Gegen diesen Beschluss richtet sich der zulässige Rekurs (1 Ob 2232/96h; 1 Ob 325/98w) der klagenden Partei, der auch berechtigt ist.
Die angefochtene Entscheidung gibt zwar die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Delegierungsrechts (§ 31 JN) richtig wieder, beachtet aber nicht ausreichend, dass in der vorliegenden Konstellation, über die - soweit ersichtlich - der Oberste Gerichtshof bisher nicht erkennen hatte, die prozessökonomischen Gesichtspunkte hinsichtlich zweier inhaltlich eng verbundender Verfahren zu beachten sind.Die angefochtene Entscheidung gibt zwar die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Delegierungsrechts (Paragraph 31, JN) richtig wieder, beachtet aber nicht ausreichend, dass in der vorliegenden Konstellation, über die - soweit ersichtlich - der Oberste Gerichtshof bisher nicht erkennen hatte, die prozessökonomischen Gesichtspunkte hinsichtlich zweier inhaltlich eng verbundender Verfahren zu beachten sind.
Auszugehen ist davon, dass gemäß Art 47 Abs 1 WG der Wechselakzeptant und sein Bürge grundsätzlich als Solidarschuldner haften und § 93 Abs 2 JN - eindeutig aus Gründen der Zweckmäßigkeit - vorsieht, dass alle aus einem Wechsel verpflichteten Personen bei dem Gericht des Zahlungsortes geklagt werden können. Sie sind seit der Erweiterung des § 11 Z 1 ZPO durch die ZPO Nov 1983 (Einfügung der Worte "oder solidarisch") auch als materielle Streitgenossen im Sinn dieser Bestimmung betrachten, auf die grundsätzlich § 93 Abs 1 anzuwenden wäre. Nach Aussage der Materialien (669 BlgNR 15. GP, 45) wurde aber Abs 2 des § 93 JN deshalb aufrecht erhalten, um an der "herrschenden Ansicht" nichts zu ändern, dass Abs 2 - soweit die Berufung auf ihn zulässig ist - die Anwendung des Abs 1 ausschließt. Der Abs 1 steht also zum Abs 2 im Verhältnis der Subsidiarität; er kann nur in Anspruch genommen werden, wenn nicht Abs 2 greift. Der Gerichtsstand nach Abs 2 kann aber, wie auch der Gerichtsstand nach Abs 1 gemäß § 14 KSchG nur bei dem Gericht begründet werden, in dessen Sprengel der beklagte Verbraucher seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Bedingung für den Mitgeklagten ist nämlich in beiden Fällen, dass das angerufene Gericht nicht unprorogabel unzuständig ist. Es können daher sowohl Kaufleute zusammen mit einem Nichtkaufmann als materielle Streitgenossen vor dem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch genommen werden, als auch Nichtkaufleute zusammen mit einem Kaufmann vor dem Kausalgericht. Hingegen kann der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Abs 1 ebenso wie nach Abs 2 des § 93 JN nur mit der Beschränkung des § 14 Abs 1 KSchG begründet werden (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 3 und 5 zu § 93 JN mit Hinweisen auf unterinstanzliche Rechtsprechung; aM Jelinek, in Krejci (Hrsg), Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz 885f; Roth, Beitr ZPR II 233 f; näheres dazu siehe Rechberger aaO Rz 3 ff vor § 83a JN).Auszugehen ist davon, dass gemäß Artikel 47, Absatz eins, WG der Wechselakzeptant und sein Bürge grundsätzlich als Solidarschuldner haften und Paragraph 93, Absatz 2, JN - eindeutig aus Gründen der Zweckmäßigkeit - vorsieht, dass alle aus einem Wechsel verpflichteten Personen bei dem Gericht des Zahlungsortes geklagt werden können. Sie sind seit der Erweiterung des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO durch die ZPO Nov 1983 (Einfügung der Worte "oder solidarisch") auch als materielle Streitgenossen im Sinn dieser Bestimmung betrachten, auf die grundsätzlich Paragraph 93, Absatz eins, anzuwenden wäre. Nach Aussage der Materialien (669 BlgNR 15. GP, 45) wurde aber Absatz 2, des Paragraph 93, JN deshalb aufrecht erhalten, um an der "herrschenden Ansicht" nichts zu ändern, dass Absatz 2, - soweit die Berufung auf ihn zulässig ist - die Anwendung des Absatz eins, ausschließt. Der Absatz eins, steht also zum Absatz 2, im Verhältnis der Subsidiarität; er kann nur in Anspruch genommen werden, wenn nicht Absatz 2, greift. Der Gerichtsstand nach Absatz 2, kann aber, wie auch der Gerichtsstand nach Absatz eins, gemäß Paragraph 14, KSchG nur bei dem Gericht begründet werden, in dessen Sprengel der beklagte Verbraucher seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Bedingung für den Mitgeklagten ist nämlich in beiden Fällen, dass das angerufene Gericht nicht unprorogabel unzuständig ist. Es können daher sowohl Kaufleute zusammen mit einem Nichtkaufmann als materielle Streitgenossen vor dem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch genommen werden, als auch Nichtkaufleute zusammen mit einem Kaufmann vor dem Kausalgericht. Hingegen kann der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Absatz eins, ebenso wie nach Absatz 2, des Paragraph 93, JN nur mit der Beschränkung des Paragraph 14, Absatz eins, KSchG begründet werden (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 3 und 5 zu Paragraph 93, JN mit Hinweisen auf unterinstanzliche Rechtsprechung; aM Jelinek, in Krejci (Hrsg), Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz 885f; Roth, Beitr ZPR römisch zwei 233 f; näheres dazu siehe Rechberger aaO Rz 3 ff vor Paragraph 83 a, JN).
Durch diese Konsumentenschutzbestimmung, auf die sich der Zweitbeklagte berufen hat, wurde das Verfahren gegen diesen an das Gericht seines allgemeinen Gerichtsstandes überwiesen und dadurch das Wechselverfahren gegen den Wechselakzeptanten und dessen Wechselbürgen zerrissen.
Zwar wäre es der klagenden Partei freigestanden, den Zweitbeklagten im Hinblick auf § 14 KSchG sofort an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen und auf Grund der materiellen Streitgenossenschaft (§ 11 Z 1 ZPO) auch den Erstbeklagten gemäß § 93 Abs 1 JN beim Gerichtsstand des Zweitbeklagten in Anspruch zu nehmen. Dass sie dies nicht getan hat, kann aber nicht dazu führen, dass nun nicht mehr die Delegation des gegen den Erstbeklagten geführten Verfahrens zum Gericht, an dem das Verfahren gegen den Zweitbeklagten läuft, erfolgen dürfte. Schon die Bestimmung des § 93 Abs 1 und 2 JN macht deutlich, dass das Gesetz davon ausgeht, dass eine solche Verbindung in der Regel zweckmäßig ist, weil nur die Führung eines Verfahrens notwendig ist, welches insgesamt - gesehen aus dem Gesichtspunkt der sonst nötigen Führung zweier Verfahren - diese beschleunigt, die Amtstätigkeit der Gerichte verringert und die Kosten senkt.Zwar wäre es der klagenden Partei freigestanden, den Zweitbeklagten im Hinblick auf Paragraph 14, KSchG sofort an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen und auf Grund der materiellen Streitgenossenschaft (Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO) auch den Erstbeklagten gemäß Paragraph 93, Absatz eins, JN beim Gerichtsstand des Zweitbeklagten in Anspruch zu nehmen. Dass sie dies nicht getan hat, kann aber nicht dazu führen, dass nun nicht mehr die Delegation des gegen den Erstbeklagten geführten Verfahrens zum Gericht, an dem das Verfahren gegen den Zweitbeklagten läuft, erfolgen dürfte. Schon die Bestimmung des Paragraph 93, Absatz eins und 2 JN macht deutlich, dass das Gesetz davon ausgeht, dass eine solche Verbindung in der Regel zweckmäßig ist, weil nur die Führung eines Verfahrens notwendig ist, welches insgesamt - gesehen aus dem Gesichtspunkt der sonst nötigen Führung zweier Verfahren - diese beschleunigt, die Amtstätigkeit der Gerichte verringert und die Kosten senkt.
Das gilt auch im vorliegenden Fall. Anderenfalls müsste damit gerechnet werden, dass alle beantragten Zeugen und Parteien doppelt vernommen (noch dazu einmal als Partei und im anderen Verfahren als Zeuge) werden müssen, was zu einer ganz beträchtlichen Kostenvermehrung (Verdoppelung anstatt 10 %iger Streitgenossenzuschlag) führen würde.
Dem Argument des Erstgerichts, dass die Beklagten aus verschiedenen Rechtsgründen belangt wurden, womit es zu unterstellen scheint, dass sich der Aufwand bei Führung als verbundene Verfahren vor einem Gericht nicht wesentlich verringern würde, ist entgegenzuhalten, dass der Erstbeklagte als Wechselakzeptant und der Zweitbeklagte als Wechselbürge in Anspruch genommen werden, woraus sich mit größter Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Teil des Verfahrens den gleichen Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag gewidmet sein wird, was bei Verbindung beider Verfahren jedenfalls zu der oben dargestellten Prozessökonomie beiträgt und überdies widerspruchsfreie Feststellungen des Sachverhalts, soweit er ident ist, erwarten lässt.
Der erkennende Senat hält daher eine Verbindung des Verfahrens gegen den Wechselakzeptanten und den Wechselbürgen im Sinn des § 31 JN für zweckmäßig und ändert infolgedessen den angefochtenen Beschluss dahin ab, dass auch das Verfahren gegen den Wechselakzeptanten an das Gericht delegiert wird, an dem bereits gemäß § 14 KSchG das Verfahren gegen dessen Wechselbürgen geführt wird.Der erkennende Senat hält daher eine Verbindung des Verfahrens gegen den Wechselakzeptanten und den Wechselbürgen im Sinn des Paragraph 31, JN für zweckmäßig und ändert infolgedessen den angefochtenen Beschluss dahin ab, dass auch das Verfahren gegen den Wechselakzeptanten an das Gericht delegiert wird, an dem bereits gemäß Paragraph 14, KSchG das Verfahren gegen dessen Wechselbürgen geführt wird.