Entscheidung 8 Ob 1002/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.03.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Konkurssache des Gemeinschuldners Ing.Alfons S*****, vertreten durch Dr.Hans Estermann und andere Rechtsanwälte in Mattighofen, wegen Versagung der Bestätigung des Zwangsausgleichs infolge außerordentlichen Rekurses des Gemeinschuldners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 18.Jänner 1995, GZ 2 R 259/94-49, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Gemeinschuldners wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO), weil sich im Zusammenhang der Vorschrift des § 145 Abs 2 KO und deren Sinngehalt mit den Rechtsausführungen des erkennenden Senats in der Vorentscheidung 8 Ob 9/94 zweifelsfrei ergibt, daß der Ladung zur erstreckten Ausgleichstagsatzung auch der verbesserte Ausgleichsantrag angeschlossen sein muß.Der außerordentliche Rekurs des Gemeinschuldners wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil sich im Zusammenhang der Vorschrift des Paragraph 145, Absatz 2, KO und deren Sinngehalt mit den Rechtsausführungen des erkennenden Senats in der Vorentscheidung 8 Ob 9/94 zweifelsfrei ergibt, daß der Ladung zur erstreckten Ausgleichstagsatzung auch der verbesserte Ausgleichsantrag angeschlossen sein muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0080OB01002.95.0316.000
Dokumentnummer
JJT_19950316_OGH0002_0080OB01002_9500000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung