Begründung:
Über Eigenantrag der Schuldnerin eröffnete das Erstgericht am 22. 8. 2007 das Konkursverfahren. Mit Beschluss vom 29. 8. 2007 wurde das Unternehmen der Schuldnerin geschlossen. Insgesamt wurden Konkursforderungen von 106.284,79 EUR angemeldet; davon wurde lediglich eine Teilforderung in Höhe von 693,31 EUR bestritten (s bei ON 13 erliegendes Anmeldungsverzeichnis).
Am 19. 2. 2008 stellte die Gemeinschuldnerin unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses den Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans. Unter Hinweis darauf, dass ihr im Hinblick auf ihr Geburtsdatum (7. 9. 1970) und ihre Schulausbildung ein Wiedereinstieg in das Berufsleben als Dienstnehmerin nur im Bereich der Gastronomie möglich sei, wobei sie ein monatliches Nettoeinkommen von 750 EUR 14 x jährlich erzielen könne, bot sie den Gläubigern eine Quote von 3 % der festgestellten Forderungen, zahlbar in fünf Jahresraten in der Höhe von 0,6 % beginnend ab 1. 8. 2008, an. Sie brachte vor, sie werde trotz größter Anstrengung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein höheres als das angegebene Einkommen in Zukunft nicht erzielen können. Es sei durch den angebotenen Zahlungsplan eine wesentliche Besserstellung der Gläubiger gegeben, weil die pfändbaren Teile ihres Einkommens die angebotene Quote niemals erreichen würden.
Der Masseverwalter berichtete (ON 16), dass die Konkursmasse zur Gänze verwertet sei.
In der am 10. 4. 2008 vor dem Erstgericht abgehaltenen Zahlungsplantagsatzung waren sechs der insgesamt neun Konkursgläubiger vertreten, die zusammen festgestellte Forderungen von 98.502,94 EUR repräsentierten. Der Masseverwalter berichtete in der Zahlungsplantagsatzung, dass derzeit vom Einkommen der Gemeinschuldnerin lediglich 23 EUR monatlich abschöpfbar seien. Das entspreche einer Quote von 1,37 %. Die von der Gemeinschuldnerin angebotene 3%ige Quote liege deutlich über der Mindestquote des § 194 Abs 1 KO.In der am 10. 4. 2008 vor dem Erstgericht abgehaltenen Zahlungsplantagsatzung waren sechs der insgesamt neun Konkursgläubiger vertreten, die zusammen festgestellte Forderungen von 98.502,94 EUR repräsentierten. Der Masseverwalter berichtete in der Zahlungsplantagsatzung, dass derzeit vom Einkommen der Gemeinschuldnerin lediglich 23 EUR monatlich abschöpfbar seien. Das entspreche einer Quote von 1,37 %. Die von der Gemeinschuldnerin angebotene 3%ige Quote liege deutlich über der Mindestquote des Paragraph 194, Absatz eins, KO.
Vier der sechs in der Zahlungsplantagsatzung vertretenen Gläubiger stimmten für die Annahme des Zahlungsplans. Die Rekurswerberin in zweiter Instanz (in der Folge immer: Bank), deren festgestellte Forderung 49.371,48 EUR beträgt, und die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft mit einer festgestellten Forderung von 2.434,48 EUR stimmten gegen die Annahme des Zahlungsplans. Das Erstgericht hielt in dem Protokoll über die Zahlungsplantagsatzung (allerdings unter Nennung unrichtiger Ziffern der festgestellten stimmberechtigten Forderungen) fest, dass der Zahlungsplan somit die erforderliche Kopfmehrheit, nicht aber auch die erforderliche Summenmehrheit, erreicht habe.
Die Bank gab über Befragen des Erstrichters an, dass sie dem Zahlungsplan (nur) zustimmen dürfe, wenn mindestens eine Quote von 10 % angeboten werde. Der Gemeinschuldnervertreter brachte vor, dass ihm signalisiert worden sei, dass bei einer 10%igen Quote eine Zustimmung der Bank erfolgen würde.
In der Zahlungsplantagsatzung verkündete das Erstgericht hierauf den Beschluss, dass der Bank das Stimmrecht aberkannt werde. Zur Begründung führte das Erstgericht im Protokoll über die Zahlungsplantagsatzung aus, dass die Bank ihr Stimmrecht offensichtlich als Druckmittel dazu verwende, eine Erhöhung der Quote zu erreichen. Das führe letzten Endes dazu, dass die Schuldnerin, gäbe sie diesem Druck nach, den Zahlungsplan nicht erfüllen könne. Daher könne das Ziel des Verfahrens, nämlich eine Entschuldung, nicht erreicht werden. Die Ausübung des Stimmrechts sei daher sittenwidrig. Ferner hielt das Konkursgericht fest, dass daher „unter diesem Aspekt" neu abgestimmt werde.
Diese - ohne Stimmrechtsabgabe der Bank - durchgeführte Abstimmung ergab die erforderliche Summenmehrheit, weil auch bei dieser Abstimmung mit Ausnahme der Sozialversicherungsanstalt sämtliche Gläubiger zustimmten.
Das Erstgericht bestätigte den Zahlungsplan und sprach aus, dass der Konkurs mit Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben sei. Zur Begründung führte das Erstgericht an, dass die Verweigerung der Zustimmung zu einem Zahlungsplan mit der Begründung, einem solchen nur dann zustimmen zu wollen, wenn in diesem eine wesentlich höhere Quote als die in § 194 Abs 1 KO vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mindestquote angeboten werde, sittenwidrig sei, weil dadurch die Zwangslage des Gemeinschuldners ausgebeutet werde (§ 879 Abs 2 Z 4 ABGB). Die Praxis zeige, dass die Schuldner sich in der Regel einem solchen Druck beugten, letztendlich aber den Zahlungsplan nicht erfüllen könnten und so seiner Begünstigungen verlustig gingen. Es steht zwar jedem Gläubiger frei, gegen einen Zahlungsplan seine Stimme abzugeben. Knüpfe er jedoch eine positive Stimmabgabe an eine Bedingung, von der er wissen müsse, dass sie der Schuldner bei normaler wirtschaftlicher Entwicklung unmöglich erfüllen könne, so sei die in der Folge abgegebene Gegenstimme ungültig bzw sei dem Gläubiger das Stimmrecht abzuerkennen. § 245 dInsO, der das sogenannte Obstruktionsverbot enthalte, schaffe für ähnlich gelagerte Fälle Abhilfe. Da somit der Zahlungsplan mit den in § 147 Abs 1 KO (§ 193 Abs 1 KO) festgesetzten Mehrheiten angenommen worden sei, sei er zu bestätigen.Das Erstgericht bestätigte den Zahlungsplan und sprach aus, dass der Konkurs mit Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben sei. Zur Begründung führte das Erstgericht an, dass die Verweigerung der Zustimmung zu einem Zahlungsplan mit der Begründung, einem solchen nur dann zustimmen zu wollen, wenn in diesem eine wesentlich höhere Quote als die in Paragraph 194, Absatz eins, KO vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mindestquote angeboten werde, sittenwidrig sei, weil dadurch die Zwangslage des Gemeinschuldners ausgebeutet werde (Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB). Die Praxis zeige, dass die Schuldner sich in der Regel einem solchen Druck beugten, letztendlich aber den Zahlungsplan nicht erfüllen könnten und so seiner Begünstigungen verlustig gingen. Es steht zwar jedem Gläubiger frei, gegen einen Zahlungsplan seine Stimme abzugeben. Knüpfe er jedoch eine positive Stimmabgabe an eine Bedingung, von der er wissen müsse, dass sie der Schuldner bei normaler wirtschaftlicher Entwicklung unmöglich erfüllen könne, so sei die in der Folge abgegebene Gegenstimme ungültig bzw sei dem Gläubiger das Stimmrecht abzuerkennen. Paragraph 245, dInsO, der das sogenannte Obstruktionsverbot enthalte, schaffe für ähnlich gelagerte Fälle Abhilfe. Da somit der Zahlungsplan mit den in Paragraph 147, Absatz eins, KO (Paragraph 193, Absatz eins, KO) festgesetzten Mehrheiten angenommen worden sei, sei er zu bestätigen.
Das Rekursgericht wies den von der Bank erhobenen Rekurs gegen die in der Zahlungsplantagsatzung gefällte Stimmrechtsentscheidung des Erstgerichts zurück, gab dem Rekurs der Bank gegen die Bestätigung des Zahlungsplans Folge und änderte diesen Beschluss dahin ab, dass dem in der Tagsatzung vom 10. 4. 2008 angenommenen Zahlungsplan die Bestätigung versagt werde. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts lässt sich dahin zusammenfassen, dass der Rekurs der Bank gegen den Stimmrechtsausschluss infolge des Rechtsmittelausschlusses des § 93 Abs 4 KO nicht unmittelbar anfechtbar sei, dass jedoch dieser Rechtsmittelausschluss der Bedachtnahme auf ein vom Erstgericht rechtsirrig aberkanntes Stimmrecht im Rechtsmittelverfahren gegen den Bestätigungsbeschluss nicht entgegenstehe: In der Frage des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, daher auch der erforderlichen Mehrheiten, sei der Bestätigungsbeschluss im Rechtsmittelweg voll überprüfbar. Der Stimmrechtsausschluss der Bank durch das Erstgericht sei rechtswidrig erfolgt. Gemäß § 93 Abs 1 KO iVm §§ 143 Abs 4, 193 Abs 1 KO sei die Bank mit ihrer festgestellten Konkursforderung zur Teilnahme an der Abstimmung über den Zahlungsplan berechtigt („gesetzliches Stimmrecht"). Ein Fall des § 92 Abs 4 KO (Stimmrecht bei Interessenkollision) oder des § 94 KO (Erwerb der Forderung durch Abtretung erst nach Konkurseröffnung) liege nicht vor. Im Hinblick auf das gesetzliche Stimmrecht der Bank komme es auf die vom Erstgericht zur Frage der Sittenwidrigkeit der Stimmrechtsausübung angestellten Überlegungen nicht an. Überdies habe entgegen der Auffassung des Erstgerichts die Bank ihre Stimmabgabe auch nicht an eine Bedingung geknüpft; sie habe vielmehr einen konkret vorgeschlagenen Zahlungsplan abgelehnt.Das Rekursgericht wies den von der Bank erhobenen Rekurs gegen die in der Zahlungsplantagsatzung gefällte Stimmrechtsentscheidung des Erstgerichts zurück, gab dem Rekurs der Bank gegen die Bestätigung des Zahlungsplans Folge und änderte diesen Beschluss dahin ab, dass dem in der Tagsatzung vom 10. 4. 2008 angenommenen Zahlungsplan die Bestätigung versagt werde. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts lässt sich dahin zusammenfassen, dass der Rekurs der Bank gegen den Stimmrechtsausschluss infolge des Rechtsmittelausschlusses des Paragraph 93, Absatz 4, KO nicht unmittelbar anfechtbar sei, dass jedoch dieser Rechtsmittelausschluss der Bedachtnahme auf ein vom Erstgericht rechtsirrig aberkanntes Stimmrecht im Rechtsmittelverfahren gegen den Bestätigungsbeschluss nicht entgegenstehe: In der Frage des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, daher auch der erforderlichen Mehrheiten, sei der Bestätigungsbeschluss im Rechtsmittelweg voll überprüfbar. Der Stimmrechtsausschluss der Bank durch das Erstgericht sei rechtswidrig erfolgt. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, KO in Verbindung mit Paragraphen 143, Absatz 4, 193, Absatz eins, KO sei die Bank mit ihrer festgestellten Konkursforderung zur Teilnahme an der Abstimmung über den Zahlungsplan berechtigt („gesetzliches Stimmrecht"). Ein Fall des Paragraph 92, Absatz 4, KO (Stimmrecht bei Interessenkollision) oder des Paragraph 94, KO (Erwerb der Forderung durch Abtretung erst nach Konkurseröffnung) liege nicht vor. Im Hinblick auf das gesetzliche Stimmrecht der Bank komme es auf die vom Erstgericht zur Frage der Sittenwidrigkeit der Stimmrechtsausübung angestellten Überlegungen nicht an. Überdies habe entgegen der Auffassung des Erstgerichts die Bank ihre Stimmabgabe auch nicht an eine Bedingung geknüpft; sie habe vielmehr einen konkret vorgeschlagenen Zahlungsplan abgelehnt.
Gegen die Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans richten sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin und der als „außerordentliche Revision" bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs eines Gläubigers, der dem Zahlungsplan zustimmte, jeweils mit den Anträgen auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses. Hilfsweise werden jeweils Aufhebungsanträge gestellt.