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Entscheidung 8 Nc 46/15d×

Entscheidung 8 Nc 46/15d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0046135 Rechtssatz 26.04.1988Zivilrecht; Strafrecht
Auch ein unrichtiger, aber in Rechtskraft erwachsener Beschluss im Sinne des § 31a JN hat Bindungswirkung; dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung der Rechtssache gefehlt hätte, kann bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonfl …
RS0046141 Rechtssatz 03.10.1984Zivilrecht
Das Gericht an das gemäß § 31a JN (rechtskräftig) überwiesen wurde, ist wie zB im Falle einer Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO oder § 44 JN an den Übertragungsbeschluß gebunden und kann dessen Richtigkeit nicht überprüfen.
RS0051651 Rechtssatz 18.01.1990Zivilrecht
Der für die Entscheidung der Zuständigkeitsfrage maßgebliche Zeitpunkt ist jener der Beschlußfassung über den Eröffnungsantrag.
RS0114074 Rechtssatz 07.09.2000Zivilrecht
Gemäß § 46 Abs 1 JN ist nur die die sachliche Zuständigkeit betreffende rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung bindend, während - zumindest im Konkursverfahren - ein rechtskräftiger Beschluss auch des überweisenden Gerichts über die örtliche Unzuständi …
RS0126085 Rechtssatz 27.05.2010Zivilrecht
Die Entscheidung nach § 47 JN (anders in Delegierungs- und Ordinationssachen gemäß § 7 Abs 1 Z 1, 2, 4 und 5 OGHG) durch den Obersten Gerichtshof hat im Fünfersenat nach § 6 OGHG zu erfolgen.
RS0130741 Rechtssatz 19.02.2016Zivilrecht
Die Delegierung nach § 31a JN ist wegen des Prorogationsverbots des § 253 Abs 2 IO im Insolvenzverfahren nicht zulässig. Im Insolvenzverfahren hindert ein rechtskräftiger Beschluss des überweisenden Gerichts über eine Delegierung nach 31a JN die Überprüfung …
RS0130839 Rechtssatz 19.02.2016Zivilrecht
Maßgebender Zeitpunkt für die Entscheidung der Zuständigkeitsfrage ist der Zeitpunkt der Antragstellung.