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Entscheidung 8 Ob 109/19s×

Entscheidung 8 Ob 109/19s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob109/19s

Entscheidungsdatum

25.10.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* eGenmbH *, vertreten durch Nusterer & Mayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwalt in St. Pölten, als Verfahrenshelfer, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 10. Juli 2019, GZ 7 R 90/19v-31, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach Paragraph 1118, erster Fall ABGB kann der Vermieter das Bestandverhältnis (auch im Anwendungsbereich des MRG und WGG; vergleiche auch Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, MRG) ua wegen „erheblich nachteiligen Gebrauchs“ vorzeitig zur Auflösung bringen. Ein „unleidliches Verhalten“ des Mieters im Sinn des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall MRG kann unter den Tatbestand des Paragraph 1118, erster Fall ABGB subsumiert werden (RIS-Justiz RS0020956 [T1]). Ob das Gesamtverhalten vergleiche RS0070321) des Mieters unleidlich im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall MRG ist, ist eine Frage der Abwägung im Einzelfall, die nur im Fall einer erheblichen Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz die Zulässigkeit der Revision rechtfertigt (RS0042984). Das gilt auch hier. Bereits in der Entscheidung 3 Ob 186/17z hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass eine gefährliche Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB gegen einen Mitbewohner einen schwerwiegenden Vorfall darstellt, der (auch) den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG verwirklicht und nach Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung für den Zivilrichter bindend feststeht.

2. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass sich die Klägerin hier mit Erfolg auf den Auflösungsgrund des „erheblich nachteiligen Gebrauchs“ im Sinn des Paragraph 1118, erster Fall ABGB berufen kann, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, zumal der Beklagte außer wegen gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB auch noch wegen beharrlicher Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB und dauernder Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB jeweils zu Lasten (ehemaliger) Mitbewohner strafgerichtlich verurteilt wurde.

3. Es kommt daher auf die Frage, ob diese strafbaren Handlungen (auch) unter den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, dritter Fall MRG fallen, was der Beklagte in seiner Revision bezweifelt, gar nicht an.

4. Entgegen der Meinung des Beklagten gilt im Räumungsverfahren nach Paragraph 1118, ABGB keine Eventualmaxime (3 Ob 65/99a; 2 Ob 182/14z). Nachträglich entstandene Auflösungsgründe können auch in einem bereits anhängigen Verfahren im Weg einer Klageänderung geltend gemacht werden (3 Ob 65/99a; Lovrek in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 1118, Rz 33). Die Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom 1. 3. 2018 auf die am 25. 1. 2018 erfolgte strafgerichtliche Verurteilung des Beklagten wegen sich teils vor, teils nach Klagseinbringung zugetragener Vorfälle gestützt, um den bereits in der Klage geltend gemachten Auflösungsgrund „unleidliches Verhalten“ (Paragraph 1118, erster Fall ABGB in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall MRG) zu untermauern, und dabei erneut auf die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Bestandverhältnisses verwiesen.

5. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Textnummer

E126765

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:E126765

Im RIS seit

05.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Dokumentnummer

JJT_20191025_OGH0002_0080OB00109_19S0000_000