Rechtssatz RS0108009
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108009
Entscheidungsdatum
24.04.1997
Rechtssatz
Einer Studentenorganisation, die eine Veranstaltung im Bereich der Universität durchführt und rechtsgeschäftlich gegenüber dieser die Verantwortung für Sicherheit und Ordnung übernommen hat, kommt gegenüber einer Studentin nicht das Haftungsprivileg des Aufsehers im Betrieb (§ 333 Abs 4 ASVG) zu. Sie haftet daher für Schäden, die eine Studentin durch einen Sturz infolge Verletzung ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht erlitten hat, ohne daß sie das Haftungsprivileg des § 333 Abs 4 ASVG in Verbindung mit § 335 Abs 3 ASVG in Anspruch nehmen könnte.Einer Studentenorganisation, die eine Veranstaltung im Bereich der Universität durchführt und rechtsgeschäftlich gegenüber dieser die Verantwortung für Sicherheit und Ordnung übernommen hat, kommt gegenüber einer Studentin nicht das Haftungsprivileg des Aufsehers im Betrieb (Paragraph 333, Absatz 4, ASVG) zu. Sie haftet daher für Schäden, die eine Studentin durch einen Sturz infolge Verletzung ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht erlitten hat, ohne daß sie das Haftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG in Verbindung mit Paragraph 335, Absatz 3, ASVG in Anspruch nehmen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108009
Dokumentnummer
JJR_19970424_OGH0002_0080OB00102_97A0000_001