Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger sieht das grobe Verschulden der Beklagten darin, daß sie dadurch, daß sie zwei Pläne überreicht habe, zunächst beide als maßgeblich hingestellt habe, dadurch aber daß sie in einem dieser Pläne, und zwar im Lageplan, die Umrandung einzuzeichnen vergessen habe, ihm stillschweigend die Weisung erteilt habe, sich nach jenem Plan zu richten, in welchem tatsächlich eine Umrandung angebracht war, also nach dem Schichtenplan, zumal für den Kläger als Fachmann ohnehin im Zweifel dieser genauere Plan im größeren Maßstab von 1 :
200 mit der eingezeichneten Umrandung seiner Arbeit zugrunde zu legen gewesen wäre. Diesen Einwendungen ist entgegenzuhalten, 1. daß in den dem Kläger übergebenen Richtlinien für die Projektierung ausdrücklich festgelegt erscheint, daß das auf dem Lageplan 1 : 2880 stark umrandete Gelände jenes sei, das zur Verfügung stehe, wobei dort auch die zu verbauenden Grundstücke mit ihren Parzellennummern bezeichnet und die Grenzen der zur Verfügung stehenden Fläche näher beschrieben werden, 2. daß in dem Schichtenplan im Maßstab 1 : 200 die für die Errichtung der Badeanlage vorgesehene Fläche offensichtlich ganz laienhaft umrandet war, 3. daß zur Behebung allfälliger Zweifel sich die Beklagte im Punkte 4 der allgemeinen Bedingnisse ausdrücklich zur Beantwortung von Rückfragen erbötig gemacht hat. Unter diesen Umständen kann ein grobes Verschulden der Beklagten, das die Vermutung des bösen Vorsatzes nahelegen würde, dem bösen Vorsatz nahekäme, so daß seine Gleichstellung mit ihm (§ 1324 ABGB.) gerechtfertigt erschiene, nicht angenommen werden.200 mit der eingezeichneten Umrandung seiner Arbeit zugrunde zu legen gewesen wäre. Diesen Einwendungen ist entgegenzuhalten, 1. daß in den dem Kläger übergebenen Richtlinien für die Projektierung ausdrücklich festgelegt erscheint, daß das auf dem Lageplan 1 : 2880 stark umrandete Gelände jenes sei, das zur Verfügung stehe, wobei dort auch die zu verbauenden Grundstücke mit ihren Parzellennummern bezeichnet und die Grenzen der zur Verfügung stehenden Fläche näher beschrieben werden, 2. daß in dem Schichtenplan im Maßstab 1 : 200 die für die Errichtung der Badeanlage vorgesehene Fläche offensichtlich ganz laienhaft umrandet war, 3. daß zur Behebung allfälliger Zweifel sich die Beklagte im Punkte 4 der allgemeinen Bedingnisse ausdrücklich zur Beantwortung von Rückfragen erbötig gemacht hat. Unter diesen Umständen kann ein grobes Verschulden der Beklagten, das die Vermutung des bösen Vorsatzes nahelegen würde, dem bösen Vorsatz nahekäme, so daß seine Gleichstellung mit ihm (Paragraph 1324, ABGB.) gerechtfertigt erschiene, nicht angenommen werden.
Liegt aber der Beklagten nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so folgt aus dem § 1324 ABGB. im Zusammenhang mit § 1323 ABGB., daß der Kläger nur die eigentliche Schadloshaltung, nicht aber den Ersatz eines entgangenen Gewinnes zu fordern berechtigt ist. In der Klage bezeichnet der Kläger selbst den Schaden, den er durch das Verschulden der Beklagten erlitten habe, mit Recht als Verlust einer Chance. Den Begriff der Chance definiert der Kläger in der Revisionsschrift im wesentlichen richtig als die Möglichkeit, einen Wert zu erhalten, sei es aus reinem Zufall, sei es durch eine Leistung, die irgendwelchen Bedingungen entspricht. Mehr als eine solche Chance ist dem Kläger durch das Verschulden des Beklagten nicht entgangen. Der Verlust einer solchen Chance ist nicht wirklicher Schaden, damnum emergens, sondern entgangener Gewinn, lucrum cessans (EvBl. 1957 Nr. 62 und 219, SZ. XXIX 43). Einen entgangenen Gewinn kann aber - wie ausgeführt - der Kläger nicht ersetzt verlangen.Liegt aber der Beklagten nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so folgt aus dem Paragraph 1324, ABGB. im Zusammenhang mit Paragraph 1323, ABGB., daß der Kläger nur die eigentliche Schadloshaltung, nicht aber den Ersatz eines entgangenen Gewinnes zu fordern berechtigt ist. In der Klage bezeichnet der Kläger selbst den Schaden, den er durch das Verschulden der Beklagten erlitten habe, mit Recht als Verlust einer Chance. Den Begriff der Chance definiert der Kläger in der Revisionsschrift im wesentlichen richtig als die Möglichkeit, einen Wert zu erhalten, sei es aus reinem Zufall, sei es durch eine Leistung, die irgendwelchen Bedingungen entspricht. Mehr als eine solche Chance ist dem Kläger durch das Verschulden des Beklagten nicht entgangen. Der Verlust einer solchen Chance ist nicht wirklicher Schaden, damnum emergens, sondern entgangener Gewinn, lucrum cessans (EvBl. 1957 Nr. 62 und 219, SZ. römisch 29 43). Einen entgangenen Gewinn kann aber - wie ausgeführt - der Kläger nicht ersetzt verlangen.