Rechtssatz RS0052642
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052642
Entscheidungsdatum
16.06.1993
Rechtssatz
Es besteht kein Anlaß, von dem für Kündigungen allgemein geltenden Grundsatz - wonach die Willenserklärung nicht unter der zu ihrer Rechtswirksamkeit erforderlichen Bedingung der nachträglichen Bewilligung erfolgen darf - im Falle der Aufkündigung eines Beteiligungsverhältnisses nach § 14 Abs 7 BetFG abzugehen. Es ist daher die erforderliche Zustimmung des BMF vor der Aufkündigung einzuholen.Es besteht kein Anlaß, von dem für Kündigungen allgemein geltenden Grundsatz - wonach die Willenserklärung nicht unter der zu ihrer Rechtswirksamkeit erforderlichen Bedingung der nachträglichen Bewilligung erfolgen darf - im Falle der Aufkündigung eines Beteiligungsverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 7, BetFG abzugehen. Es ist daher die erforderliche Zustimmung des BMF vor der Aufkündigung einzuholen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 9/88
Entscheidungstext OGH 02.03.1989 8 Ob 9/88
Veröff: SZ 62/35 = EvBl 1989/119 S 458 = JBl 1989,531 (König) = GesRZ 1989,162 = RdW 1989,158 = ÖBA 1989,731 (Chr Nowotny); hiezu Jud/Grünwald GesRZ 1990,1
- 8 Ob 1/89
Entscheidungstext OGH 16.03.1989 8 Ob 1/89
- 8 Ob 14/90
Entscheidungstext OGH 26.06.1992 8 Ob 14/90
Beisatz: Eine Bedingung bei Aufkündigung des Beteiligungsverhältnisses nach § 14 Abs 7 BetFG wäre nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Beteiligungsunternehmens zulässig (mit eingehender Ablehnung der Meinung von Jud/Grünwald in GesRZ 1987,120. (T1)
- 7 Ob 534/93
Entscheidungstext OGH 16.06.1993 7 Ob 534/93
Auch; Veröff: ÖBA 1993,923
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0052642
Dokumentnummer
JJR_19890302_OGH0002_0080OB00009_8800000_002