Begründung:
Der am 12. 11. 2005 verstorbene kinderlose Kurt D***** war mit der Revisionsrekurswerberin in zweiter Ehe verheiratet. Er lebte seit Jahren getrennt von ihr.
Marianne S***** ist die geschiedene erste Ehefrau des Erblassers. Seit Jänner 2004 hatte der Erblasser wieder Kontakt zu seiner geschiedenen Gattin. Sie besuchte ihn auch im Herbst 2004 im Krankenhaus. Für sie überraschend übergab der Erblasser ihr damals eine von ihm handschriftlich verfasste, nicht unterfertigte letztwillige Verfügung, welche er in der Folge in ihrer Anwesenheit stehend unterfertigte und ihr mit dem Ersuchen übergab, das Testament aufzubewahren.
Die geschiedene Gattin, welche testamentarisch als Alleinerbin vorgesehen war, war angesichts der Formlosigkeit dieser letztwilligen Verfügung und der Undeutlichkeit der „hingefetzten" Unterschrift beunruhigt und erkundigte sich bei einem Notar. Dieser sah kein gravierendes Problem hinsichtlich der Gültigkeit des Testaments. Er empfahl jedoch, um späteren Anfechtungen entgegenzuwirken, eine nochmalige Unterfertigung. Dieser Empfehlung kam der Erblasser einige Zeit später, als er wieder zu Hause war, nach. Er setzte seine zweite Unterschrift in Klammer. Dieser Umstand erweckte neuerliche Zweifel bei der geschiedenen Gattin, ob das Testament gültig sei. Sie drängte den Erblasser, er möge seine letztwillige Verfügung noch einmal „schön geschrieben" verfassen. Sie selbst fügte dem Originaltestament einen Beisatz hinzu („was auch im Sinne meiner verstorbenen Eltern war"). Bei der Besitzaufzählung ergänzte sie das Flächenausmaß des Grundstückes („etwa 480 m²").
Ihrem Ansinnen, das Testament nochmals „schöner" schreiben, kam der Erblasser jedoch nicht nach. Er vertrat die Meinung, seinen letzten Willen ausreichend klar und deutlich festgehalten zu haben.
Wörtlich lautet das Testament wie folgt:
„Mein letzter Wille 26. 10. 2004
Ich, endesgefertigter Kurt D***** geb, ***** wohnhaft, möchte meinen
letzten Willen bekanntgeben.
Nach meinem Ableben setze ich mein erste Gattin, Marianne S***** als Erbin ein, [was auch im Sinne meiner verst. Eltern war] (***** geb) ***** wohnhaft.
Von Monika D***** (zweite Gattin) lebe ich seit 17 Jahren getrennt. Sollte sie rein rechtlich einen Erbanspruch haben, so darf dieser das Mindestmaß nicht überschreiten und ist von der Erbin aus der Erbmasse an sie auszubezahlen.
Der Besitz besteht aus:
Haus in ***** mit Inventar
Grundstücksanteil gegenüber des Hauses [etwa 480 m²]
Sparbuch der Volksbank S*****.
Ich bin schuldenfrei und habe auch keine anderen finanziellen
Verpflichtungen
S*****, am 26. 10. 2004."
Diese letztwillige Unterschrift trägt die Unterschrift des Erblassers. Darunter befindet sich - wie bereits ausgeführt - die in Klammer gesetzte nochmalige Unterschrift.
Die geschiedene Gattin (in der Folge immer: Testamentserbin) gab am 25. 11. 2005 aufgrund der letztwilligen Verfügung vom 26. 10. 2004 eine bedingte Erbantrittserklärung ab. Die Ehefrau (in der Folge immer: gesetzliche Erbin) gab am 18. 1. 2006 eine bedingte Erbsantrittserklärung ab und bestritt die Echtheit des Testamentes. Die Testamentserbin begehrt die Feststellung ihres Erbrechtes und die Abweisung der Erbantrittserklärung der gesetzlichen Erbin. Sie habe (als pensionierte Deutschlehrerin) ausschließlich aus Formgründen rechtlich nicht relevante Ergänzungen im Testament durchgeführt. Die Einfügungen würden den Sinn des Testamentes in keiner Weise ändern. Der Gerichtskommissär legte den Akt nach vergeblichem Hinwirken auf ein Anerkenntnis des Erbrechtes durch eine der Erbansprecherinnen (§ 160 AußStrG) dem Erstgericht vor.Die geschiedene Gattin (in der Folge immer: Testamentserbin) gab am 25. 11. 2005 aufgrund der letztwilligen Verfügung vom 26. 10. 2004 eine bedingte Erbantrittserklärung ab. Die Ehefrau (in der Folge immer: gesetzliche Erbin) gab am 18. 1. 2006 eine bedingte Erbsantrittserklärung ab und bestritt die Echtheit des Testamentes. Die Testamentserbin begehrt die Feststellung ihres Erbrechtes und die Abweisung der Erbantrittserklärung der gesetzlichen Erbin. Sie habe (als pensionierte Deutschlehrerin) ausschließlich aus Formgründen rechtlich nicht relevante Ergänzungen im Testament durchgeführt. Die Einfügungen würden den Sinn des Testamentes in keiner Weise ändern. Der Gerichtskommissär legte den Akt nach vergeblichem Hinwirken auf ein Anerkenntnis des Erbrechtes durch eine der Erbansprecherinnen (Paragraph 160, AußStrG) dem Erstgericht vor.
Das Erstgericht stellte - nach Durchführung eines Beweisverfahrens - das Erbrecht der Testamentserbin gemäß § 161 Abs 1 AußStrG fest und wies die Erbantrittserklärung der gesetzlichen Erbin ab. Es erachtete rechtlich, dass die Einfügungen der Gültigkeit des Testaments nicht schadeten, weil dieses den eindeutigen Willen des Erblassers zum Ausdruck bringe.Das Erstgericht stellte - nach Durchführung eines Beweisverfahrens - das Erbrecht der Testamentserbin gemäß Paragraph 161, Absatz eins, AußStrG fest und wies die Erbantrittserklärung der gesetzlichen Erbin ab. Es erachtete rechtlich, dass die Einfügungen der Gültigkeit des Testaments nicht schadeten, weil dieses den eindeutigen Willen des Erblassers zum Ausdruck bringe.
Das Rekursgericht gab dem dagegen von der gesetzlichen Erbin erhobenen Rekurs nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu fehle, ob Beifügungen Dritter in einem Testament, die sich klar von den eigenhändigen Schriftteilen des Verstorbenen unterschieden, auf die Gültigkeit des Testaments Einfluss hätten.
Das Rekursgericht billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Der dagegen von der gesetzlichen Erbin erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.