Der Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG) nicht zulässig.Der Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) nicht zulässig.
§ 62 Abs 1 AußStrG erfasst mit dem Begriff „Revisionsrekurs" nicht nur das Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung des Gerichts zweiter Instanz über einen Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung; die Bestimmung regelt vielmehr schlechthin die Anfechtbarkeit für jeden „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts" (Fucik/Kloiber AußStrG § 62 Rz 2) und gilt daher auch für Beschlüsse, mit denen ein Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückgewiesen wird. Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG grundsätzlich anfechtbar (8 Ob 131/08k; RIS-Justiz RS0120974), der Rechtsmittelwerber zeigt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage auf.Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erfasst mit dem Begriff „Revisionsrekurs" nicht nur das Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung des Gerichts zweiter Instanz über einen Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung; die Bestimmung regelt vielmehr schlechthin die Anfechtbarkeit für jeden „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts" (Fucik/Kloiber AußStrG Paragraph 62, Rz 2) und gilt daher auch für Beschlüsse, mit denen ein Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückgewiesen wird. Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher unter den Voraussetzungen des Paragraph 62, AußStrG grundsätzlich anfechtbar (8 Ob 131/08k; RIS-Justiz RS0120974), der Rechtsmittelwerber zeigt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Die Rücknahme des Antrags auf Verfahrenshilfe wirkt ex tunc (RIS-Justiz RS0110058), sodass die durch den Verfahrenshilfeantrag ursprünglich bewirkte Unterbrechung der Rechtsmittelfrist wegfällt und die Rechtsmittelfrist nicht verlängert wird (Pimmer in Fasching/Konecny² § 464 Rz 19 zur Berufungsfrist). Diese Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 125/08a auch für den Bereich des § 7 AußStrG aufrecht erhalten, sodass - entgegen der Zulassungsbegründung des Rekursgerichts - von einer fehlenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgegangen werden kann. Durch § 7 AußStrG sollten keine Sonderregelungen über die Verfahrenshilfe gegenüber dem Zivilprozess getroffen, sondern diese vielmehr inhaltlich übernommen werden. Die Regierungsvorlage erwähnt § 464 Abs 3 ZPO ausdrücklich unter diesen für das AußStrG 2003 zu übernehmenden Regelungen (RV 224 BlgNR 22. GP 26, abgedruckt auch bei Fucik/Kloiber aaO § 7).Die Rücknahme des Antrags auf Verfahrenshilfe wirkt ex tunc (RIS-Justiz RS0110058), sodass die durch den Verfahrenshilfeantrag ursprünglich bewirkte Unterbrechung der Rechtsmittelfrist wegfällt und die Rechtsmittelfrist nicht verlängert wird (Pimmer in Fasching/Konecny² Paragraph 464, Rz 19 zur Berufungsfrist). Diese Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 125/08a auch für den Bereich des Paragraph 7, AußStrG aufrecht erhalten, sodass - entgegen der Zulassungsbegründung des Rekursgerichts - von einer fehlenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgegangen werden kann. Durch Paragraph 7, AußStrG sollten keine Sonderregelungen über die Verfahrenshilfe gegenüber dem Zivilprozess getroffen, sondern diese vielmehr inhaltlich übernommen werden. Die Regierungsvorlage erwähnt Paragraph 464, Absatz 3, ZPO ausdrücklich unter diesen für das AußStrG 2003 zu übernehmenden Regelungen Regierungsvorlage 224 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 26, abgedruckt auch bei Fucik/Kloiber aaO Paragraph 7,).
Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass es eine Partei in der Hand hätte, durch die Rücknahme eines Verfahrenshilfeantrags eine verfahrensrechtliche Notfrist zu verlängern. Das Motiv oder die Umstände für die Rückziehung des Antrags spielen dabei keine Rolle. Die vom Revisionsrekurswerber geforderte „EMRK-konforme Auslegung des § 464 Abs 3 ZPO" kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Die MRK selbst garantiert kein Recht auf Gewährung einer Verfahrenshilfe in Zivilverfahren (EGMR U 19. 9. 2000, Glaser, Nr 32346/96; RIS-Justiz RS0121206). Art 6 Abs 1 MRK verpflichtet den Staat nur dann zur Gewährung von Verfahrenshilfe, wenn diese unabdingbar für den wirksamen Zugang zum Gericht ist (EGMR U 7. 5. 2002, McVicar, Nr 46311/99). Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil dem Antragsgegner die Möglichkeit der Erhebung eines (rechtzeitigen) Rekurses gegen den Beschluss des Erstgerichts ja grundsätzlich offen stand und er dafür unter den Voraussetzungen des § 47 Abs 1 AußStrG auch keine Vertretung benötigte.Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass es eine Partei in der Hand hätte, durch die Rücknahme eines Verfahrenshilfeantrags eine verfahrensrechtliche Notfrist zu verlängern. Das Motiv oder die Umstände für die Rückziehung des Antrags spielen dabei keine Rolle. Die vom Revisionsrekurswerber geforderte „EMRK-konforme Auslegung des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO" kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Die MRK selbst garantiert kein Recht auf Gewährung einer Verfahrenshilfe in Zivilverfahren (EGMR U 19. 9. 2000, Glaser, Nr 32346/96; RIS-Justiz RS0121206). Artikel 6, Absatz eins, MRK verpflichtet den Staat nur dann zur Gewährung von Verfahrenshilfe, wenn diese unabdingbar für den wirksamen Zugang zum Gericht ist (EGMR U 7. 5. 2002, McVicar, Nr 46311/99). Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil dem Antragsgegner die Möglichkeit der Erhebung eines (rechtzeitigen) Rekurses gegen den Beschluss des Erstgerichts ja grundsätzlich offen stand und er dafür unter den Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz eins, AußStrG auch keine Vertretung benötigte.
Ob ein (mit dem Revisionsrekurs eventualiter verbundener) Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmsgrund vorliegt, ist vom dazu nicht entscheidungsbefugten Obersten Gerichtshof nicht zu prüfen.