Über das vorliegende Rechtsmittel kann derzeit nicht abgesprochen werden, weil seine Zulässigkeit nicht erschöpfend beurteilt werden kann.
Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO), wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streigegenstands 60.000 S übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO), und, wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 oder Z 2 ZPO ergibt, dass dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streigegenstands zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von 300.000 S übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO). Ferner hat das Berufungsgericht, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs 2 oder Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs 4 Abs 2 ZPO jedenfalls zulässig ist, auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 500 Abs 3 ZPO).Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO), wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streigegenstands 60.000 S übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO), und, wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, ZPO ergibt, dass dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streigegenstands zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von 300.000 S übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO). Ferner hat das Berufungsgericht, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 2, oder Absatz 3, ZPO jedenfalls unzulässig oder nach Paragraph 502, Absatz 4, Absatz 2, ZPO jedenfalls zulässig ist, auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO).
Nach ständiger Rechtsprechung sind mehrere Geschädigte, die aus dem gleichen Unfallsereignis Ansprüche ableiten und sie in einer gemeinsamen Klage geltend machen, nur formelle Streitgenossen iSd § 11 Abs 2 ZPO; ihre Ansprüche sind daher bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechnen (ZVR 1972/135; ZVR 1973/194; 8 Ob 25/82; 8 Ob 137/83 ua). Daran hat auch die Neufassung des § 11 Z 1 ZPO durch die ZVN 1983 nichts geändert (1 Ob 45/83).Nach ständiger Rechtsprechung sind mehrere Geschädigte, die aus dem gleichen Unfallsereignis Ansprüche ableiten und sie in einer gemeinsamen Klage geltend machen, nur formelle Streitgenossen iSd Paragraph 11, Absatz 2, ZPO; ihre Ansprüche sind daher bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechnen (ZVR 1972/135; ZVR 1973/194; 8 Ob 25/82; 8 Ob 137/83 ua). Daran hat auch die Neufassung des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO durch die ZVN 1983 nichts geändert (1 Ob 45/83).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus dieser Gesetzeslage, dass die erforderlichen Aussprüche des Berufungsgerichts hinsichtlich der von den drei Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche gesondert zu erfolgen haben.
Aussprüche iSd § 500 Abs 2 Z 1 und Z 2 ZPO sind im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil bereits der in Geld bestehende von der Stattgebung der Berufung betroffene Wert des Streitgegenstands hinsichtlich jeder Klägerin den Betrag von 15.000 S bzw der in Geld bestehende von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstands hinsichtlich jener Klägerin den Betrag von 60.000 S übersteigt und die von den Klägerinnen geltend gemachten Feststellungsbegehren mit ihren Leistungsbegehren in einem engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl SZ 51/2; RZ 1978/95; 8 Ob 218, 219/83 ua).Aussprüche iSd Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, ZPO sind im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil bereits der in Geld bestehende von der Stattgebung der Berufung betroffene Wert des Streitgegenstands hinsichtlich jeder Klägerin den Betrag von 15.000 S bzw der in Geld bestehende von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstands hinsichtlich jener Klägerin den Betrag von 60.000 S übersteigt und die von den Klägerinnen geltend gemachten Feststellungsbegehren mit ihren Leistungsbegehren in einem engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen vergleiche SZ 51/2; RZ 1978/95; 8 Ob 218, 219/83 ua).
Hinsichtlich der Erklägerin sind unter diesen Umständen auch Aussprüche nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO bzw nach § 500 Abs 3 ZPO nicht erforderlich, weil bei ihr bereits der Wert des in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, jedenfalls 300.000 S übersteigt und daher die Revision hinsichtlich der von der Erstklägerin geltend gemachten Ansprüche nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist.Hinsichtlich der Erklägerin sind unter diesen Umständen auch Aussprüche nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO bzw nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nicht erforderlich, weil bei ihr bereits der Wert des in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, jedenfalls 300.000 S übersteigt und daher die Revision hinsichtlich der von der Erstklägerin geltend gemachten Ansprüche nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO jedenfalls zulässig ist.
Wohl aber ist hinsichtlich der von der Zweitklägerin und von der Drittklägerin geltend gemachten Ansprüche gesondert iSd § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ein Ausspruch erforderlich, ob der Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zusammen mit dem in eienm Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von 300.000 S übersteigt.Wohl aber ist hinsichtlich der von der Zweitklägerin und von der Drittklägerin geltend gemachten Ansprüche gesondert iSd Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ein Ausspruch erforderlich, ob der Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zusammen mit dem in eienm Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von 300.000 S übersteigt.
Bejahendenfalls ist hinsichtlich dieser beiden Klägerinnen ein weiterer Anspruch nicht erforderlich.
Verneinendenfalls wird iSd § 500 Abs 3 ZPO hinsichtlich der von diesen beiden Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche gesondert auszusprechen sein, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Verneinendenfalls wird iSd Paragraph 500, Absatz 3, ZPO hinsichtlich der von diesen beiden Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche gesondert auszusprechen sein, ob die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da das Berufunsgericht diese erforderlichen Aussprüche unterlassen hat, ist ihm ihre Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruchs und auch durch Nachtrag einer allenfalls erforderlichen Begründung aufzutragen (1 Ob 731/83 ua).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision hinsichtlich der von der Zweit- und der Drittklägerin geltend gemachten Ansprüche nicht nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Beklagtenvertreter zur allfälligen Ergänzung iSd § 506 Abs 1 Z 5 ZPO zurückzustellen.Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision hinsichtlich der von der Zweit- und der Drittklägerin geltend gemachten Ansprüche nicht nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Beklagtenvertreter zur allfälligen Ergänzung iSd Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO zurückzustellen.