Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Konkursgläubigers ist nicht berechtigt.
Gemäß § 45 JN sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht hat, nicht anfechtbar, solche, mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in der selben Gemeinde hat. Durch diese Neufassung des § 45 JN mit der ZVN 1983 sollte die Anfechtung von Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit weiter eingeengt und klar ausgedrückt werden, dass die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts nie angefochten werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung macht es für die Anwendung des § 45 JN keinen Unterschied, ob die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit durch die erste oder durch die zweite Instanz erfolgte und mit welcher Begründung dies geschah (RIS-Justiz RS0046318; RS0046328; RS0103687). Dies gilt auch für die Wahrnehmung individueller Zuständigkeit, soweit dadurch nicht auch eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit herbeigeführt wird (JBl 1987, 792 [Fink]; SZ 51/101; 1 Ob 2219/96x; Ballon in Fasching, Zivilprozessgesetze2 § 45 JN Rz 6).Gemäß Paragraph 45, JN sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht hat, nicht anfechtbar, solche, mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in der selben Gemeinde hat. Durch diese Neufassung des Paragraph 45, JN mit der ZVN 1983 sollte die Anfechtung von Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit weiter eingeengt und klar ausgedrückt werden, dass die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts nie angefochten werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung macht es für die Anwendung des Paragraph 45, JN keinen Unterschied, ob die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit durch die erste oder durch die zweite Instanz erfolgte und mit welcher Begründung dies geschah (RIS-Justiz RS0046318; RS0046328; RS0103687). Dies gilt auch für die Wahrnehmung individueller Zuständigkeit, soweit dadurch nicht auch eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit herbeigeführt wird (JBl 1987, 792 [Fink]; SZ 51/101; 1 Ob 2219/96x; Ballon in Fasching, Zivilprozessgesetze2 Paragraph 45, JN Rz 6).
Gemäß § 171 KO sind auf das Konkursverfahren, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. Auch die Vorschriften über die Zuständigkeit gelten daher weitgehend in Konkursverfahren (Deixler-Hübner in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 171 KO Rz 16). Dies ergibt sich bereits aus der Bestimmung des § 41 Abs 3 JN, wonach das Gericht bei Eröffnung des Konkurses, ohne an die Angaben der Parteien gebunden zu sein, die für die Zuständigkeit maßgebenden Verhältnisse von Amts wegen zu untersuchen hat, sowie aus der Nennung des Konkursverfahrens in § 44 Abs 1 JN. Wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, findet im Konkursverfahren auch § 46 Abs 1 JN, wonach die die sachliche Zuständigkeit betreffende rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung für jedes Gericht bindend ist, bei welchem die Rechtssache in der Folge anhängig gemacht wird, uneingeschränkt Anwendung (8 Nd 3/96, 8 Nd 4/96, 8 Nd 2/00). Entgegen der vom Revisionsrekurswerber vertretenen Ansicht ist weder den genannten Bestimmungen noch § 45 JN selbst zu entnehmen, dass der dort normierte Rechtsmittelausschluss dem Sinn des Konkursverfahrens zuwiderliefe. Auch für dieses Verfahren gelten die Überlegungen des Gesetzgebers, dass der raschen meritorischen Erledigung der Vorrang gegenüber Streitigkeiten um die sachliche Zuständigkeit zu geben sei. Auch hier gilt, dass die Anfechtungsbeschränkung des § 45 JN den Verlust bereits geschehenen Verfahrensaufwandes verhindert; ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass ein berücksichtigungswürdiges Parteiinteresse nicht verletzt werden kann, wenn in einer Sache statt des Bezirksgerichts der Gerichtshof erster Instanz entscheidet (RIS-Justiz RS0046364). Dieser Beurteilung stehen auch nicht die Entscheidungen des erkennenden Senats SZ 71/137 und 8 Ob 217/01x entgegen, die die Anwendbarkeit des § 44 JN ausschlossen und den beim Bezirksgericht gestellten Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen abwiesen, wenn der Antragsteller in Wahrheit als Unternehmer zu qualifizieren war, weil hier ein derartiges Verfahren weder vorliegt noch angestrebt wird. Die Frage, wo ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren geführt wird, ist aber eine solche der Zuständigkeit.Gemäß Paragraph 171, KO sind auf das Konkursverfahren, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. Auch die Vorschriften über die Zuständigkeit gelten daher weitgehend in Konkursverfahren (Deixler-Hübner in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 171, KO Rz 16). Dies ergibt sich bereits aus der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, JN, wonach das Gericht bei Eröffnung des Konkurses, ohne an die Angaben der Parteien gebunden zu sein, die für die Zuständigkeit maßgebenden Verhältnisse von Amts wegen zu untersuchen hat, sowie aus der Nennung des Konkursverfahrens in Paragraph 44, Absatz eins, JN. Wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, findet im Konkursverfahren auch Paragraph 46, Absatz eins, JN, wonach die die sachliche Zuständigkeit betreffende rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung für jedes Gericht bindend ist, bei welchem die Rechtssache in der Folge anhängig gemacht wird, uneingeschränkt Anwendung (8 Nd 3/96, 8 Nd 4/96, 8 Nd 2/00). Entgegen der vom Revisionsrekurswerber vertretenen Ansicht ist weder den genannten Bestimmungen noch Paragraph 45, JN selbst zu entnehmen, dass der dort normierte Rechtsmittelausschluss dem Sinn des Konkursverfahrens zuwiderliefe. Auch für dieses Verfahren gelten die Überlegungen des Gesetzgebers, dass der raschen meritorischen Erledigung der Vorrang gegenüber Streitigkeiten um die sachliche Zuständigkeit zu geben sei. Auch hier gilt, dass die Anfechtungsbeschränkung des Paragraph 45, JN den Verlust bereits geschehenen Verfahrensaufwandes verhindert; ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass ein berücksichtigungswürdiges Parteiinteresse nicht verletzt werden kann, wenn in einer Sache statt des Bezirksgerichts der Gerichtshof erster Instanz entscheidet (RIS-Justiz RS0046364). Dieser Beurteilung stehen auch nicht die Entscheidungen des erkennenden Senats SZ 71/137 und 8 Ob 217/01x entgegen, die die Anwendbarkeit des Paragraph 44, JN ausschlossen und den beim Bezirksgericht gestellten Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen abwiesen, wenn der Antragsteller in Wahrheit als Unternehmer zu qualifizieren war, weil hier ein derartiges Verfahren weder vorliegt noch angestrebt wird. Die Frage, wo ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren geführt wird, ist aber eine solche der Zuständigkeit.
Auch das aus der ersten Wortgruppe des § 45 JN ("Nach Eintritt der Streitanhängigkeit ...") gewonnene Argument des Revisionsrekurswerbers für die ausschießliche Anwendbarkeit dieser Bestimmung im streitigen Verfahren kann seinem Rechtsstandpunkt nicht zum Durchbruch verhelfen. Wie bereits das Rekursgericht zutreffend dargestellt hat, ist nicht zu leugnen, dass es auch im Insolvenzrecht ein der Streitanhängigkeit vergleichbares Verfahrensstadium gibt, nämlich jenes des Eröffnungsbeschlusses (Ballon in FS Gaul, 11). Die - wie hier - nach diesem Zeitpunkt ergangenen Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit sind daher nach Maßgabe des § 45 JN nicht weiter bekämpfbar.Auch das aus der ersten Wortgruppe des Paragraph 45, JN ("Nach Eintritt der Streitanhängigkeit ...") gewonnene Argument des Revisionsrekurswerbers für die ausschießliche Anwendbarkeit dieser Bestimmung im streitigen Verfahren kann seinem Rechtsstandpunkt nicht zum Durchbruch verhelfen. Wie bereits das Rekursgericht zutreffend dargestellt hat, ist nicht zu leugnen, dass es auch im Insolvenzrecht ein der Streitanhängigkeit vergleichbares Verfahrensstadium gibt, nämlich jenes des Eröffnungsbeschlusses (Ballon in FS Gaul, 11). Die - wie hier - nach diesem Zeitpunkt ergangenen Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit sind daher nach Maßgabe des Paragraph 45, JN nicht weiter bekämpfbar.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.