Begründung:
T*, der damalige Ehegatte der Klägerin, nahm im Oktober 2005 zur Finanzierung eines Liegenschaftskaufs bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (kurz Beklagte) einen Abstattungskredit über 110.000 EUR auf. Zu dessen Besicherung schloss er (ua) bei der R* Versicherung AG (kurz Versicherung) über Vermittlung der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme im Falle seines Ablebens von 150.000 EUR und einer Laufzeit bis längstens 1. 10. 2025 ab. Als Bezugsberechtigte gab er die Klägerin an.
Die Ehe zwischen T* und der Klägerin wurde im April 2012 einvernehmlich geschieden. Im Scheidungsfolgenvergleich verpflichtete sich T*, die Ablebensversicherung bei der Versicherung nicht aufzukündigen, seine geschiedene Ehefrau als Bezugsberechtigte hinsichtlich der allfälligen Versicherungsleistung zu belassen und somit keine Änderung in der Person des Bezugsberechtigten aus diesem Versicherungsverhältnis vorzunehmen. Die Klägerin übernahm die Versicherungsprämie in ihr alleiniges Zahlungsversprechen.
Über Antrag T*s stellte das Bezirksgericht Leoben gemäß § 98 EheG fest, dass betreffend den Abstattungskredit die Klägerin als Hauptschuldnerin, er hingegen nur als Ausfallsbürge haftet.Über Antrag T*s stellte das Bezirksgericht Leoben gemäß Paragraph 98, EheG fest, dass betreffend den Abstattungskredit die Klägerin als Hauptschuldnerin, er hingegen nur als Ausfallsbürge haftet.
Am 5. 6. 2012 fanden sich die Klägerin und T* anlässlich eines Besprechungstermins bei R* – einer Mitarbeiterin der Beklagten, die die Ehegatten schon anlässlich der Kreditaufnahme und des Abschluss des Lebensversicherungsvertrags 2005 betreut hatte – in den Räumlichkeiten der beklagten Bank ein, um die Folgen der Ehescheidung im Hinblick auf den Abstattungskredit zu klären. Bei diesem Termin händigte die Klägerin sowohl den Beschluss nach § 98 EheG als auch die Scheidungsfolgenvereinbarung R* aus. Da diese den Scheidungsfolgenvergleich als nicht relevant erachtete, nahm sie lediglich eine Kopie des Beschlusses nach § 98 EheG zum Akt und gab der Klägerin in der Folge die Urkunden wieder zurück.Am 5. 6. 2012 fanden sich die Klägerin und T* anlässlich eines Besprechungstermins bei R* – einer Mitarbeiterin der Beklagten, die die Ehegatten schon anlässlich der Kreditaufnahme und des Abschluss des Lebensversicherungsvertrags 2005 betreut hatte – in den Räumlichkeiten der beklagten Bank ein, um die Folgen der Ehescheidung im Hinblick auf den Abstattungskredit zu klären. Bei diesem Termin händigte die Klägerin sowohl den Beschluss nach Paragraph 98, EheG als auch die Scheidungsfolgenvereinbarung R* aus. Da diese den Scheidungsfolgenvergleich als nicht relevant erachtete, nahm sie lediglich eine Kopie des Beschlusses nach Paragraph 98, EheG zum Akt und gab der Klägerin in der Folge die Urkunden wieder zurück.
Im Jahr 2015 zahlte die Klägerin den Abstattungskredit zurück. Die Versicherung hob am 27. 8. 2015 die zu Gunsten der Beklagten erfolgte Vinkulierung der Lebensversicherung über deren Ersuchen auf.
Im Oktober 2015 beantragte T* nach einem Gespräch mit R* in den Räumlichkeiten der Beklagten den Rückkauf der Lebensversicherung und lukrierte aus dieser 2.387,76 EUR. Im Februar 2018 starb T*, der seit 2007 an Mundhöhlenkrebs erkrankt gewesen war. R* hatte von der Erkrankung schon am 5. 6. 2012 gewusst.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten 150.000 EUR sA aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes. Die Bankberaterin, die in diesem Fall zudem als Versicherungsvertreterin bzw -beraterin agiert habe, hätte den Inhalt des Scheidungsfolgenvergleichs, über den sie, falls sie ihn nicht gekannt hätte, Erkundigungen hätte einholen müssen, an die Versicherung übermitteln müssen, die dann keine Auszahlung hätte vornehmen dürfen.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren übereinstimmend ab.
Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Beklagte hinsichtlich der Lebensversicherung als Versicherungsagentin im Sinne des § 43 VersVG (aF) oder zumindest als Pseudomaklerin im Sinne des § 43a VersVG (aF) agiert habe. Die Mitarbeiterin der Beklagten, R*, wäre daher zwar verpflichtet gewesen, sich mit den im Scheidungsfolgenvergleich vereinbarten Änderungen hinsichtlich der Lebensversicherung auseinanderzusetzen und die Versicherung davon zu verständigen, um das Recht auf die Forderung aus der Lebensversicherung für die bezugsberechtigte Klägerin sofort entstehen zu lassen (7 Ob 105/06a). Nach ständiger Rechtsprechung sei der Versicherungsagent allerdings bloß Erfüllungsgehilfe des Versicherers; dies gelte auch im Zusammenhang mit vertraglichen Obsorge-, insbesondere Aufklärungspflichten. Für die Versäumnisse des Erfüllungsgehilfen hafte grundsätzlich nicht er dem Kunden, sondern der Versicherer.Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Beklagte hinsichtlich der Lebensversicherung als Versicherungsagentin im Sinne des Paragraph 43, VersVG (aF) oder zumindest als Pseudomaklerin im Sinne des Paragraph 43 a, VersVG (aF) agiert habe. Die Mitarbeiterin der Beklagten, R*, wäre daher zwar verpflichtet gewesen, sich mit den im Scheidungsfolgenvergleich vereinbarten Änderungen hinsichtlich der Lebensversicherung auseinanderzusetzen und die Versicherung davon zu verständigen, um das Recht auf die Forderung aus der Lebensversicherung für die bezugsberechtigte Klägerin sofort entstehen zu lassen (7 Ob 105/06a). Nach ständiger Rechtsprechung sei der Versicherungsagent allerdings bloß Erfüllungsgehilfe des Versicherers; dies gelte auch im Zusammenhang mit vertraglichen Obsorge-, insbesondere Aufklärungspflichten. Für die Versäumnisse des Erfüllungsgehilfen hafte grundsätzlich nicht er dem Kunden, sondern der Versicherer.
Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht für zulässig erklärt, weil – soweit überschaubar – eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation und insbesondere zur Frage der Reichweite von Schutz- und Sorgfaltspflichten der kreditierenden Bank fehle.
Die von der Beklagten beantwortete Revision der Klägerin ist entgegen dem – nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):Die von der Beklagten beantwortete Revision der Klägerin ist entgegen dem – nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):