Rechtssatz RS0031285
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031285
Geschäftszahl
8Ob108/76; 8Ob84/77
Entscheidungsdatum
29.06.1977
Rechtssatz
Liegt zum Nachteil des Klägers bei dessen Berechnung der Rentenhöhe ein Rechenfehler vor und ist anzunehmen, daß der Kläger auf die Differenzbeträge nicht verzichten wollte, dann steht die Rechtskraft des Urteiles in einem mit der rechtskräftigen Zuerkennung eines quantitativ bestimmt geltend gemachten prozeßualen Anspruches abgeschlossenen Verfahren, in dem sich der Kläger die Geltendmachung weiterer Teile desselben Anspruches nicht vorbehalten hat, einer späteren Klage nicht entgegen, mit der weitere Beträge desselben Anspruches geltend gemacht werden (Nachforderungen).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 108/76
Entscheidungstext OGH 22.09.1976 8 Ob 108/76
Veröff: EvBl 1977/73 S 160 = SZ 49/114
- 8 Ob 84/77
Entscheidungstext OGH 29.06.1977 8 Ob 84/77
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0031285
Dokumentnummer
JJR_19760922_OGH0002_0080OB00108_7600000_001