Rechtssatz RS0051651
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051651
Entscheidungsdatum
16.12.2022
Rechtssatz
Der für die Entscheidung der Zuständigkeitsfrage maßgebliche Zeitpunkt ist jener der Beschlußfassung über den Eröffnungsantrag.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 54/89
Entscheidungstext OGH 18.01.1990 8 Ob 54/89
Veröff: RdW 1990,256
- 8 Nc 41/03a
Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 Nc 41/03a
Abweichend; Beisatz: Nachträgliche Änderungen der die örtliche Zuständigkeit bestimmenden Umstände sind auch im Insolvenzverfahren unbeachtlich. (T1)
- 8 Nc 46/15d
Entscheidungstext OGH 19.02.2016 8 Nc 46/15d
Abweichend; Beisatz: Maßgebender Zeitpunkt für die Entscheidung der Zuständigkeitsfrage ist der Zeitpunkt der Antragstellung. (T2)
- 8 Ob 73/22a
Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 Ob 73/22a
Vgl; Beisatz: Hier: Im Eröffnungsverfahren haben Gläubiger als Antragsteller bereits die Umstände vorzubringen, aus denen sie das angerufene Gericht für zuständig erachten. Das Gericht ist an diese Angaben aber nicht gebunden, sondern hat sie von Amts wegen zu prüfen (§ 41 Abs 3 JN). Der Eröffnungsbeschluss ist bereits eine Entscheidung in der Hauptsache, die die sachliche Zuständigkeit bejaht. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051651
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19900118_OGH0002_0080OB00054_8900000_003