Rechtssatz RS0046194
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046194
Entscheidungsdatum
22.12.2000
Norm
CMR Art31
JN §28
Warschauer Luftverkehrsabk Art28
Rechtssatz
Die für Schadenersatzklagen gegen den Luftfrachtführer örtlich zuständigen Gerichte sind durch Art 28 Warschauer Abk bestimmt und zwar als Wahlgerichtsstände. Einer Ordination gemäß § 28 JN bedarf es nicht.Die für Schadenersatzklagen gegen den Luftfrachtführer örtlich zuständigen Gerichte sind durch Artikel 28, Warschauer Abk bestimmt und zwar als Wahlgerichtsstände. Einer Ordination gemäß Paragraph 28, JN bedarf es nicht.
Entscheidungstexte
- 8 Nd 505/89
Entscheidungstext OGH 24.08.1989 8 Nd 505/89
- 10 Nd 503/00
Entscheidungstext OGH 16.05.2000 10 Nd 503/00
Beisatz: Art 28 Abs 1 Warschauer Abkommen regelt die internationale Zuständigkeit im Sinne der inländischen Gerichtsbarkeit (wie auch Art 31 CMR) abschließend. Demgegenüber beschränkt sich Art 31 Abs 1 lit b CMR darauf, die internationale Zuständigkeit im Sinne der inländischen Gerichtsbarkeit zu behandeln, während die örtliche Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes offen bleibt. (T1)
- 9 Nd 515/00
Entscheidungstext OGH 22.12.2000 9 Nd 515/00
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0046194
Dokumentnummer
JJR_19890824_OGH0002_0080ND00505_8900000_001