Gemäß § 502 Abs.3 ZPO ist gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt, die Revision unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000,- nicht übersteigt. Das Berufungsurteil gilt jedoch nicht als bestätigend, wenn das Urteil der ersten Instanz vor Rechtskraft des Beschlusses des Berufungsgerichtes, das ein früheres Urteil der ersten Instanz gemäß § 496 Abs.1 Z 2 und Z 3 ZPO aufgehoben hat, gefällt worden ist (§ 519 Abs.1 Z 3 ZPO) und wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, von der das Berufungsgericht in jenem Beschluß ausgegangen ist (§ 499 Abs.2 ZPO), angefochten wird. Gemäß § 500 Abs.3 ZPO hat das Berufungsgericht, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs.2 oder Abs.3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs.4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist, auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Aus diesen Bestimmungen folgt, daß das Berufungsgericht auch dann, wenn der Streitgegenstand, über den es entschieden hat, ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und bei einem S 60.000,-Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt, die Revision unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000,- nicht übersteigt. Das Berufungsurteil gilt jedoch nicht als bestätigend, wenn das Urteil der ersten Instanz vor Rechtskraft des Beschlusses des Berufungsgerichtes, das ein früheres Urteil der ersten Instanz gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, ZPO aufgehoben hat, gefällt worden ist (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) und wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, von der das Berufungsgericht in jenem Beschluß ausgegangen ist (Paragraph 499, Absatz 2, ZPO), angefochten wird. Gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO hat das Berufungsgericht, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 2, oder Absatz 3, ZPO jedenfalls unzulässig oder nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO jedenfalls zulässig ist, auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Aus diesen Bestimmungen folgt, daß das Berufungsgericht auch dann, wenn der Streitgegenstand, über den es entschieden hat, ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und bei einem S 60.000,-
nicht übersteigenden Streitgegenstand die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt wurde, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs.3 zweiter Satz ZPO nach § 500 Abs.3 ZPO vorzugehen hat, weil anders nicht beurteilt werden kann, ob es sich bei einem zulässigen Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes um eine außerordentliche oder eine ordentliche Revision (Zulassungsrevision) handelt, über die in verschiedener Weise zu verfahren ist.nicht übersteigenden Streitgegenstand die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt wurde, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 3, zweiter Satz ZPO nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO vorzugehen hat, weil anders nicht beurteilt werden kann, ob es sich bei einem zulässigen Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes um eine außerordentliche oder eine ordentliche Revision (Zulassungsrevision) handelt, über die in verschiedener Weise zu verfahren ist.
Da das Berufungsgericht den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs.3 ZPO unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches und auch durch Nachholung der erforderlichen Begründung aufzutragen (1 Ob 731/83 ua.).Da das Berufungsgericht den erforderlichen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches und auch durch Nachholung der erforderlichen Begründung aufzutragen (1 Ob 731/83 ua.).