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Entscheidung 8 Ob 102/97a×

Entscheidung 8 Ob 102/97a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob102/97a

Entscheidungsdatum

24.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Irmgard T*****, vertreten durch Dr.Gert Paulsen, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1.) Aktionsgemeinschaft K***** AG, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Gewolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 2.) Universität K*****-, und 3.) Republik Österreich, die zweit- und drittbeklagten Parteien vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen Zahlung von S 110.000,- sA und Feststellung (Interesse S 100.000,-) infolge außerordentlicher Revisionen der klagenden und der erstbeklagten Partei (Revisionsinteresse der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei jeweils S 50.000,-) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 14.Jänner 1997, GZ 2 R 211/96h-35, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen der klagenden und der erstbeklagten Partei werden gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) Die Ausmessung des Mitverschuldens betrifft einen Einzelfall, dem keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt.

2.) Einer Studentenorganisation, die eine Veranstaltung im Bereich der Universität durchführt und rechtsgeschäftlich gegenüber dieser die Verantwortung für Sicherheit und Ordnung übernommen hat, kommt gegenüber einer Studentin nicht das Haftungsprivileg des Aufsehers im Betrieb (Paragraph 333, Absatz 4, ASVG) zu, weil ihr keine Überwachungsfunktion gegenüber Studenten, die Lehrveranstaltungen besucht haben, zukommt. Sie haftet daher für Schäden, die eine Studentin durch einen Sturz infolge Verletzung ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht erlitten hat, ohne daß sie das Haftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG in Verbindung mit Paragraph 335, Absatz 3, ASVG in Anspruch nehmen könnte.

Anmerkung

E46110 08A01027

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00102.97A.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19970424_OGH0002_0080OB00102_97A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung