Rechtssatz RS0117032
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117032
Entscheidungsdatum
16.12.2022
Rechtssatz
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN gilt auch im Konkursverfahren. Auch für das Konkursverfahren gelten die Überlegungen des Gesetzgebers, dass der raschen meritorischen Erledigung der Vorrang gegenüber Streitigkeiten um die sachliche Zuständigkeit zu geben sei. Auch im Insolvenzrecht gibt es ein der Streitanhängigkeit vergleichbares Verfahrensstadium, nämlich jenes des Eröffnungsbeschlusses. Die seine sachliche Zuständigkeit für das bereits eröffnete Insolvenzverfahren bejahende Entscheidung des Landesgerichtes ist somit unanfechtbar.Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 45, JN gilt auch im Konkursverfahren. Auch für das Konkursverfahren gelten die Überlegungen des Gesetzgebers, dass der raschen meritorischen Erledigung der Vorrang gegenüber Streitigkeiten um die sachliche Zuständigkeit zu geben sei. Auch im Insolvenzrecht gibt es ein der Streitanhängigkeit vergleichbares Verfahrensstadium, nämlich jenes des Eröffnungsbeschlusses. Die seine sachliche Zuständigkeit für das bereits eröffnete Insolvenzverfahren bejahende Entscheidung des Landesgerichtes ist somit unanfechtbar.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 20/02b
Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 Ob 20/02b
- 8 Ob 128/08v
Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 Ob 128/08v
Auch; nur: Die Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN gilt auch im Konkursverfahren. (T1); Veröff: SZ 2008/165
- 8 Ob 17/09x
Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 17/09x
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zu § 111 Abs 1 KO. (T2)
- 8 Ob 73/22a
Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 Ob 73/22a
Beisatz: Hier: § 182 IO. (T3); Beisatz: Hier: Die im Rahmen der Abgrenzung der Anwendung des ASGG herangezogenen Wertungen (8 Ob 9/18h) können schon wegen der besonderen Bedeutung von Raschheit und Rechtsmittelbeschränkungen in einem Gesamtvollstreckungsverfahren so nicht übertragen werden. (T4); Beisatz. Hier: Der Umstand, dass Insolvenzsachen nach § 17a RPflG vor den Bezirksgerichten in den Wirkungskreis der Rechtspfleger fallen, vermag keine Ausnahme von der Anwendbarkeit des § 45 JN zu begründen. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117032
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20021017_OGH0002_0080OB00020_02B0000_001