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Entscheidung 8 Nc 111/02v×

Entscheidung 8 Nc 111/02v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nc111/02v

Entscheidungsdatum

08.01.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Georg Maxwald und Dr. Georg Bauer, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Doris F*****, vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 16.644,25 samt Anhang, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegation gemäß Paragraph 31, JN des Verfahrens 10 Cga 158/02s des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag samt Beilagen wird dem Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht zu 10 Cga 158/02s mit dem Ersuchen übersandt, gemäß Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz JN vorzugehen und den Akt sodann zur Entscheidung vorzulegen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Antrag begehrte die Beklagte, das im Spruch genannte Verfahren gemäß Paragraph 31, JN an das Arbeits- und Sozialgericht Wien zu delegieren. Dort behänge zu 20 Cga 212/02w eine Klage der hier Beklagten wegen beendigungsabhängiger Ansprüche auf Grund ungerechtfertigter Entlassung durch die hier klagende Partei. Das im Spruch genannte Verfahren habe Schadenersatzansprüche aus dem selben Dienstverhältnis zum Gegenstand. Sämtliche Zeugen und die Beklagte seien im Sprengel des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien wohnhaft. Die Delegierung sei deshalb und wegen der ebenfalls beantragten Verbindung der beiden Verfahren zweckmäßig.

Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz JN sind vor der Entscheidung über den Delegierungsantrag dem Gerichte, welches zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern. Erst nach Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen wird über den Antrag vom Obersten Gerichtshof zu entscheiden sein.

Anmerkung

E73383 8Nc111.02v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080NC00111.02V.0108.000

Dokumentnummer

JJT_20030108_OGH0002_0080NC00111_02V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung