Rechtssatz RS0121863
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121863
Entscheidungsdatum
15.03.2007
Rechtssatz
Fremdhändige Einfügungen nehmen dem eigenhändigen Teil eines Testaments die Gültigkeit unabhängig davon nicht, ob sie mit oder ohne Wissen und Willen des Testators erfolgt sind. Der Text ist so zu lesen, als ob die fremde Schrift nicht vorhanden wäre. Ergibt der eigenhändige Text einen Sinn und ist als solcher als gültiges eigenhändiges Testament anzusehen, so liegt eine wirksame letztwillige Verfügung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121863
Dokumentnummer
JJR_20070315_OGH0002_0080OB00010_07I0000_001