Am 19. Juli 1975 ereignete sich gegen 17.30 Uhr auf der Bundesstraße 39 bei Straßenkilometer 35.012 (Freilandstraße) im Gemeindegebiet von F ein Verkehrsunfall, durch den der bei der Klägerin sozialversicherte, damals 16jährige Maurerlehrling Rupert M verletzt wurde. Er war auf dem Soziussitz des von ihm gehaltenen, vom Beklagten gelenkten Mofas Hercules K 50 Sprint, Kennzeichen N 118.352, mitgefahren. Wegen dieses Unfalles wurde der Beklagte, ein damals 17jähriger Schlosserlehrling, mit Urteil des Bezirksgerichtes Scheibbs rechtskräftig eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 4 StGB schuldig erkannt, weil er infolge zu hoher Geschwindigkeit ins Schleudern und in der Folge zum Sturz kam, wodurch sein Mitfahrer Rupert M eine schwere Gehirnerschütterung mit Schädelbasisfraktur erlitt; der Ausspruch über die Strafe wurde gemäß § 13 JGG aufgeschoben.Am 19. Juli 1975 ereignete sich gegen 17.30 Uhr auf der Bundesstraße 39 bei Straßenkilometer 35.012 (Freilandstraße) im Gemeindegebiet von F ein Verkehrsunfall, durch den der bei der Klägerin sozialversicherte, damals 16jährige Maurerlehrling Rupert M verletzt wurde. Er war auf dem Soziussitz des von ihm gehaltenen, vom Beklagten gelenkten Mofas Hercules K 50 Sprint, Kennzeichen N 118.352, mitgefahren. Wegen dieses Unfalles wurde der Beklagte, ein damals 17jähriger Schlosserlehrling, mit Urteil des Bezirksgerichtes Scheibbs rechtskräftig eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 4, StGB schuldig erkannt, weil er infolge zu hoher Geschwindigkeit ins Schleudern und in der Folge zum Sturz kam, wodurch sein Mitfahrer Rupert M eine schwere Gehirnerschütterung mit Schädelbasisfraktur erlitt; der Ausspruch über die Strafe wurde gemäß Paragraph 13, JGG aufgeschoben.
Die Klägerin begehrt als Legalzessionar nach § 332 ASVG den Zuspruch von 35 355.32 S samt Anhang mit der Behauptung, sie habe Pflichtaufwendungen in dieser Höhe in der Zeit vom 19. Juli bis 2. November 1975 an M erbracht.Die Klägerin begehrt als Legalzessionar nach Paragraph 332, ASVG den Zuspruch von 35 355.32 S samt Anhang mit der Behauptung, sie habe Pflichtaufwendungen in dieser Höhe in der Zeit vom 19. Juli bis 2. November 1975 an M erbracht.
Der Beklagte bestritt und wendete ein, daß M ein mindestens 50%iges Mitverschulden treffe: Dieser habe durch Manipulationen an seinem Moped ermöglicht, die zulässige Geschwindigkeit von 40 km/h erheblich zu überschreiten. Er habe dem Beklagten die Lenkung des derart veränderten Fahrzeuges anvertraut und am Rücksitz Platz genommen, so daß er schlüssig mit der Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten einverstanden gewesen sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es stellte im wesentlichen fest:
Der Beklagte lenkte das Mofa in der Rechtskurve der B 39 nächst dem km 35 mit etwa 60 km/h, obwohl die Grenzgeschwindigkeit dort bei trockener Fahrbahn bei zirka 50 km/h liegt. Da die Fahrbahn zur Unfallzeit feuchte Flecken aufwies, rutschte das Hinterrad des Mofas links weg. Hierauf führte der Beklagte eine Gegenlenkung durch, die das Fahrzeug an den linken Fahrbahnrand brachte, wo es gegen den Randstein, möglicherweise gegen die Felswand der Böschung stieß und zum Sturz kam, durch den M schwer verletzt wurde. M hatte vorher unter Mithilfe des Beklagten den Auspuff des Fahrzeuges ausgeräumt, d. h. die Drosselung entfernt, so daß mit dem Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von 90 bis 95 km/h zu erreichen war.
Hievon ausgehend lehnte das Erstgericht ein Mitverschulden Ms ab, weil nach dem Sachverständigengutachten die unfallskausale überhöhte Geschwindigkeit von etwa 60 km/h auch mit der handelsüblichen Ausführung des Fahrzeuges zu erzielen gewesen wäre und M vom Hintersitz aus keinen Einfluß auf die Geschwindigkeitswahl des Beklagten habe nehmen können.
Infolge Berufung des Beklagten hob das Berufungsgericht das Ersturteil, das hinsichtlich eines Zuspruches von 17 677.66 S samt Anhang als unangefochten unberührt blieb, im übrigen unter Rechtskraftvorbehalt zur Verfahrensergänzung auf.
Ausgehend von der Tatsachengrundlage des Ersturteils lastete das Berufungsgericht M ein Mitverschulden von einem Viertel an, weil dieser durch die gemeinsam mit dem Beklagten vorgenommene Veränderung seines Fahrzeuges die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit durch den Beklagten in Kauf genommen habe und nicht einmal behauptet wurde, daß der Kläger etwa den Beklagten zu langsamer Fahrt aufgefordert hätte. Eine Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 1: 3 zu Lasten des schuldigen Lenkers entspreche der Sachlage. Gleichwohl sei dem Berufungsgericht verwehrt, eine entsprechende Abänderung des Urteils des Erstgerichtes vorzunehmen, weil dieses jedwede Feststellungen über die Leistungen der Klägerin, über das erzielbare Einkommen des Beklagten usw. sowie über jedwede Erörterung des Deckungsfonds unterlassen habe.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge.