472
- 12 Os 234/64
Entscheidungstext OGH 27.11.1964 12 Os 234/64
Veröff: RZ 1965,27
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0059645
Dokumentnummer
JJR_19591008_OGH0002_0090OS00220_5900000_001