Die gegen diese Entscheidungen erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 8 Ob 14/90 vom 26. Juni 1992 (= ecolex 1993, 23 = ÖBA 1993, 229 mit Anm. von Novotny) in einem allerdings nur bedingt vergleichbaren Fall ausgesprochen, daß auch für die Aufkündigung von Beteiligungsverhältnissen nach § 14 Abs 7 BFG der allgemeine Grundsatz gelte, daß das Wirksamwerden der Aufkündigung wegen der mit ihr verbundenen Rechtsfolgen nicht in Schwebe gehalten werden dürfe, weshalb in Übereinstimmung mit den Entscheidungen 8 Ob 9/88 und 8 Ob 1/89 zu fordern sei, daß bei der Aufkündigung einer Beteiligung im Sinne des § 14 Abs 7 BFG der Bewilligungsbescheid des Bundesministers für Finanzen vor dieser Aufkündigung erlassen worden sein muß. Es sei weder der Lehrmeinung Jud-Grünwalds (GesRZ 1988, 152 f und GesRZ 1990, 4) noch auch der Königs (JBl 1989, 533) zu folgen, daß es den Interessen der Genußscheininhaber zuwider laufe, mit der Ausübung des Kündigungsrechtes bis zum Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Zustimmung zuzuwarten. Nach den Intentionen des BFG komme den Einlagen der Beteiligungsfondsgesellschaft Eigenkapitalcharakter zu und sei aus diesem Grund gemäß § 14 Abs 2 letzter Satz BFG die Geltendmachung des Rückforderungsrechtes hinsichtlich der Einlagen bzw des Auseinandersetzungsguthabens als Konkursforderung abweichend von der Regel des § 341 Abs 2 HGB ausdrücklich ausgeschlossen. Die Bestimmung des § 14 Abs 2 letzter Satz BFG bezwecke also gerade den Schutz der Konkursgläubiger, die - auf dieses zusätzliche "Eigenkapital" des Schuldners vertrauend - im Insolvenzfall des Schuldners nicht durch das Beteiligungsfondsunternehmen als Gläubiger konkurrenziert werden sollten. Dieser Schutz werde durch die den Beteiligungsfondsgesellschaften in § 14 Abs 7 BFG eingeräumte sofortige Kündigungsmöglichkeit bei wesentlicher Änderung der Geschäftsgrundlagen und ihrem aus dem in § 14 Abs 3 BFG normierten weitgehenden Informationsrechten erfließenden Informationsvorsprung ohnehin stark herabgesetzt, der den Beteiligungsfondsgesellschaften die u.U. noch rechtzeitige Begründung einer Gläubigerstellung ermöglicht, die den übrigen Geschäftsgläubigern nachteilig ist. Der Schutzzweck des § 14 Abs 7 letzter Satz BFG sei also solcherart praktisch ohnehin nur in sehr engen Grenzen erreichbar und dürfe nicht im einseitigen Interesse der Genußscheininhaber auch noch durch eine nicht vertretbare weite Auslegung und großzügige Handhabung der Kündigungsgrundsätze zusätzlich geschmälert werden. Im Sinne der Entscheidung 8 Ob 9/88 stehe im Vordergrund der Grundsatz, daß die Einlage des stillen Gesellschafters als haftendes Kapital vorrangig den Gläubigern im Konkurs des Unternehmensträgers zur Verfügung stehen soll.Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 8 Ob 14/90 vom 26. Juni 1992 (= ecolex 1993, 23 = ÖBA 1993, 229 mit Anmerkung von Novotny) in einem allerdings nur bedingt vergleichbaren Fall ausgesprochen, daß auch für die Aufkündigung von Beteiligungsverhältnissen nach Paragraph 14, Absatz 7, BFG der allgemeine Grundsatz gelte, daß das Wirksamwerden der Aufkündigung wegen der mit ihr verbundenen Rechtsfolgen nicht in Schwebe gehalten werden dürfe, weshalb in Übereinstimmung mit den Entscheidungen 8 Ob 9/88 und 8 Ob 1/89 zu fordern sei, daß bei der Aufkündigung einer Beteiligung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 7, BFG der Bewilligungsbescheid des Bundesministers für Finanzen vor dieser Aufkündigung erlassen worden sein muß. Es sei weder der Lehrmeinung Jud-Grünwalds (GesRZ 1988, 152 f und GesRZ 1990, 4) noch auch der Königs (JBl 1989, 533) zu folgen, daß es den Interessen der Genußscheininhaber zuwider laufe, mit der Ausübung des Kündigungsrechtes bis zum Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Zustimmung zuzuwarten. Nach den Intentionen des BFG komme den Einlagen der Beteiligungsfondsgesellschaft Eigenkapitalcharakter zu und sei aus diesem Grund gemäß Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz BFG die Geltendmachung des Rückforderungsrechtes hinsichtlich der Einlagen bzw des Auseinandersetzungsguthabens als Konkursforderung abweichend von der Regel des Paragraph 341, Absatz 2, HGB ausdrücklich ausgeschlossen. Die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz BFG bezwecke also gerade den Schutz der Konkursgläubiger, die - auf dieses zusätzliche "Eigenkapital" des Schuldners vertrauend - im Insolvenzfall des Schuldners nicht durch das Beteiligungsfondsunternehmen als Gläubiger konkurrenziert werden sollten. Dieser Schutz werde durch die den Beteiligungsfondsgesellschaften in Paragraph 14, Absatz 7, BFG eingeräumte sofortige Kündigungsmöglichkeit bei wesentlicher Änderung der Geschäftsgrundlagen und ihrem aus dem in Paragraph 14, Absatz 3, BFG normierten weitgehenden Informationsrechten erfließenden Informationsvorsprung ohnehin stark herabgesetzt, der den Beteiligungsfondsgesellschaften die u.U. noch rechtzeitige Begründung einer Gläubigerstellung ermöglicht, die den übrigen Geschäftsgläubigern nachteilig ist. Der Schutzzweck des Paragraph 14, Absatz 7, letzter Satz BFG sei also solcherart praktisch ohnehin nur in sehr engen Grenzen erreichbar und dürfe nicht im einseitigen Interesse der Genußscheininhaber auch noch durch eine nicht vertretbare weite Auslegung und großzügige Handhabung der Kündigungsgrundsätze zusätzlich geschmälert werden. Im Sinne der Entscheidung 8 Ob 9/88 stehe im Vordergrund der Grundsatz, daß die Einlage des stillen Gesellschafters als haftendes Kapital vorrangig den Gläubigern im Konkurs des Unternehmensträgers zur Verfügung stehen soll.
Dieser Ansicht hat Nowotny weitestgehend widersprochen (vgl RdW 1992 364 und ÖBA 1993, 234 ff) und gleichzeitig auf die seiner Ansicht nach verfehlte Entscheidung des VwGH vom 20.Dezember 1991, 90/17/0313 (wonach dem Beteiligungsunternehmen im Verfahren nach § 14 Abs 7 BFG vor dem Bundesminister für Finanzen Parteistellung zukomme) verwiesen, die das Genehmigungsverfahren nur unzumutbar verlängere. Nowotnys Kritik stützt sich darauf, daß der Zweck des Genehmigungserfordernisses nach § 14 Abs 7 BFG nicht klar sei. Es spreche einiges dafür, daß hier eine nicht glücklich gewählte Regelungstechnik zu den Schwierigkeiten beitrage. Es sei verständlich, daß das vorzeitige Aufgeben einer Beteiligung der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen unterstellt werde; denn nicht einmal im Einvernehmen zwischen Fonds und Beteiligungsunternehmer solle die zehnjährige Mindestbindungsdauer als wesentlicher Eckpfeiler des Gesetzes unterlaufen werden können. Die vorzeitige Kündigung aus wichtigen Gründen sollte aber dadurch nicht ausgeschlossen werden, weshalb für diese Fallgruppe angeordnet worden sei, daß hier jedenfalls die Genehmigung zu erteilen ist. Damit sei sichergestellt, daß für das Erteilen der behördlichen Genehmigung ausschließlich die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung maßgeblich seien. Es werde lediglich der gerichtlichen Kontrolle als zusätzliches Element die behördliche Kontrolle vorgeschaltet, deren Zweck im Hinblick auf die Förderungsziele des BFG vor allem darin zu ersehen sei, eine einvernehmliche oder "quasi einvernehmliche" (nämlich durch Behaupten eines wichtigen Grundes, der von der anderen Seite nicht bestritten wird) Auflösung vor Ablauf der Mindestveranlagungsdauer von zehn Jahren zu unterbinden. Nowotny stimmt der Auffassung, daß die Fondsbeteiligung Eigenkapitalcharakter im Beteiligungsunternehmen habe, nur im Ergebnis zu, weil das Entfallen des vor Konkurseröffnung bereits entstandenen Abschichtungsanspruches in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem gesetzlich vorgesehenen außerordentlichen Kündigungsrecht im Falle der nachhaltigen Ertragslosigkeit stünde. Der Gesetzgeber habe sehenden Auges im BFG zwei widersprüchliche Zielsetzungen verfolgt, nämlich einerseits für Unternehmen neues Eigenkapital zur Verfügung zu stellen, andererseits aber die Investoren (Genußscheininhaber) nicht mit dem vollen Risiko klassischer Eigenkapitalformen zu belasten. Es sei nicht legitim, wenn die kritisierte Entscheidung (8 Ob 14/90) versuche, über eine strenge Auslegung der Kündigungsvorausetzung des § 14 Abs 7 BFG die im BFG zugunsten der Anleger ausfallende Interessenabwägung zu korrigieren. Das Erfordernis der Genehmigung der außerordentlichen Kündigung durch den Bundesminister für Finanzen diene nicht dem Vertrauensschutz von Gläubigern. Aufgrund der klaren Gesetzeslage müsse bei stillen Fondsbeteiligungen gerade in einer wirtschaftlich kritischen Situation mit der vorzeitigen Aufkündigung und Fälligstellung gerechnet werden. Gläubigerinteressen dürften bei der Genehmigungsentscheidung des Bundesministers für Finanzen keine Rolle spielen, da eben kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Bewilligung zur Kündigung zu erteilen sei. Ebenso sei weder bei der Begründung noch bei Beendigung der Beteiligung eine auf Gläubigerschutz ausgerichtete Publizität vorgesehen. Der Begriff Eigenkapital sei derartig vielschichtig, daß er nur in seinem jeweiligen Zusammenhang konkretisierbar sei; es stehe außer Frage, daß der Geschäftsherr stille Beteiligungen, die am Verlust nicht teilhaben, als Fremdkapital auszuweisen habe.Dieser Ansicht hat Nowotny weitestgehend widersprochen vergleiche RdW 1992 364 und ÖBA 1993, 234 ff) und gleichzeitig auf die seiner Ansicht nach verfehlte Entscheidung des VwGH vom 20.Dezember 1991, 90/17/0313 (wonach dem Beteiligungsunternehmen im Verfahren nach Paragraph 14, Absatz 7, BFG vor dem Bundesminister für Finanzen Parteistellung zukomme) verwiesen, die das Genehmigungsverfahren nur unzumutbar verlängere. Nowotnys Kritik stützt sich darauf, daß der Zweck des Genehmigungserfordernisses nach Paragraph 14, Absatz 7, BFG nicht klar sei. Es spreche einiges dafür, daß hier eine nicht glücklich gewählte Regelungstechnik zu den Schwierigkeiten beitrage. Es sei verständlich, daß das vorzeitige Aufgeben einer Beteiligung der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen unterstellt werde; denn nicht einmal im Einvernehmen zwischen Fonds und Beteiligungsunternehmer solle die zehnjährige Mindestbindungsdauer als wesentlicher Eckpfeiler des Gesetzes unterlaufen werden können. Die vorzeitige Kündigung aus wichtigen Gründen sollte aber dadurch nicht ausgeschlossen werden, weshalb für diese Fallgruppe angeordnet worden sei, daß hier jedenfalls die Genehmigung zu erteilen ist. Damit sei sichergestellt, daß für das Erteilen der behördlichen Genehmigung ausschließlich die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung maßgeblich seien. Es werde lediglich der gerichtlichen Kontrolle als zusätzliches Element die behördliche Kontrolle vorgeschaltet, deren Zweck im Hinblick auf die Förderungsziele des BFG vor allem darin zu ersehen sei, eine einvernehmliche oder "quasi einvernehmliche" (nämlich durch Behaupten eines wichtigen Grundes, der von der anderen Seite nicht bestritten wird) Auflösung vor Ablauf der Mindestveranlagungsdauer von zehn Jahren zu unterbinden. Nowotny stimmt der Auffassung, daß die Fondsbeteiligung Eigenkapitalcharakter im Beteiligungsunternehmen habe, nur im Ergebnis zu, weil das Entfallen des vor Konkurseröffnung bereits entstandenen Abschichtungsanspruches in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem gesetzlich vorgesehenen außerordentlichen Kündigungsrecht im Falle der nachhaltigen Ertragslosigkeit stünde. Der Gesetzgeber habe sehenden Auges im BFG zwei widersprüchliche Zielsetzungen verfolgt, nämlich einerseits für Unternehmen neues Eigenkapital zur Verfügung zu stellen, andererseits aber die Investoren (Genußscheininhaber) nicht mit dem vollen Risiko klassischer Eigenkapitalformen zu belasten. Es sei nicht legitim, wenn die kritisierte Entscheidung (8 Ob 14/90) versuche, über eine strenge Auslegung der Kündigungsvorausetzung des Paragraph 14, Absatz 7, BFG die im BFG zugunsten der Anleger ausfallende Interessenabwägung zu korrigieren. Das Erfordernis der Genehmigung der außerordentlichen Kündigung durch den Bundesminister für Finanzen diene nicht dem Vertrauensschutz von Gläubigern. Aufgrund der klaren Gesetzeslage müsse bei stillen Fondsbeteiligungen gerade in einer wirtschaftlich kritischen Situation mit der vorzeitigen Aufkündigung und Fälligstellung gerechnet werden. Gläubigerinteressen dürften bei der Genehmigungsentscheidung des Bundesministers für Finanzen keine Rolle spielen, da eben kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Bewilligung zur Kündigung zu erteilen sei. Ebenso sei weder bei der Begründung noch bei Beendigung der Beteiligung eine auf Gläubigerschutz ausgerichtete Publizität vorgesehen. Der Begriff Eigenkapital sei derartig vielschichtig, daß er nur in seinem jeweiligen Zusammenhang konkretisierbar sei; es stehe außer Frage, daß der Geschäftsherr stille Beteiligungen, die am Verlust nicht teilhaben, als Fremdkapital auszuweisen habe.
Nach Auffassung des erkennenden Senates ist aber die strittige Zuordnung der Fondsbeteiligung zum Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens nicht streitentscheidend. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber mit der Verankerung eines außerordentlichen Kündigungsrechtes der Beteiligungsfondsgesellschaft dieser einen Abschichtungsanspruch vor Konkurseröffnung und damit ein Befriedigungsrecht ihrer Forderung vor oder im Konkurs verschaffen wollte. Die Auffassung der Entscheidung 8 Ob 14/90, daß die Bewilligung der außerordentlichen Kündigung durch den Bundesminister für Finanzen bereits vor Ausspruch der Kündigung erteilt werden muß, um dieser Rechtswirksamkeit zu verleihen, ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, der diese Zustimmung den anderen wichtigen Gründen, die in § 14 Abs 7 BFG als Voraussetzung für die Kündigung genannt sind, gleichstellt. Diese Ansicht kommt auch inhaltlich der Lehrmeinung Nowotnys nahe, wonach vor einer gerichtlichen Kontrolle eine behördliche Kontrolle deswegen vorgeschaltet werden sollte, um ein Unterlaufen der zehnjährigen Mindestbeteiligungsdauer durch ein mißbräuchliches Zusammenwirken (quasi einvernehmliches Übereinkommen) zwischen Beteiligungsfondsgesellschaft und dem Beteiligungsunternehmen zu verhindern (vgl Nowotny ÖBA 235). Inwieweit eine vertragliche Regelung im vorliegenden Fall die gesetzliche Vorschrift des § 14 Abs 7 BFG überhaupt ändern kann, braucht daher nicht weiter untersucht zu werden.Nach Auffassung des erkennenden Senates ist aber die strittige Zuordnung der Fondsbeteiligung zum Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens nicht streitentscheidend. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber mit der Verankerung eines außerordentlichen Kündigungsrechtes der Beteiligungsfondsgesellschaft dieser einen Abschichtungsanspruch vor Konkurseröffnung und damit ein Befriedigungsrecht ihrer Forderung vor oder im Konkurs verschaffen wollte. Die Auffassung der Entscheidung 8 Ob 14/90, daß die Bewilligung der außerordentlichen Kündigung durch den Bundesminister für Finanzen bereits vor Ausspruch der Kündigung erteilt werden muß, um dieser Rechtswirksamkeit zu verleihen, ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, der diese Zustimmung den anderen wichtigen Gründen, die in Paragraph 14, Absatz 7, BFG als Voraussetzung für die Kündigung genannt sind, gleichstellt. Diese Ansicht kommt auch inhaltlich der Lehrmeinung Nowotnys nahe, wonach vor einer gerichtlichen Kontrolle eine behördliche Kontrolle deswegen vorgeschaltet werden sollte, um ein Unterlaufen der zehnjährigen Mindestbeteiligungsdauer durch ein mißbräuchliches Zusammenwirken (quasi einvernehmliches Übereinkommen) zwischen Beteiligungsfondsgesellschaft und dem Beteiligungsunternehmen zu verhindern vergleiche Nowotny ÖBA 235). Inwieweit eine vertragliche Regelung im vorliegenden Fall die gesetzliche Vorschrift des Paragraph 14, Absatz 7, BFG überhaupt ändern kann, braucht daher nicht weiter untersucht zu werden.
Zuzustimmen ist der Meinung Nowotnys, daß die einem Beteiligungsunternehmen vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren vor dem Bundesminister für Finanzen zugebilligte Parteistellung (ein Fall der Bindung iSd § 11 AHG liegt nicht vor) nichts an der Rechtswirksamkeit einer bereits ausgesprochenen außerordentlichen Aufkündigung ändert, dies auch dann wenn die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen ohne vorherige Anhörung des Beteiligungsunternehmens erfolgt ist. Da der Bundesminister für Finanzen einzige Instanz ist, ändert die Möglichkeit eines außerordentlichen Rechtsmittels durch Beschwerde an den VwGH nichts mehr daran, daß mit dem Zugang des Bewilligungsbescheides beim Fonds eine außerordentliche Kündigung rechtswirksam ausgesprochen werden kann. Die Möglichkeit, daß im Rahmen einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde des Unternehmens dieser aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann (§ 30 Abs 2 VwGG), hat nur theoretische Bedeutung, da auch bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung diese nur ex nunc eintritt, sodaß eine vorher zugegangene Kündigung davon nicht betroffen wird. Schließlich hat im vorliegenden Fall das Beteiligungsunternehmen (die spätere Gemeinschuldnerin) die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Aufkündigung, wenn auch innerhalb eines Jahres vor der Konkurseröffnung akzeptiert, alle anfänglich dagegen erhobenen Einwendungen fallen gelassen und Zahlung geleistet. Wie aus der Klagebeantwortung des Beteiligungsunternehmens zu 17 Cg 63/89 des Handelsgerichtes Wien hervorgeht, war dem Beteiligungsunternehmen die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt, es hat aber seine Ankündigung, eine Bescheidzustellung zu erwirken, nicht in die Tat umgesetzt, sondern in der Folge der Rechtsansicht der Beklagten Rechnung getragen. Der klagende Masseverwalter vermag auch nicht darzulegen, daß die geltend gemachten wichtigen Gründe für die außerordentliche Aufkündigung gar nicht vorlagen, sondern beschränkt sich auf den Vorwurf eines Formalmangels. Da nach den Feststellungen des Erstgerichtes Gründe für die außerordentliche Aufkündigung vorlagen, hätte eine Beiziehung des Beteiligungsunternehmens beim Verfahren nach § 14 Abs 7 BFG die Bewilligung des Bundesministers für Finanzen zur außerordentlichen Aufkündigung kaum verhindern können.Zuzustimmen ist der Meinung Nowotnys, daß die einem Beteiligungsunternehmen vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren vor dem Bundesminister für Finanzen zugebilligte Parteistellung (ein Fall der Bindung iSd Paragraph 11, AHG liegt nicht vor) nichts an der Rechtswirksamkeit einer bereits ausgesprochenen außerordentlichen Aufkündigung ändert, dies auch dann wenn die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen ohne vorherige Anhörung des Beteiligungsunternehmens erfolgt ist. Da der Bundesminister für Finanzen einzige Instanz ist, ändert die Möglichkeit eines außerordentlichen Rechtsmittels durch Beschwerde an den VwGH nichts mehr daran, daß mit dem Zugang des Bewilligungsbescheides beim Fonds eine außerordentliche Kündigung rechtswirksam ausgesprochen werden kann. Die Möglichkeit, daß im Rahmen einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde des Unternehmens dieser aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann (Paragraph 30, Absatz 2, VwGG), hat nur theoretische Bedeutung, da auch bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung diese nur ex nunc eintritt, sodaß eine vorher zugegangene Kündigung davon nicht betroffen wird. Schließlich hat im vorliegenden Fall das Beteiligungsunternehmen (die spätere Gemeinschuldnerin) die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Aufkündigung, wenn auch innerhalb eines Jahres vor der Konkurseröffnung akzeptiert, alle anfänglich dagegen erhobenen Einwendungen fallen gelassen und Zahlung geleistet. Wie aus der Klagebeantwortung des Beteiligungsunternehmens zu 17 Cg 63/89 des Handelsgerichtes Wien hervorgeht, war dem Beteiligungsunternehmen die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt, es hat aber seine Ankündigung, eine Bescheidzustellung zu erwirken, nicht in die Tat umgesetzt, sondern in der Folge der Rechtsansicht der Beklagten Rechnung getragen. Der klagende Masseverwalter vermag auch nicht darzulegen, daß die geltend gemachten wichtigen Gründe für die außerordentliche Aufkündigung gar nicht vorlagen, sondern beschränkt sich auf den Vorwurf eines Formalmangels. Da nach den Feststellungen des Erstgerichtes Gründe für die außerordentliche Aufkündigung vorlagen, hätte eine Beiziehung des Beteiligungsunternehmens beim Verfahren nach Paragraph 14, Absatz 7, BFG die Bewilligung des Bundesministers für Finanzen zur außerordentlichen Aufkündigung kaum verhindern können.
Unberechtigt ist auch der Einwand, die außerordentliche Aufkündigung sei mangels vorhergehender Zustimmung des Aufsichtsrates der Beklagten unwirksam. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre (vgl zusammenfassend: Schiemer Aktienrecht, 408) ist gegen eine nachträgliche eingeholte Zustimmung des Aufsichtsrates dann nichts einzuwenden, wenn die Dringlichkeit des Handelns zu einer vorgehenden Zustimmung keine Zeit läßt. Die nachträglich eingeholte Zustimmung des Aufsichtsrates ändert daher nichts an der Gültigkeit der vom Vorstand bereits ausgesprochenen Maßnahme. Will man das Instrument einer außerordentlichen Aufkündigung im Sinne des § 14 Abs 7 BFG, wie das Wort "außerordentlich" hinweist, als Notmaßnahme in all jenen Fällen verstehen, in denen klar ist, daß eine weitere Aufrechterhaltung des Beteiligungsverhältnisses der Beteiligungsfondsgesellschaft unzumutbar ist, dann kommt einer solchen Maßnahme schon nach ihrer Natur stets Dringleichkeit zu, um einen Schaden abwenden zu können.Unberechtigt ist auch der Einwand, die außerordentliche Aufkündigung sei mangels vorhergehender Zustimmung des Aufsichtsrates der Beklagten unwirksam. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre vergleiche zusammenfassend: Schiemer Aktienrecht, 408) ist gegen eine nachträgliche eingeholte Zustimmung des Aufsichtsrates dann nichts einzuwenden, wenn die Dringlichkeit des Handelns zu einer vorgehenden Zustimmung keine Zeit läßt. Die nachträglich eingeholte Zustimmung des Aufsichtsrates ändert daher nichts an der Gültigkeit der vom Vorstand bereits ausgesprochenen Maßnahme. Will man das Instrument einer außerordentlichen Aufkündigung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 7, BFG, wie das Wort "außerordentlich" hinweist, als Notmaßnahme in all jenen Fällen verstehen, in denen klar ist, daß eine weitere Aufrechterhaltung des Beteiligungsverhältnisses der Beteiligungsfondsgesellschaft unzumutbar ist, dann kommt einer solchen Maßnahme schon nach ihrer Natur stets Dringleichkeit zu, um einen Schaden abwenden zu können.
Dem Einwand des Klägers, im Kündigungszeitpunkt seien die im Bescheid des Bundesministers für Finanzen gestellten Bedingungen noch nicht erfüllt gewesen, kommt keinerlei Bedeutung zu. Der Zweck dieser Auflagen liegt allein im Schutz der Anleger, daß heißt, daß das aus der Auflösung wiedererlangte Kapital wieder einer neuen dem Gesetz entsprechenden Beteiligung zugeführt werden muß. An der Erfüllung dieser Bedingungen steht dem früheren Beteiligungsunternehmen keinerlei Rechtsschutzinteresse zu. Die Auflagen stehen auch mit dem Vorliegen der wichtigen Kündigungsgründe für die außerordentliche Aufkündigung in keinerlei Zusammenhang.
Geht man aber von einer rechtswirksamen Aufkündigung des Beteiligungsverhältnisses per 11.Jänner 1989 aus, so hat die beklagte Partei vor dem Beginn der Jahresfrist des § 30 KO einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Auszahlung ihres Abschichtungskapitals erworben. Damit lag eine kongruente Sicherstellung vor (vgl 7 Ob 744/83). Die Zahlung des Klagsbetrages durch die spätere Gemeinschuldnerin innerhalb der Jahresfrist der zitierten Bestimmung ist daher nicht anfechtbar (vgl König Anfechtsrecht nach der KO2 RZ 241). Der Revision des Klägers war der Erfolg zu versagen.Geht man aber von einer rechtswirksamen Aufkündigung des Beteiligungsverhältnisses per 11.Jänner 1989 aus, so hat die beklagte Partei vor dem Beginn der Jahresfrist des Paragraph 30, KO einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Auszahlung ihres Abschichtungskapitals erworben. Damit lag eine kongruente Sicherstellung vor vergleiche 7 Ob 744/83). Die Zahlung des Klagsbetrages durch die spätere Gemeinschuldnerin innerhalb der Jahresfrist der zitierten Bestimmung ist daher nicht anfechtbar vergleiche König Anfechtsrecht nach der KO2 RZ 241). Der Revision des Klägers war der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.