Rechtssatz RS0026918
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026918
Entscheidungsdatum
12.07.1978
Rechtssatz
Verschuldensteilung 1 : 3 zu Gunsten des verletzten mitfahrenden Zulassungsbesitzers, der gemeinsam mit dem Lenker das als Motorfahrrad zugelassene Kraftfahrzeug so wesentlich veränderte, daß es eine Fahrgeschwindigkeit von 90 - 95 km/h erreichte, daher nur mit Lenkerberechtigung im Sinne des § 65 Abs 1 Z 1 KFG für die Gruppe A gelenkt werden durfte und der dieser Kraftfahrzeug dennoch dem unberechtigten Lenker überließ.Verschuldensteilung 1 : 3 zu Gunsten des verletzten mitfahrenden Zulassungsbesitzers, der gemeinsam mit dem Lenker das als Motorfahrrad zugelassene Kraftfahrzeug so wesentlich veränderte, daß es eine Fahrgeschwindigkeit von 90 - 95 km/h erreichte, daher nur mit Lenkerberechtigung im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, KFG für die Gruppe A gelenkt werden durfte und der dieser Kraftfahrzeug dennoch dem unberechtigten Lenker überließ.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0026918
Dokumentnummer
JJR_19780712_OGH0002_0080OB00105_7800000_001