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Entscheidung 8 Ob 1/15b×

Entscheidung 8 Ob 1/15b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0041530 Rechtssatz 05.08.1970Zivilrecht
Divergenzen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung gerichtlicher Beschlüsse sind durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen. Bei bloßer Unrichtigkeit der Ausfertigung kann es zu keiner Abänderung dieser Entscheidung im Rechtsmittelwege kommen.
RS0041601 Rechtssatz 08.03.1994Zivilrecht
Abweichungen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen sind durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen, die ohne Rücksicht darauf zulässig ist, ob die Abweichungen für die Parteien offenkundig sind.
RS0041778 Rechtssatz 16.10.1964Zivilrecht
Wenn im Falle der Berichtigung des Urteiles für eine Partei eine zweifelhafte Lage herbeigeführt wurde, so kann sie ihre bereits gegen das unberichtigte Urteil erhobene Berufung durch einen weiteren Berufungsschriftsatz ergänzen; beide Schriftsätze sind dan …
RS0041902 Rechtssatz 13.11.1974Zivilrecht
Gegen Nichturteile gibt es keine Rechtsmittel. Eine Revision gegen eine solche Entscheidung ist zurückzuweisen. Dem Berufungsgericht obliegt es, über die Berufung neuerlich zu verhandeln und zu entscheiden.
RS0098513 Rechtssatz 30.07.1974Zivilrecht; Strafrecht
Bei einer Divergenz zwischen der im Gerichtsakt erliegenden Urschrift der Urteilsausfertigung und der den Parteien zugestellten Urteilsausfertigung ist allein die Urschrift maßgebend.
RS0119273 Rechtssatz 05.08.2004Zivilrecht; Strafrecht
Für die Überprüfung einer Entscheidung ist nur deren Urschrift maßgebend. Durch die (in bestimmten Fällen gesetzlich gebotene - § 79 Abs 2 GOG) Unterfertigung durch den Richter verlieren Ausfertigungen keinesfalls ihre Eigenschaft als bloße uneingeschränkt …