Begründung:
Dipl.Ing. Wilhelm P*** brachte im eigenen Namen, namens der Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, sowie namens seiner Frau Karin P*** beim Bezirksgericht Wels Klage gegen den Rechtsanwalt Dr.Erich D***, der Mitglied des Gläubigerausschusses in den Konkursverfahren AZ S 45, 46, 51, 57 und 63/85 des Kreisgerichtes Wels ist, ein, in welcher er die Feststellung begehrt, der Beklagte sei schuldig, die Bestimmung des § 114 Abs 4 KO zu beachten. Zugleich wurde die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Feststellungsbegehrens und die Gewährung der Verfahrenshilfe beantragt.Dipl.Ing. Wilhelm P*** brachte im eigenen Namen, namens der Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, sowie namens seiner Frau Karin P*** beim Bezirksgericht Wels Klage gegen den Rechtsanwalt Dr.Erich D***, der Mitglied des Gläubigerausschusses in den Konkursverfahren AZ S 45, 46, 51, 57 und 63/85 des Kreisgerichtes Wels ist, ein, in welcher er die Feststellung begehrt, der Beklagte sei schuldig, die Bestimmung des Paragraph 114, Absatz 4, KO zu beachten. Zugleich wurde die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Feststellungsbegehrens und die Gewährung der Verfahrenshilfe beantragt.
Das Erstgericht überwies die Eingabe dem Kreisgericht Wels als Konkursgericht, weil es sich nach dem Inhalt des Vorbringens um eine Beschwerde über das Verhalten eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses handle.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rechtsmittel, das der Antragsteller mit "Rekurs und Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete, nicht Folge. Es verwies darauf, daß die Eingabe des Antragstellers nur als Beschwerde über das Verhalten eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses - hier des als Beklagten bezeichneten Rechtsanwaltes - "N. D***" - angesehen werden könne, welche aber während des anhängigen Konkursverfahrens ausschließlich vor das Konkursgericht gehöre.
Dieser Beschluß erwuchs gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO in Rechtskraft. Nunmehr legte das Erstgericht den seinerzeit gestellten Delegierungsantrag des Antragstellers, der sich darauf gestützt hatte, daß ihm bei fast allen Gerichten des Oberlandesgerichtes Linz zu Unrecht die Verfahrenshilfe wegen Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit verweigert worden sei, vor. Das Erstgericht vertritt dabei die Auffassung, daß sich eine Delegierung der Sache erübrige, weil das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei.Dieser Beschluß erwuchs gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in Rechtskraft. Nunmehr legte das Erstgericht den seinerzeit gestellten Delegierungsantrag des Antragstellers, der sich darauf gestützt hatte, daß ihm bei fast allen Gerichten des Oberlandesgerichtes Linz zu Unrecht die Verfahrenshilfe wegen Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit verweigert worden sei, vor. Das Erstgericht vertritt dabei die Auffassung, daß sich eine Delegierung der Sache erübrige, weil das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei.