Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei, eine Beteiligungsgesellschaft im Sinne des Beteiligungsfondgesetzes, BGBl. 1982/111, war am Vermögen der Gemeinschuldnerin als stille Gesellschafterin mit einer Einlage von S 5,000.000,-- beteiligt. Nachdem am 21. November 1986 zu 5 S 127/86 des Handelsgerichtes Wien über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet worden war, meldete die klagende Partei eine Forderung auf das Auseinandersetzungsguthaben von S 5,215.316,27 als Konkursforderung an. Diese wurde vom Masseverwalter bestritten.
Die klagende Partei begehrt nunmehr in dem gemäß § 110 KO angestrengten Prozeß die Feststellung, ihre angemeldete Forderung bestehe zu Recht und nehme in dem in der Forderungsanmeldung beanspruchten Ausmaß am Konkursverfahren teil, mit der Begründung, sie habe das Beteiligungsverhältnis bereits (vor Konkurseröffnung) mit Schreiben vom 11. November 1986 gemäß § 14 Abs 7 Beteiligungsfondgesetz (BFG) aufgekündigt. Die vorgeschriebene bescheidmäßige Bewilligung des Bundesministers für Finanzen sei erteilt worden.Die klagende Partei begehrt nunmehr in dem gemäß Paragraph 110, KO angestrengten Prozeß die Feststellung, ihre angemeldete Forderung bestehe zu Recht und nehme in dem in der Forderungsanmeldung beanspruchten Ausmaß am Konkursverfahren teil, mit der Begründung, sie habe das Beteiligungsverhältnis bereits (vor Konkurseröffnung) mit Schreiben vom 11. November 1986 gemäß Paragraph 14, Absatz 7, Beteiligungsfondgesetz (BFG) aufgekündigt. Die vorgeschriebene bescheidmäßige Bewilligung des Bundesministers für Finanzen sei erteilt worden.
Der Masseverwalter beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, die erforderliche Bewilligung zur Aufkündigung des Beteiligungsverhältnisses sei erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens erteilt worden, so daß die mit Schreiben vom 11. November 1986 ausgesprochene Kündigung nicht wirksam sei. Das Erstgericht gab mit Zwischenurteil dem Klagebegehren dem Grunde nach statt. Es stellte folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Die klagende Partei hatte sich mit Vertrag vom 5. März 1985 mit einer Einlage von S 5,000.000,-- am Unternehmen der späteren Gemeinschuldnerin beteiligt. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Vor dem 31. Oktober 1995 konnte der Vertrag nur durch außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden. Mit Schreiben vom 11. November 1986 kündigte die klagende Partei das Beteiligungsverhältnis aus einem wichtigen Grund vorzeitig auf. Die Bewilligung des Bundesministers für Finanzen wurde hiezu erst mit Bescheid vom 9. Dezember 1986 erteilt. Darin wurde ausgesprochen, daß die Aufkündigung bis 31. Mai 1987 zu erfolgen habe. Bereits am 21. November 1986 war aber vom Handelsgericht Wien (5 S 127/86) über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet worden.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, in analoger Anwendung der zu § 865 ABGB entwickelten Grundsätze sei die Aufkündigung durch die nachträgliche Genehmigung durch den Bundesminister für Finanzen rückwirkend rechtswirksam geworden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß nach Erklärung der Kündigung, aber vor Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet worden sei. Eine analoge Anwendung des § 26 Abs 2 KO führe dazu, daß der nach Zugang der Kündigung bei der nachmaligen Gemeinschuldnerin ausgelöste Schwebezustand durch die Konkurseröffnung nicht beseitigt worden sei. Infolge wirksamer Aufkündigung des Beteiligungsverhältnisses vor Konkurseröffnung könne daher die klagende Partei ihre Forderung auf das Auseinandersetzungsguthaben grundsätzlich wie jeder andere Gläubiger geltend machen. Der klagenden Partei stehe daher im Konkurs der Gemeinschuldnerin jedenfalls eine Konkursforderung zu, über deren konkrete Höhe noch ein Beweisverfahren durchzuführen sei. Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Zwischenurteil in ein klageabweisendes Endurteil ab. Nach § 14 Abs 7 BFG bedürfe die Aufgabe von Beteiligungen vor Ablauf der mindestens 10-jährigen Bindungsfrist der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Diese Aufgabe (Kündigung) sei eine einseitige empfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung, zu deren Rechtswirksamkeit die Bewilligung des Bundesministers für Finanzen erforderlich sei. Schon aus dem Wortsinn des Wortes "Bewilligung" ließe sich entnehmen, daß es sich dabei um eine vorher erteilte Zustimmung zur Ausübung des beabsichtigten Gestaltungsrechtes handle. Der Gesetzgeber hätte sonst wohl eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß eine einseitige Aufgabe von Beteiligungen vor Ablauf der Bindungsfrist nur einer Überprüfung und Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedürfe. Nur für den Fall einer ausdrücklichen Anordnung, wie z.B. im § 22 Devisengesetz, könne man daher davon sprechen, daß auch eine nachträgliche Genehmigung rückwirkende Rechtswirksamkeit zu bewirken vermöge. Überdies seien bei einseitig gestaltenden Rechtsgeschäften Bedingungen ausgeschlossen, wenn die berechtigten Interessen des Partners eine sofortige Klarstellung erforderten. Die Lehre lasse bei einseitigen Rechtsgeschäften Bedingungen nur dann zu, wenn deren Eintritt vom Willen des Erklärungsempfängers abhänge. Abgesehen davon, daß die im Beteiligungsfondgesetz erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Finanzen nicht vom Willen eines Beteiligten abhänge, habe auch das Beteiligungsunternehmen ein berechtigtes Interesse, daß die Kündigung von Beteiligungen durch den Beteiligungsfond nur mit bereits erfolgter Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erfolge. Aus dem Bescheid des Bundesministers für Finanzen selbst ergebe sich, daß dessen Bewilligung nur eine zukünftige Kündigung im Auge habe. Da sohin die von der klagenden Partei vor Konkurseröffnung ausgesprochene Kündigung nicht rechtswirksam sei, komme der klagenden Partei gemäß § 14 Abs 2 BFG die Stellung eines Konkursgläubigers nicht zu. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern, in eventu, es aufzuheben und die Rechtssache zur "Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen".Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, in analoger Anwendung der zu Paragraph 865, ABGB entwickelten Grundsätze sei die Aufkündigung durch die nachträgliche Genehmigung durch den Bundesminister für Finanzen rückwirkend rechtswirksam geworden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß nach Erklärung der Kündigung, aber vor Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet worden sei. Eine analoge Anwendung des Paragraph 26, Absatz 2, KO führe dazu, daß der nach Zugang der Kündigung bei der nachmaligen Gemeinschuldnerin ausgelöste Schwebezustand durch die Konkurseröffnung nicht beseitigt worden sei. Infolge wirksamer Aufkündigung des Beteiligungsverhältnisses vor Konkurseröffnung könne daher die klagende Partei ihre Forderung auf das Auseinandersetzungsguthaben grundsätzlich wie jeder andere Gläubiger geltend machen. Der klagenden Partei stehe daher im Konkurs der Gemeinschuldnerin jedenfalls eine Konkursforderung zu, über deren konkrete Höhe noch ein Beweisverfahren durchzuführen sei. Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Zwischenurteil in ein klageabweisendes Endurteil ab. Nach Paragraph 14, Absatz 7, BFG bedürfe die Aufgabe von Beteiligungen vor Ablauf der mindestens 10-jährigen Bindungsfrist der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Diese Aufgabe (Kündigung) sei eine einseitige empfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung, zu deren Rechtswirksamkeit die Bewilligung des Bundesministers für Finanzen erforderlich sei. Schon aus dem Wortsinn des Wortes "Bewilligung" ließe sich entnehmen, daß es sich dabei um eine vorher erteilte Zustimmung zur Ausübung des beabsichtigten Gestaltungsrechtes handle. Der Gesetzgeber hätte sonst wohl eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß eine einseitige Aufgabe von Beteiligungen vor Ablauf der Bindungsfrist nur einer Überprüfung und Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedürfe. Nur für den Fall einer ausdrücklichen Anordnung, wie z.B. im Paragraph 22, Devisengesetz, könne man daher davon sprechen, daß auch eine nachträgliche Genehmigung rückwirkende Rechtswirksamkeit zu bewirken vermöge. Überdies seien bei einseitig gestaltenden Rechtsgeschäften Bedingungen ausgeschlossen, wenn die berechtigten Interessen des Partners eine sofortige Klarstellung erforderten. Die Lehre lasse bei einseitigen Rechtsgeschäften Bedingungen nur dann zu, wenn deren Eintritt vom Willen des Erklärungsempfängers abhänge. Abgesehen davon, daß die im Beteiligungsfondgesetz erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Finanzen nicht vom Willen eines Beteiligten abhänge, habe auch das Beteiligungsunternehmen ein berechtigtes Interesse, daß die Kündigung von Beteiligungen durch den Beteiligungsfond nur mit bereits erfolgter Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erfolge. Aus dem Bescheid des Bundesministers für Finanzen selbst ergebe sich, daß dessen Bewilligung nur eine zukünftige Kündigung im Auge habe. Da sohin die von der klagenden Partei vor Konkurseröffnung ausgesprochene Kündigung nicht rechtswirksam sei, komme der klagenden Partei gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BFG die Stellung eines Konkursgläubigers nicht zu. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern, in eventu, es aufzuheben und die Rechtssache zur "Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen".
Die beklagte Partei begehrt, der Revision nicht Folge zu geben.