Begründung:
Im Jänner 2004 fuhr der Kläger anlässlich eines Wettbewerbsgewinns nach Olten, Schweiz, wo ihm von der C***** GmbH im Rahmen eines Beratungsgesprächs das gegenständliche Timesharing-Produkt empfohlen wurde. Die C***** GmbH vermittelt als Maklerin Ferienwohnrechte verschiedener Anbieter, ua auch der Beklagten. Zu diesem Zweck stehen ihr bereits mit Firmenstampiglie versehene Vertragsformulare der Beklagten zur Verfügung, die sie im Fall einer erfolgreichen Vermittlung ausfüllt und direkt an den Treuhänder schickt. Wenn der Vorrat an solchen Vertragsformularen zu Ende geht, wendet sich die C***** GmbH an einen der Geschäftsführer der Beklagten zwecks Übersendung weiterer Unterlagen.
Auf die Frage des Klägers nach der Möglichkeit eines späteren Wiederverkaufs des Nutzungsrechts teilte man ihm mit, er könne mit einer 5%igen Rendite rechnen. Allerdings existiert für gebrauchte Timesharing-Rechte kein funktionierender Markt.
Dem Kläger wurde weiters vom Mitarbeiter der Maklerin zugesagt, dass eine grundbücherliche Sicherstellung des Nutzungsrechts erfolgen würde. Um den Kläger zum Vertragsabschluss zu bewegen, wurde ihm auch erklärt, dass derzeit die Möglichkeit bestehe, durch maximal zwei Bonuswochen jährlich den Aufenthalt im Timesharing-Objekt zu verlängern. Als der Kläger zögerte, teilte man ihm mit, dass diese Aktion schon morgen zu Ende sein könnte. Daraufhin unterzeichnete der Kläger nach einer Gesprächsdauer von drei bis vier Stunden einerseits den Vertrag über den Erwerb eines Ferienbesitzes samt Allgemeinen Vertragsbedingungen, andererseits die Vereinbarung über die treuhänderische Hinterlegung des Geldbetrags sowie den Vermittlungsauftrag für Ferienimmobilien samt Geschäftsbedingungen. Vertragspartner des Kaufvertrags waren der Kläger und die Beklagte, des Vermittlungsvertrags der Kläger und die C***** GmbH.
Dem Kläger wurden sämtliche Verträge bei Vertragsabschluss ausgehändigt. Er las sie im Vertrauen auf die Zusagen der Maklerin jedoch nur oberflächlich durch, sodass ihm die Diskrepanzen zwischen den mündlichen Zusagen und dem schriftlichen Vertragsinhalt nicht auffielen.
Der Kläger begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises und bringt dazu vor, die ihm ausdrücklich zugesagte grundbücherliche Absicherung des Teilzeitnutzungsrechts sei nicht erfolgt. Die Vermittlerin habe überdies mit Bonuswochen gelockt und ihn durch die unrichtige Zusage, diese könnten an die fix gebuchte Woche angehängt werden, zu einem schnellen Vertragsabschluss verleitet. Die im Interesse der Beklagten tätig gewordene Maklerin habe dadurch beim Kläger einen wesentlichen Geschäftsirrtum veranlasst.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - abgesehen von einem Zinsenmehrbegehren - statt.
Aufgrund der von den Parteien vorgenommenen Rechtswahl sei österreichisches Recht anzuwenden. Eine Vereinbarung, wie sie im Rahmen der Einräumung eines Teilzeitnutzungsrechts eingegangen werde, unterliege der Irrtumsanfechtung. Die Beklagte habe sich die Irreführung des Klägers durch die C***** GmbH zurechnen zu lassen, weil Letztere beim Vertragsabschluss als deren Hilfsperson und nicht als Dritte im Sinne des § 875 ABGB tätig gewesen sei. Die Beklagte habe der C***** GmbH ihre Vertragsformulare zur Verwendung für Vertragsabschlüsse übergeben und den an sie bzw den Treuhänder retournierten, ausgefüllten und vom Kläger unterschriebenen Vertrag weiter bearbeitet. Der Geschäftsirrtum, dem der Kläger unterlegen sei, sei wesentlich.Aufgrund der von den Parteien vorgenommenen Rechtswahl sei österreichisches Recht anzuwenden. Eine Vereinbarung, wie sie im Rahmen der Einräumung eines Teilzeitnutzungsrechts eingegangen werde, unterliege der Irrtumsanfechtung. Die Beklagte habe sich die Irreführung des Klägers durch die C***** GmbH zurechnen zu lassen, weil Letztere beim Vertragsabschluss als deren Hilfsperson und nicht als Dritte im Sinne des Paragraph 875, ABGB tätig gewesen sei. Die Beklagte habe der C***** GmbH ihre Vertragsformulare zur Verwendung für Vertragsabschlüsse übergeben und den an sie bzw den Treuhänder retournierten, ausgefüllten und vom Kläger unterschriebenen Vertrag weiter bearbeitet. Der Geschäftsirrtum, dem der Kläger unterlegen sei, sei wesentlich.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach herrschender Auffassung hafte derjenige, der sich bei der Führung von Vertragsverhandlungen eines Gehilfen bediene, für einen von diesem veranlassten Irrtum wie für einen von ihm selbst veranlassten. Entscheidend für die Gleichsetzung des Verhandlungsführers mit dem Erklärungsgegner sei es, dass dieser jenen zum Mann seines Vertrauens mache. Ein solcher Gehilfe sei nicht Dritter im Sinne des § 875 ABGB. Dass ein solcher Gehilfe in vertraglichen Beziehungen zu beiden Vertragsteilen stehe, schließe die Zurechnung seines Verhaltens an einen Vertragsteil nicht aus.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach herrschender Auffassung hafte derjenige, der sich bei der Führung von Vertragsverhandlungen eines Gehilfen bediene, für einen von diesem veranlassten Irrtum wie für einen von ihm selbst veranlassten. Entscheidend für die Gleichsetzung des Verhandlungsführers mit dem Erklärungsgegner sei es, dass dieser jenen zum Mann seines Vertrauens mache. Ein solcher Gehilfe sei nicht Dritter im Sinne des Paragraph 875, ABGB. Dass ein solcher Gehilfe in vertraglichen Beziehungen zu beiden Vertragsteilen stehe, schließe die Zurechnung seines Verhaltens an einen Vertragsteil nicht aus.
Nachträglich ließ das Berufungsgericht die ordentliche Revision mit der Begründung zu, der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheide sich von dem der Entscheidung 6 Ob 600/90 zu Grunde liegenden Fall insoweit, als der Kläger im Zuge der Unterfertigung des Vertrags über den Erwerb eines Ferienbesitzes auch einen Vermittlungsvertrag mit der C***** GmbH unterfertigte. Die Frage, ob der Kläger durch die nachträgliche Unterfertigung des Vermittlungsauftrags die bereits entgegengenommenen Dienste der Maklerin als in seinem Auftrag erbracht akzeptiert habe und sich daher auch die Fehlinformationen der Maklerin zurechnen lassen müsse, begründe eine erhebliche Rechtsfrage.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen: