Entscheidung 8 Nc 1/19t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.01.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Giesinger Ender Eberle & Partner, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen 7.736,47 EUR sA, Rechtssache AZ 2 C 653/18w des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit der vorliegenden Widerklage zu einer beim Erstgericht unter der AZ 2 C 449/18w anhängigen Vorklage begehrt die (hier) Klägerin von der (hier) Beklagten Ersatz für mutwillige Schadenszufügung.
Die Beklagte beantragte nach Zustellung der Widerklage die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Bregenz und begründete dieses Begehren mit einer erheblichen Erleichterung und Vereinfachung des Verfahrens.
Das Bezirksgericht für Handelssachen legte den Akt dem Obersten Gerichtshof daraufhin zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorlage erfolgte verfrüht.
Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Delegierung sind gemäß § 31 Abs 3 JN dem Gericht, das zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern. Das Erstgericht hat jedoch weder der klagenden Partei Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, noch selbst eine inhaltliche Äußerung zu den Zweckmäßigkeitsgründen erstattet.Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Delegierung sind gemäß Paragraph 31, Absatz 3, JN dem Gericht, das zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern. Das Erstgericht hat jedoch weder der klagenden Partei Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, noch selbst eine inhaltliche Äußerung zu den Zweckmäßigkeitsgründen erstattet.
Dies ist nachzuholen, bevor der Akt neuerlich vorgelegt wird (vgl 3 Nc 19/17z; vgl auch 7 Nc 1/19k).Dies ist nachzuholen, bevor der Akt neuerlich vorgelegt wird vergleiche 3 Nc 19/17z; vergleiche auch 7 Nc 1/19k).
Auf eine allfällige Verbindung des Vorklage- und Widerklageverfahrens wird hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0080NC00001.19T.0125.000
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019
Dokumentnummer
JJT_20190125_OGH0002_0080NC00001_19T0000_000
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