Für Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, ist gemäß § 344 Abs 1 ASVG die paritätische Schiedskommission berufen. Über Berufungen gegen deren Bescheide entscheidet die Landesberufungskommission (§ 345 Abs 2 Z 1 ASVG); diese ist eine Verwaltungsbehörde gemäß § 133 Z 4 B-VG, deren Entscheidungen gemäß § 346 Abs 7 ASVG iVm § 345 Abs 3 ASVG weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen. Die Landesberufungskommission ist daher oberste Verwaltungsbehörde iS des § 42 Abs 2 JN, zufolge der Selbstverwaltung und Weisungsfreiheit der Sozialversicherungsträger (des Hauptverbandes) und der Ärztekammern gibt es keine ihnen weiter übergeordnete Verwaltungsbehörde (vgl SZ 55/122 mwN).Für Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, ist gemäß Paragraph 344, Absatz eins, ASVG die paritätische Schiedskommission berufen. Über Berufungen gegen deren Bescheide entscheidet die Landesberufungskommission (Paragraph 345, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG); diese ist eine Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 133, Ziffer 4, B-VG, deren Entscheidungen gemäß Paragraph 346, Absatz 7, ASVG in Verbindung mit Paragraph 345, Absatz 3, ASVG weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen. Die Landesberufungskommission ist daher oberste Verwaltungsbehörde iS des Paragraph 42, Absatz 2, JN, zufolge der Selbstverwaltung und Weisungsfreiheit der Sozialversicherungsträger (des Hauptverbandes) und der Ärztekammern gibt es keine ihnen weiter übergeordnete Verwaltungsbehörde vergleiche SZ 55/122 mwN).
Für die vom Kläger geltend gemachte Honorarforderung ist der Rechtsweg unzulässig (OGH vom 31.1.1990, 2 Ob 140/89 = SZ 63/11 = Sozi 1991, 271 mit unvollständigem Zitat des Aktenzeichens). Ein Hindernis im Sinne des § 42 Abs 3 JN ist nicht gegeben, zumal das Berufungsgericht lediglich über die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 und 9 ZPO entschieden hat, zur Frage der Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges hingegen nicht Stellung genommen wurde.Für die vom Kläger geltend gemachte Honorarforderung ist der Rechtsweg unzulässig (OGH vom 31.1.1990, 2 Ob 140/89 = SZ 63/11 = Sozi 1991, 271 mit unvollständigem Zitat des Aktenzeichens). Ein Hindernis im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, JN ist nicht gegeben, zumal das Berufungsgericht lediglich über die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4 und 9 ZPO entschieden hat, zur Frage der Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges hingegen nicht Stellung genommen wurde.
Gemäß § 42 Abs 2 JN ist somit das gerichtliche Verfahren für nichtig zu erklären.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, JN ist somit das gerichtliche Verfahren für nichtig zu erklären.
Die Kosten des nichtigen Verfahrens waren gemäß § 51 Abs 2 ZPO gegeneinander aufzuheben.Die Kosten des nichtigen Verfahrens waren gemäß Paragraph 51, Absatz 2, ZPO gegeneinander aufzuheben.