Begründung:
Über den Gemeinschuldner, der zuletzt in Wien wohnhaft war und sich derzeit in Haft befindet, wurde zu 4 S 31/92 des Handelsgerichtes Wien der Konkurs eröffnet. Das Konkursgericht nahm aufgrund des noch nicht rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 19.11.1991, 22 Vr 974/88, die Forderung des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der Josef Schönenberger GmbH sowie die Schadenersatzansprüche etlicher Kreditinstitute, ua auch der erstantragstellenden Gläubigerin, als bescheinigt an.Über den Gemeinschuldner, der zuletzt in Wien wohnhaft war und sich derzeit in Haft befindet, wurde zu 4 S 31/92 des Handelsgerichtes Wien der Konkurs eröffnet. Das Konkursgericht nahm aufgrund des noch nicht rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 19.11.1991, 22 römisch fünf r 974/88, die Forderung des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der Josef Schönenberger GmbH sowie die Schadenersatzansprüche etlicher Kreditinstitute, ua auch der erstantragstellenden Gläubigerin, als bescheinigt an.
Dieses Kreditinstitut (sowie in der Folge eine weitere Gläubigerin) beantragen, die Konkurssache aus Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis an das Landesgericht Feldkirch zu übertragen , weil das hauptsächlich verwertbare Vermögen in einem Hälfteanteil an in Vorarlberg befindlichen Liegenschaften bestehe, auf dem sich das ehemalige Wohnhaus des Gemeinschuldners befinde. Gegen den Gemeinschuldner werde vom größten Teil der Gläubiger, nämlich den kreditgewährenden Bankinstituten und Lieferanten der Josef Schönenberger GmbH, welche ihren Sitz in Vorarlberg gehabt habe, eine "Durchgriffshaftung" geltend gemacht. Die stärkste Beziehung der Konkursmasse bestehe zum Landesgericht Feldkirch auch deshalb, weil nicht nur über das Vermögen der Josef Schönenberger GmbH, sondern auch über das der geschäftsführenden Gesellschafter Dietmar Schönenberger und Peter Schönenberger vom Landesgericht Feldkirch das Konkursverfahren geführt werde. Auf Antrag sei auch das Konkursverfahren über das Vermögen der Gattin des Gemeinschuldners, die die zweite Hälfteeigentümerin der oben genannten Liegenschaften in Vorarlberg sei, an das Landesgericht Feldkirch übertragen worden (8 Nd 1/89). Insbesondere durch die Bestellung des im Parallelverfahren im Konkurs über das Vermögen der Gattin des Gemeinschuldners tätig gewordenen Masseverwalters werde eine erheblich geringere Kostenbelastung und eine raschere Abwicklung des Insolvenzverfahrens ermöglicht.
Der Masseverwalter und der Gemeinschuldner sprachen sich gegen die Delegierung aus: Die genannten Liegenschaften seien wegen eines unanfechtbaren Veräußerungs- und Belastungsverbotes durch den Masseverwalter unverwertbar. Neben Pensionsansprüchen des Gemeinschuldners, die verpfändet seien und hinsichtlich des nicht der Exekution unterworfenen Teiles dem Gemeinschuldner als Unterhalt für sich und seine Familie zur Verfügung gestellt werden müßten, stehe als verwertbares Vermögen nur die wertvolle Wohnungseinrichtung des Gemeinschuldners in Wien zur Verfügung; diese sei allerdings seinem Sohn geschenkt worden, sodaß eine Anfechtungsklage eingebracht werden müsse. Die auf den Titel des Schadenersatzes und der Haftung des Gemeinschuldners als "de facto-Geschäftsführer" gestützten Ansprüche seien alle bestritten worden, sodaß jedenfalls aufwendige Feststellungsprozesse geführt werden müßten. Die Delegierung sei daher nicht zweckmäßig, weil durch sie weder mit einer wesentlichen Verkürzung noch Verbilligung des Verfahrens gerechnet werden könne.
Der Gemeinschuldner stützt sich zusätzlich noch auf seinen angeblich sehr schlechten Gesundheitszustand, der eine oftmalige Anreise nach Vorarlberg nicht zumutbar mache; hiezu ist vorweg zu bemerken, daß eine solche auch im Rahmen allfälliger vor dem Konkursgericht zu führender Feststellungsprozesse nicht zwingend notwendig sein wird, weil er auch auch im Rechtshilfeweg vernommen werden kann.
Das Konkursgericht trat dem Delegierungsantrag nicht entgegen.