Der Ordinationsantrag ist nicht gerechtfertigt.
Gemäß Art. 28 des Warschauer Abkommens 1929 betreffend die Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, dessen Vertragsstaat Österreich gemäß BGBl 1961/286 idF BGBl 1971/161 ist, muß die Klage auf Schadenersatz gegenüber dem Luftfrachtführer in dem Gebiet eines der Hohen Vertragsschließenden Teile erhoben werden und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, wo der Luftfrachtführer seinen Wohnsitz hat oder wo sich seine Hauptbetriebsleitung oder diejenige seiner Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag abgeschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsortes. Davon abweichende Zuständigkeitsvereinbarungen sind gemäß Art. 32 des Abkommens nichtig.Gemäß Artikel 28, des Warschauer Abkommens 1929 betreffend die Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, dessen Vertragsstaat Österreich gemäß BGBl 1961/286 in der Fassung BGBl 1971/161 ist, muß die Klage auf Schadenersatz gegenüber dem Luftfrachtführer in dem Gebiet eines der Hohen Vertragsschließenden Teile erhoben werden und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, wo der Luftfrachtführer seinen Wohnsitz hat oder wo sich seine Hauptbetriebsleitung oder diejenige seiner Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag abgeschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsortes. Davon abweichende Zuständigkeitsvereinbarungen sind gemäß Artikel 32, des Abkommens nichtig.
Im Sinne der Kundmachung BGBl 1976/418 ist Jordanien Vertragsstaat des Warschauer Abkommens. Aufgrund des Geschäftssitzes der beklagten Partei in Amman/Jordanien sind somit die Bestimmungen des Warschauer Abkommens auf das gegenständliche Luftfrachtgeschäft anzuwenden und es können Schadenersatzansprüche beim Gericht des Bestimmungsortes erhoben werden.
Nach der Regelung des § 28 JN hat der Oberste Gerichtshof dann, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständiges zu gelten hat, soferne Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet oder die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar ist.Nach der Regelung des Paragraph 28, JN hat der Oberste Gerichtshof dann, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständiges zu gelten hat, soferne Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet oder die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar ist.
Vorliegendenfalls sind im Sinne der vorstehenden Bestimmung durch eine andere Rechtsvorschrift, nämlich durch Art. 28 des Warschauer Abkommens, welchem Österreich beigetreten ist und welches daher einen Bestandteil der österreichischen Rechtsordung bildet, die für Schadenersatzklagen gegen den Luftfrachtführer örtlich zuständigen Gerichte ohnehin - siehe oben - bestimmt und zwar als Wahlgerichtsstände. Danach ist eines dieser örtlich zuständigen Gerichte das Gericht des Bestimmungsortes. Es liegt somit - anders als zB nach § 31 Abs.1 CMR - eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung vor, so daß es einer Ordination gemäß § 28 JN nicht bedarf. Der Bestimmungsort der per Luftfracht transportierten Güter war hier nach den Klageangaben Schwechat als Bestimmungsflughafen; das örtlich und sachlich zuständige Gericht ist demgemäß das Handelsgericht Wien.Vorliegendenfalls sind im Sinne der vorstehenden Bestimmung durch eine andere Rechtsvorschrift, nämlich durch Artikel 28, des Warschauer Abkommens, welchem Österreich beigetreten ist und welches daher einen Bestandteil der österreichischen Rechtsordung bildet, die für Schadenersatzklagen gegen den Luftfrachtführer örtlich zuständigen Gerichte ohnehin - siehe oben - bestimmt und zwar als Wahlgerichtsstände. Danach ist eines dieser örtlich zuständigen Gerichte das Gericht des Bestimmungsortes. Es liegt somit - anders als zB nach Paragraph 31, Absatz eins, CMR - eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung vor, so daß es einer Ordination gemäß Paragraph 28, JN nicht bedarf. Der Bestimmungsort der per Luftfracht transportierten Güter war hier nach den Klageangaben Schwechat als Bestimmungsflughafen; das örtlich und sachlich zuständige Gericht ist demgemäß das Handelsgericht Wien.