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Entscheidung 8 Nc 27/06x×

Entscheidung 8 Nc 27/06x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nc27/06x

Entscheidungsdatum

26.01.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marktgemeinde W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagten Partei A*****, vertreten durch MMag. Dr. Harald Ringelhann, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wegen EUR 100.000 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag rückgeleitet, die in Paragraph 31, Absatz 3, JN vorgesehene Äußerung abzugeben.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin stützt ihr Leistungsbegehren im Wesentlichen auf behauptete Mängel der von der Beklagten auf einem Fahrzeug der Klägerin angebrachten „Hubarbeitsbühne".

Der Beklagte wendete vor allem die ohnehin bestehende Betriebssicherheit, aber etwa auch die Reparatur durch einen „Dritten" ein.

Beide Parteien beantragten die Einholung von Sachverständigengutachten, aber auch die Einvernahme der Parteien und von Zeugen.

Die Klägerin beantragte die Delegierung gemäß Paragraph 31, JN an das Landesgericht Feldkirch, insbesondere weil die von ihr beantragten Zeugen in dessen Zuständigkeitsbereich ihren Wohnsitz hätten und dort auch das Fahrzeug, das zu begutachten sei, stehe.

Die Beklagte sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, da die wesentlichen Fragen ohnehin durch Sachverständigengutachten zu klären seien und sich das Fahrzeug bis zum Tag vor dem Delegierungsantrag auf ihrem Firmengelände in Wien befunden hätte.

Das Erstgericht hat den Delegierungsantrag ohne weitere Stellungnahme dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Paragraph 31, Absatz 3, JN sieht aber vor, dass vor der Entscheidung die zur Aufklärung notwendigen Äußerungen abzuverlangen sind, und zwar auch von dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständig wäre.

Anmerkung

E83397 8Nc27.06x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080NC00027.06X.0126.000

Dokumentnummer

JJT_20070126_OGH0002_0080NC00027_06X0000_000