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Rechtssatz RS0051651×

Rechtssatz RS0051651

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051651

Entscheidungsdatum

16.12.2022

Rechtssatz

Der für die Entscheidung der Zuständigkeitsfrage maßgebliche Zeitpunkt ist jener der Beschlußfassung über den Eröffnungsantrag.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 54/89
    Entscheidungstext OGH 18.01.1990 8 Ob 54/89
    Veröff: RdW 1990,256
  • 8 Nc 41/03a
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 Nc 41/03a
    Abweichend; Beisatz: Nachträgliche Änderungen der die örtliche Zuständigkeit bestimmenden Umstände sind auch im Insolvenzverfahren unbeachtlich. (T1)
  • 8 Nc 46/15d
    Entscheidungstext OGH 19.02.2016 8 Nc 46/15d
    Abweichend; Beisatz: Maßgebender Zeitpunkt für die Entscheidung der Zuständigkeitsfrage ist der Zeitpunkt der Antragstellung. (T2)
  • 8 Ob 73/22a
    Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 Ob 73/22a
    Vgl; Beisatz: Hier: Im Eröffnungsverfahren haben Gläubiger als Antragsteller bereits die Umstände vorzubringen, aus denen sie das angerufene Gericht für zuständig erachten. Das Gericht ist an diese Angaben aber nicht gebunden, sondern hat sie von Amts wegen zu prüfen (§ 41 Abs 3 JN). Der Eröffnungsbeschluss ist bereits eine Entscheidung in der Hauptsache, die die sachliche Zuständigkeit bejaht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051651

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19900118_OGH0002_0080OB00054_8900000_003