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Entscheidung 8 Nc 46/17g×

Entscheidung 8 Nc 46/17g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nc46/17g

Entscheidungsdatum

26.01.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der beim Oberlandesgericht Wien zu AZ ***** anhängigen Ablehnungssache des Antragstellers Mag. H***** B*****, hier wegen Delegierung, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Schriftsatz des Antragstellers vom 12. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass weitere vergleichbare Eingaben, die Beleidigungen oder pauschale Vorwürfe oder nur unsubstanziierte Ausführungen ohne Sachbezug enthalten, ohne weitere Behandlung zu den Akten genommen werden.

Text

Begründung:

Der Antragsteller hat – ausgehend von einem Gebührenbestimmungsbeschluss im Ausgangsverfahren, einem von ihm eingeleiteten „Ehelichkeitsbestreitungsverfahren“ – bisher sechs Ablehnungsanträge gestellt; fünf davon wurden zurückgewiesen. Mit dem letzten Ablehnungsantrag in seiner Eingabe vom 12. 2. 2012 verband er einen Antrag auf Delegierung des Ablehnungsverfahrens sowie einen Rekurs.

Aufgrund eines vor dem zuständigen Bezirksgericht eingeleiteten Sachwalterbestellungsverfahrens wurde das Ablehnungsverfahren unterbrochen (siehe dazu 8 Ob 71/12t). Das Sachwalterbestellungsverfahren wurde zwischenzeitlich rechtskräftig eingestellt. Nach dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes legte der Ablehnungssenat 16 des Oberlandesgerichts Wien den Akt nunmehr dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Schriftsatz des Antragstellers vom 12. 2. 2012 ist ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen.

Gemäß Paragraph 86 a, Absatz eins, ZPO ist ein Schriftsatz mit beleidigenden Äußerungen nach einem ergebnislosen Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Weitere solcher (Folge-)Schriftsätze sind – nach einem entsprechenden Hinweis – zu den Akten zu nehmen. Gemäß Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO ist ein Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt, oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Weitere solcher Schriftsätze sind – nach einem entsprechenden Hinweis im Zurückweisungsbeschluss – ebenfalls zu den Akten zu nehmen.

Im Anlassfall sind die Voraussetzungen sowohl nach Absatz eins, als auch nach Absatz 2, leg cit erfüllt. Die Eingabe des Antragstellers vom 12. 2. 2012 enthält überwiegend Beschimpfungen eines Senatspräsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und seiner angeblichen „Komplizen“. Darüber hinaus enthält diese Eingabe keine verständlichen Ausführungen, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wortfolge, dass Delegierung der Ablehnungsverfahren beantragt und Rekurs erhoben werde.

Die Eingabe ist zur geschäftsmäßigen Behandlung nicht geeignet und enthält keine Ausführungen, die auch nur ansatzweise einer inhaltlichen Prüfung zugänglich wären. Der nur sinn- und zwecklose Ausführungen enthaltende Schriftsatz ist gemäß Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO ohne Verbesserungsverfahren zurückzuweisen. Gleichzeitig ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass künftige gleichartige Eingaben ohne weitere Behandlung und neuerliche Verständigung zu den Akten genommen werden vergleiche RIS-Justiz RS0129051; 8 Nc 19/17m; 8 Nc 31/17a).

Schlagworte

none;

Textnummer

E120736

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0080NC00046.17G.0126.000

Im RIS seit

10.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2018

Dokumentnummer

JJT_20180126_OGH0002_0080NC00046_17G0000_000