Die in den Sprengeln verschiedener Oberlandesgerichte gelegenen Gerichte haben jeweils rechtskräftig ihre Unzuständigkeit ausgesprochen. Die Voraussetzungen des § 47 JN für die Entscheidung des Kompetenzkonfliktes durch den Obersten Gerichtshof sind gegeben. Nach Lehre und Rechtsprechung entfaltet auch ein unrichtiger, aber in Rechtskraft erwachsener Überweisungsbeschluss Bindungswirkung (RIS-Justiz RS0046135; RS0046391, Ballon in Fasching2 I § 47 JN Rz 17). Das gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass das Adressatgericht seinen Unzuständigkeitsbeschluss noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses gefasst hat (6 Nc 24/98x). Für das Konkursverfahren ist aber - wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat (8 Nd 2/00; 8 Ob 20/02b), aus § 63 Abs 1 KO abzuleiten, dass der Gesetzgeber gerade der für die effektive und rasche Abwicklung des Konkursverfahrens bedeutsamen Nähe des Konkursgerichtes zum Betriebsort besonderes Gewicht beigemessen hat. Daraus ist zu folgern, dass gemäß § 46 Abs 1 JN nur die die sachliche Zuständigkeit betreffende rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung bindend ist (8 Nd 2/00 mN auf 8 Nd 3/96 und 8 Nd 4/96; 8 Ob 20/02b), während - zumindest im Konkursverfahren - ein rechtskräftiger Beschluss auch des überweisenden Gerichtes über die örtliche Unzuständigkeit dessen Überprüfung im Rahmen der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes nicht hindert.Die in den Sprengeln verschiedener Oberlandesgerichte gelegenen Gerichte haben jeweils rechtskräftig ihre Unzuständigkeit ausgesprochen. Die Voraussetzungen des Paragraph 47, JN für die Entscheidung des Kompetenzkonfliktes durch den Obersten Gerichtshof sind gegeben. Nach Lehre und Rechtsprechung entfaltet auch ein unrichtiger, aber in Rechtskraft erwachsener Überweisungsbeschluss Bindungswirkung (RIS-Justiz RS0046135; RS0046391, Ballon in Fasching2 römisch eins Paragraph 47, JN Rz 17). Das gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass das Adressatgericht seinen Unzuständigkeitsbeschluss noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses gefasst hat (6 Nc 24/98x). Für das Konkursverfahren ist aber - wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat (8 Nd 2/00; 8 Ob 20/02b), aus Paragraph 63, Absatz eins, KO abzuleiten, dass der Gesetzgeber gerade der für die effektive und rasche Abwicklung des Konkursverfahrens bedeutsamen Nähe des Konkursgerichtes zum Betriebsort besonderes Gewicht beigemessen hat. Daraus ist zu folgern, dass gemäß Paragraph 46, Absatz eins, JN nur die die sachliche Zuständigkeit betreffende rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung bindend ist (8 Nd 2/00 mN auf 8 Nd 3/96 und 8 Nd 4/96; 8 Ob 20/02b), während - zumindest im Konkursverfahren - ein rechtskräftiger Beschluss auch des überweisenden Gerichtes über die örtliche Unzuständigkeit dessen Überprüfung im Rahmen der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes nicht hindert.
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die - lediglich die sachliche Zuständigkeit verneinende - Unzuständigkeitsentscheidung des Handelsgerichtes Wien für das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bindend war und demnach die Rücküberweisung an das Handelsgericht Wien unstatthaft war. Die im Beschluss des BG Villach aufgeworfene Frage der Kompetenz des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien zur Fassung des (zweiten) Unzuständigkeitsbeschlusses und der beschlossenen Überweisung an das BG Villach bedarf deshalb keiner näheren Erörterung.
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 182 KO ist zu folgern, dass - wenn der Schuldner kein Unternehmen betreibt - Konkursgericht das zum Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige Bezirksgericht ist. Da der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt seinen Hauptwohnsitz noch in Wien hatte, ist daher die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien zu bejahen, weil nachträgliche Änderungen der die örtliche Zuständigkeit bestimmenden Umstände auch im Insolvenzverfahren unbeachtlich sind (RdW 1990, 256 mwN). Ausgehend davon, dass die sachliche Zuständigkeit infolge der bindenden Entscheidung des Handelsgerichtes Wien inhaltlich nicht zu überprüfen ist (weshalb dahingestellt bleiben kann, ob der Antragsgegner seinen Unternehmensbetrieb bereits beendet hatte - vgl dazu Mohr in Konecny/Schubert § 182 KO Rz 4) in Verbindung damit, dass der Antragsgegner zum maßgeblichen Antragszeitpunkt seinen ordentlichen Wohnsitz in Wien hatte, ist daher das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als das zur Entscheidung über die Konkursantragssache zuständige Gericht zu bestimmen. Die Unzuständigkeitsbeschlüsse des BG Innere Stadt Wien sind aufzuheben (RIS-Justiz RS0046377). Aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 182, KO ist zu folgern, dass - wenn der Schuldner kein Unternehmen betreibt - Konkursgericht das zum Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige Bezirksgericht ist. Da der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt seinen Hauptwohnsitz noch in Wien hatte, ist daher die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien zu bejahen, weil nachträgliche Änderungen der die örtliche Zuständigkeit bestimmenden Umstände auch im Insolvenzverfahren unbeachtlich sind (RdW 1990, 256 mwN). Ausgehend davon, dass die sachliche Zuständigkeit infolge der bindenden Entscheidung des Handelsgerichtes Wien inhaltlich nicht zu überprüfen ist (weshalb dahingestellt bleiben kann, ob der Antragsgegner seinen Unternehmensbetrieb bereits beendet hatte - vergleiche dazu Mohr in Konecny/Schubert Paragraph 182, KO Rz 4) in Verbindung damit, dass der Antragsgegner zum maßgeblichen Antragszeitpunkt seinen ordentlichen Wohnsitz in Wien hatte, ist daher das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als das zur Entscheidung über die Konkursantragssache zuständige Gericht zu bestimmen. Die Unzuständigkeitsbeschlüsse des BG Innere Stadt Wien sind aufzuheben (RIS-Justiz RS0046377).