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Entscheidung 8 Nc 12/09w×

Entscheidung 8 Nc 12/09w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nc12/09w

Entscheidungsdatum

30.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Pavle B*****, geboren am 6. März 2005, AZ 41 P 3/07p des Bezirksgerichts Salzburg, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Meidling den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Salzburg zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Bezirksgericht Salzburg übertrug (über Antrag des Vaters des Minderjährigen) mit seinem - den Verfahrensbeteiligten noch nicht zugestellten - Beschluss vom 5. 5. 2009 die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Meidling. Das Bezirksgericht Meidling verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit (ON 18 und 23).

Das übertragende Gericht legte aufgrund dieser Weigerung den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor.

Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.

Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie auch hier - das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN berufenden Gericht nicht identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde (RIS-Justiz RS0047067; 8 Nc 25/08f; 10 Nc 3/09m).

Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den (allen) Parteien zuzustellen haben wird. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.

Anmerkung

E91204 8Nc12.09w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0080NC00012.09W.0630.000

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20090630_OGH0002_0080NC00012_09W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung