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Entscheidung 8 Ob 1/20k×

Entscheidung 8 Ob 1/20k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1/20k

Entscheidungsdatum

24.01.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj A* R*, geboren am * 2009, *, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung für den Bezirk 10, 1100 Wien, Alfred-Adler-Straße 12, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Oktober 2019, GZ 45 R 363/19v-47, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 5. Juni 2019, GZ 8 Pu 52/10k-40, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Minderjährige A* lebt bei ihrer väterlichen Großmutter, welche mit Beschluss des Erstgerichts vom 30. 6. 2010 allein mit der Obsorge betraut wurde. Sie beantragte am 18. 2. 2019, die Unterhaltspflicht der Mutter mit 310 EUR festzusetzen. Diese erziele – inklusive der Sonderzahlungen, des gesamten Familienbonus Plus für A*, des halben Familienbonus Plus für ein zweites, 2003 geborenes Kind sowie inklusive der zwei Unterhaltsabsetzbeträge – ein monatliches Einkommen von insgesamt 1.718,18 EUR.

Das Erstgericht bestimmte die Unterhaltspflicht der Mutter mit 260 EUR; das Mehrbegehren in Höhe von 50 EUR wurde abgewiesen. Dabei stellte das Erstgericht im Wesentlichen fest, dass die Mutter monatlich ein Einkommen von durchschnittlich 1.450 EUR inklusive Sonderzahlungen erzielen könnte. Hiervon habe A* nach der Prozentwertmethode Anspruch auf 18 %, weil der sich aus der Anwendung der Drittpflegeformel ergebende Betrag höher wäre. Weil der Familienbonus Plus nach der Absicht des Gesetzgebers nicht dem unterhaltsberechtigten Kind, sondern den arbeitenden Eltern zukommen solle, habe er im Unterhaltsverfahren unberücksichtigt zu bleiben.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es die Unterhaltspflicht der Mutter um 29 EUR, somit auf 289 EUR anhob. Hinsichtlich der Abweisung weiterer 21 EUR an monatlichem Unterhalt wurde die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, in die Bemessungsgrundlage sei der (ganze) Familienbonus Plus samt Unterhaltsabsetzbetrag für A*, nicht hingegen der (halbe) Familienbonus Plus samt Unterhaltsabsetzbetrag für das weitere Kind miteinzubeziehen, sodass sich die Bemessungsgrundlage von 1.450 EUR um 125 EUR sowie 29,20 EUR auf 1.604,20 EUR erhöhe. Hiervon stünden A* 18 %, somit rund 289 EUR zu, weil auch im Fall der solcherart erhöhten Unterhaltsbemessungsgrundlage der unter Anwendung der sogenannten Drittpflegeformel ermittelte Unterhaltsanspruch der Minderjährigen den Unterhaltsbetrag nach der Prozentwertmethode übersteigen würde.

Der ordentliche Revisionsrekurs wurde zugelassen, weil zum Familienbonus Plus noch keine gefestigte oberstgerichtliche Rechtsprechung existiere.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revisionsrekurs des Kindes mit einem auf gänzliche Stattgebung seines Unterhaltsantrags gerichteten Abänderungsantrag. Darin wird die Ansicht vertreten, dass auch der (halbe) Familienbonus und der Unterhaltsabsetzbetrag hinsichtlich des weiteren Kindes die Unterhaltsbemessungsgrundlage für A* erhöhten, diese somit richtigerweise 1.710 EUR betrage.

Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nun mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, AußStrG nicht mehr zulässig.

Zur gegenständlichen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst am 11. 12. 2019 zu 4 Ob 150/19s ausführlich Stellung genommen und zusammenfassend für die Unterhaltsbemessung von Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Punkt 6.1. festgehalten:

„Beim Familienbonus Plus handelt es sich – so wie beim Unterhaltsabsetzbetrag – um einen echten Steuerabsetzbetrag. Der Gesetzgeber hat den Familienbonus Plus mit der Zielsetzung eingeführt, die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen nunmehr durch die erwähnten steuergesetzlichen Maßnahmen herbeizuführen. Dadurch findet eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht statt. Die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen erfolgt nunmehr durch den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag. Der Familienbonus Plus ist nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; eine Anrechnung von Transferleistungen findet nicht mehr statt. Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben damit unterhaltsrechtlich neutral.“

Dieser Beurteilung schloss sich der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen an oder tätigte zum Teil wortgleiche Ausführungen (1 Ob 171/19g; 1 Ob 194/19i; 3 Ob 154/19x; 3 Ob 160/19d; 6 Ob 208/19k; 9 Ob 50/19x; 9 Ob 54/19k; 10 Ob 65/19k), so auch der erkennende Senat in den Entscheidungen 8 Ob 80/19a und 8 Ob 89/19z.

Textnummer

E127709

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:E127709

Im RIS seit

10.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20200124_OGH0002_0080OB00001_20K0000_000