Aus der Begründung:
Im Rekurs machen die Zweit- bis Viertkläger geltend, im Vorprozeß hätten sie auf Grund eines Rechenfehlers nur einen monatlichen Unterhaltsentgang von 353 S je Kind geltend gemacht. Der tatsächliche Entgang sei im Urteil des Vorprozesses aber mit 450.55 S ermittelt worden. Da ihnen aber nur der begehrte Betrag von 353 S zugesprochen worden sei, sei die Differenz auf den Entgang von 450.55 S nicht Streitgegenstand des Vorprozesses gewesen und sei darüber auch nicht entschieden worden. Die Rechtskraft des Urteiles des Vorprozesses stehe daher der Geltendmachung des Differenzbetrages mit der vorliegenden Klage nicht entgegen.
Die gegenständliche Klage stellt sich hinsichtlich des in Frage stehenden Anspruches von 9894 S nicht als Abänderungsklage für künftige Rentenleistungen etwa im Sinne der Bestimmungen des § 323d ZPO infolge Änderung der Verhältnisse, die für die Bestimmung der Rente im Vorprozeß maßgebend waren, sondern als Nachforderung weiterer Beträge desselben Anspruches für die Vergangenheit dar, wobei die Kläger im Verfahren des Vorprozesses einen ausdrücklichen Vorbehalt von Nachforderungen nicht gemacht haben. Die Frage, ob die Rechtskraft des Urteiles in einem mit der rechtskräftigen Zuerkennung eines quantitativ bestimmt geltend gemachten prozessualen Anspruches abgeschlossenen Verfahren, in dem sich der Kläger die Geltendmachung weiterer Teile desselben Anspruches nicht vorbehalten hat, einer späteren Klage entgegensteht, mit der weitere Beträge desselben Anspruches geltend gemacht werden (Nachforderungen), wird in der deutschen Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (vgl. Stein - Jonas, Komm. zur ZPO[19] zu §322, 1330; Rosenberg - Schwab, Zivilprozeßrecht[11], 841; Baumbach - Lauterbach, ZPO[34] zu § 258 und Anm. 4 "Nachforderung" zu § 322; Pohle, Erstreckung der Rechtskraft auf nicht vorbehaltene Nachforderungen des siegreichen Klägers? ZZP 77, 98 mit den dort enthaltenen weiteren Literatur- und Judikaturnachweisen; Bartsch,Die gegenständliche Klage stellt sich hinsichtlich des in Frage stehenden Anspruches von 9894 S nicht als Abänderungsklage für künftige Rentenleistungen etwa im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 323 d, ZPO infolge Änderung der Verhältnisse, die für die Bestimmung der Rente im Vorprozeß maßgebend waren, sondern als Nachforderung weiterer Beträge desselben Anspruches für die Vergangenheit dar, wobei die Kläger im Verfahren des Vorprozesses einen ausdrücklichen Vorbehalt von Nachforderungen nicht gemacht haben. Die Frage, ob die Rechtskraft des Urteiles in einem mit der rechtskräftigen Zuerkennung eines quantitativ bestimmt geltend gemachten prozessualen Anspruches abgeschlossenen Verfahren, in dem sich der Kläger die Geltendmachung weiterer Teile desselben Anspruches nicht vorbehalten hat, einer späteren Klage entgegensteht, mit der weitere Beträge desselben Anspruches geltend gemacht werden (Nachforderungen), wird in der deutschen Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet vergleiche Stein - Jonas, Komm. zur ZPO[19] zu §322, 1330; Rosenberg - Schwab, Zivilprozeßrecht[11], 841; Baumbach - Lauterbach, ZPO[34] zu Paragraph 258 und Anmerkung 4 "Nachforderung" zu Paragraph 322,; Pohle, Erstreckung der Rechtskraft auf nicht vorbehaltene Nachforderungen des siegreichen Klägers? ZZP 77, 98 mit den dort enthaltenen weiteren Literatur- und Judikaturnachweisen; Bartsch,
Zur materiellen Rechtskraft bei "Teilklagen" und zur Repräsentationswirkung des Klageantrags, ZZP 86, 254; BGH, NJW 1961, 917; DJZ 1961, 546 mit Besprechung von Pohle). Die deutsche Lehre und Rechtsprechung ist bei der Lösung dieser Frage allerdings teilweise auch von den Sondervorschriften des § 323d ZPO über die Abänderungsklage bei der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen beeinflußt. Die überwiegende deutsche Lehre hält Nachforderungen auch dann durch die Rechtskraft nicht ausgeschlossen, wenn die erste Klage nicht als Teilklage bezeichnet war und kein Vorbehalt weiterer Forderungen Ausdruck gebracht wurde (vgl. Stein - Jonas, 1330; Rosenberg - Schwab, 841; Pohle, 77, 98; Bartsch, 86, 254), macht allerdings teilweise Einschränkungen bei Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen im Hinblick auf die Sondervorschrift des § 323d ZPO, indem sie eine Rechtskrafterstreckung auch zu Lasten des siegreichen Klägers in dem Sinne annimmt, daß die Verurteilung Nachforderungen ausschließt, wenn nicht den Umständen zu entnehmen war, daß nur eine Teilklage hätte erhoben werden sollen (vgl. Pohle, 107.). Soweit überschaubar, hat sich der OGH mit der Frage, inwieweit die Rechtskraft eines Unterhaltsurteiles der Einklagung eines höheren Unterhaltes entgegenstehe, in folgenden Entscheidungen befaßt: in der Entscheidung SZ 22/190 hat er allgemein ausgesprochen, daß die Rechtskraft einer Entscheidung nur bis zur Höhe des eingeklagten Teiles eines Anspruches reicht und sich nicht auf den nicht geltend gemachten Rest erstreckt, daß die nachträgliche Veränderung der Individualisierungsmomente des Anspruches einen neuen Rechtsschutzanspruch entstehen läßt, der durch die Rechtskraft der Entscheidung über den ersteren nicht berührt werde und daß diese Grundsätze auch für Unterhaltsansprüche gelten. In der Entscheidung EvBl. 1968/255 sprach der OGH aus, daß die Rechtskraft eines Unterhaltsurteiles der Einklagung eines höheren Unterhaltes und zwar auch für die Vergangenheit nicht entgegenstehe, wenn für die Vergangenheit ein höheres Einkommen behauptet werde, als es dem Urteil des Vorprozesses zugrunde gelegt wurde und die Klägerin außerdem im Vorprozeß das Unterhaltsbegehren als "vorläufig" bezeichnet hat. In der nicht veröffentlichten Entscheidung 6 Ob 114/66 hat der OGH ebenfalls ausgesprochen, daß die Rechtskraftwirkung einer Unterhaltsentscheidung für einen bestimmten Zeitraum der Geltendmachung höherer Unterhaltsbeträge für den gleichen Zeitraum nicht entgegenstehe, wenn für den betreffenden Zeitraum ein höheres Einkommen des Beklagten behauptet werde, als es im Urteil des Vorprozesses zugrunde gelegt wurde, eine nachträgliche Veränderung der näheren Individualisierungsmomente des diesen Zeitraum betreffenden Anspruches einen neuen Rechtsschutzanspruch entstehen läßt, der durch die Rechtskraft der Entscheidung über den im Vorprozeß geltend gemachten geringeren (Teil) Anspruch nicht berührt werde. Es kann daher auch für den österreichischen Rechtsbereich grundsätzlich im Sinne der herrschenden deutschen Lehre davon ausgegangen werden, daß Nachforderungen auch dann durch die Rechtskraft nicht ausgeschlossen sind, wenn die erste Klage nicht als Teilklage bezeichnet war und kein Vorbehalt weiterer Forderungen zum Ausdruck gebracht wurde. Eine teilweise von der deutschen Lehre (Pohle, 107) und Rechtsprechung (BGH, DJZ 1961, 546) auf Grund der Sondervorschrift des § 323d ZPO angenommene Einschränkung dieses Grundsatzes bei Nachforderungen von Unterhalts- und Rentenleistungen ist für den österreichischen Rechtsbereich schon deshalb nicht anwendbar, weil der österreichischen Zivilprozeßordnung eine solche Sonderregelung fehlt. Im vorliegenden Falle geht zwar sowohl die Klage im Vorprozeß als auch die gegenständliche Klage hinsichtlich des in Frage stehenden Betrages von dem gleichen Einkommen des Getöteten, dem gleichen Verteilungsschlüssel dieses Einkommens auf die Zweit- bis Viertkläger (je 10%), von der gleichen Höhe der Fixkosten und der gleichen Verteilung dieser Fixkosten aus. Die Differenz im Begehren ergibt sich nur dadurch, daß die genannten Kläger im Vorprozeß bei der Ermittlung des ihnen zuzurechnenden Einkommensanteiles von 10% auf Grund eines offenbaren Rechenfehlers nur einen aufgerundeten Betrag von 200 S statt richtig 297.22 S zugrunde gelegt haben. Der Umstand, daß sie in der Klage des Vorprozesses einen ihnen zurechenbaren Einkommensanteil des Getöteten von 10% als Unterhaltsentgang behauptet und ihrer Berechnung zugrunde gelegt haben, schließt es wohl aus, daß sie mit dem zufolge eines Rechenfehlers geringer bezifferten Klagsbetrag den gesamten Unterhaltsentgang geltend machen und von den Beklagten nicht mehr als diesen Betrag verlangen wollten, zumal vom gesetzlichen Vertreter nicht angenommen werden kann, daß er zum Nachteil seiner Pflegebefohlenen einen geringeren als den ihnen zustehenden Betrag geltend machen wollte. Darin ist vielmehr ein Vorbehalt einer weiteren Forderung des Unterhaltsentganges in Höhe der vollen 10% des Einkommens des Getöteten zuzüglich des zurechenbaren Anteiles an den Fixkosten zu erblicken. Die Rechtskraft des Urteiles im Vorprozeß steht daher der Geltendmachung des Differenzbetrages von 9894 S nicht entgegen.Zur materiellen Rechtskraft bei "Teilklagen" und zur Repräsentationswirkung des Klageantrags, ZZP 86, 254; BGH, NJW 1961, 917; DJZ 1961, 546 mit Besprechung von Pohle). Die deutsche Lehre und Rechtsprechung ist bei der Lösung dieser Frage allerdings teilweise auch von den Sondervorschriften des Paragraph 323 d, ZPO über die Abänderungsklage bei der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen beeinflußt. Die überwiegende deutsche Lehre hält Nachforderungen auch dann durch die Rechtskraft nicht ausgeschlossen, wenn die erste Klage nicht als Teilklage bezeichnet war und kein Vorbehalt weiterer Forderungen Ausdruck gebracht wurde vergleiche Stein - Jonas, 1330; Rosenberg - Schwab, 841; Pohle, 77, 98; Bartsch, 86, 254), macht allerdings teilweise Einschränkungen bei Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen im Hinblick auf die Sondervorschrift des Paragraph 323 d, ZPO, indem sie eine Rechtskrafterstreckung auch zu Lasten des siegreichen Klägers in dem Sinne annimmt, daß die Verurteilung Nachforderungen ausschließt, wenn nicht den Umständen zu entnehmen war, daß nur eine Teilklage hätte erhoben werden sollen vergleiche Pohle, 107.). Soweit überschaubar, hat sich der OGH mit der Frage, inwieweit die Rechtskraft eines Unterhaltsurteiles der Einklagung eines höheren Unterhaltes entgegenstehe, in folgenden Entscheidungen befaßt: in der Entscheidung SZ 22/190 hat er allgemein ausgesprochen, daß die Rechtskraft einer Entscheidung nur bis zur Höhe des eingeklagten Teiles eines Anspruches reicht und sich nicht auf den nicht geltend gemachten Rest erstreckt, daß die nachträgliche Veränderung der Individualisierungsmomente des Anspruches einen neuen Rechtsschutzanspruch entstehen läßt, der durch die Rechtskraft der Entscheidung über den ersteren nicht berührt werde und daß diese Grundsätze auch für Unterhaltsansprüche gelten. In der Entscheidung EvBl. 1968/255 sprach der OGH aus, daß die Rechtskraft eines Unterhaltsurteiles der Einklagung eines höheren Unterhaltes und zwar auch für die Vergangenheit nicht entgegenstehe, wenn für die Vergangenheit ein höheres Einkommen behauptet werde, als es dem Urteil des Vorprozesses zugrunde gelegt wurde und die Klägerin außerdem im Vorprozeß das Unterhaltsbegehren als "vorläufig" bezeichnet hat. In der nicht veröffentlichten Entscheidung 6 Ob 114/66 hat der OGH ebenfalls ausgesprochen, daß die Rechtskraftwirkung einer Unterhaltsentscheidung für einen bestimmten Zeitraum der Geltendmachung höherer Unterhaltsbeträge für den gleichen Zeitraum nicht entgegenstehe, wenn für den betreffenden Zeitraum ein höheres Einkommen des Beklagten behauptet werde, als es im Urteil des Vorprozesses zugrunde gelegt wurde, eine nachträgliche Veränderung der näheren Individualisierungsmomente des diesen Zeitraum betreffenden Anspruches einen neuen Rechtsschutzanspruch entstehen läßt, der durch die Rechtskraft der Entscheidung über den im Vorprozeß geltend gemachten geringeren (Teil) Anspruch nicht berührt werde. Es kann daher auch für den österreichischen Rechtsbereich grundsätzlich im Sinne der herrschenden deutschen Lehre davon ausgegangen werden, daß Nachforderungen auch dann durch die Rechtskraft nicht ausgeschlossen sind, wenn die erste Klage nicht als Teilklage bezeichnet war und kein Vorbehalt weiterer Forderungen zum Ausdruck gebracht wurde. Eine teilweise von der deutschen Lehre (Pohle, 107) und Rechtsprechung (BGH, DJZ 1961, 546) auf Grund der Sondervorschrift des Paragraph 323 d, ZPO angenommene Einschränkung dieses Grundsatzes bei Nachforderungen von Unterhalts- und Rentenleistungen ist für den österreichischen Rechtsbereich schon deshalb nicht anwendbar, weil der österreichischen Zivilprozeßordnung eine solche Sonderregelung fehlt. Im vorliegenden Falle geht zwar sowohl die Klage im Vorprozeß als auch die gegenständliche Klage hinsichtlich des in Frage stehenden Betrages von dem gleichen Einkommen des Getöteten, dem gleichen Verteilungsschlüssel dieses Einkommens auf die Zweit- bis Viertkläger (je 10%), von der gleichen Höhe der Fixkosten und der gleichen Verteilung dieser Fixkosten aus. Die Differenz im Begehren ergibt sich nur dadurch, daß die genannten Kläger im Vorprozeß bei der Ermittlung des ihnen zuzurechnenden Einkommensanteiles von 10% auf Grund eines offenbaren Rechenfehlers nur einen aufgerundeten Betrag von 200 S statt richtig 297.22 S zugrunde gelegt haben. Der Umstand, daß sie in der Klage des Vorprozesses einen ihnen zurechenbaren Einkommensanteil des Getöteten von 10% als Unterhaltsentgang behauptet und ihrer Berechnung zugrunde gelegt haben, schließt es wohl aus, daß sie mit dem zufolge eines Rechenfehlers geringer bezifferten Klagsbetrag den gesamten Unterhaltsentgang geltend machen und von den Beklagten nicht mehr als diesen Betrag verlangen wollten, zumal vom gesetzlichen Vertreter nicht angenommen werden kann, daß er zum Nachteil seiner Pflegebefohlenen einen geringeren als den ihnen zustehenden Betrag geltend machen wollte. Darin ist vielmehr ein Vorbehalt einer weiteren Forderung des Unterhaltsentganges in Höhe der vollen 10% des Einkommens des Getöteten zuzüglich des zurechenbaren Anteiles an den Fixkosten zu erblicken. Die Rechtskraft des Urteiles im Vorprozeß steht daher der Geltendmachung des Differenzbetrages von 9894 S nicht entgegen.