Die Klägerin beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben. Der Rekurs der Beklagten ist, wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, zulässig: Im Bestandverfahren kommt es einer - iSd § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen erfolgten - Zurückweisung der Klage gleich, wenn durch berufungsgerichtlichen Beschluss das Verfahren in einen Stand vor wirksamer Erhebung von Einwendungen zurückversetzt wird (vgl SZ 52/125 = MietSlg XXXI/32; EvBl 1989, 215/60 = SZ 61/197; RIS-Justiz RS0043824, zuletzt 7 Ob 296/01g). Wegen Rechtsähnlichkeit ist daher auch die Voraussetzung nach § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zu bejahen, sodass das Rechtsmittelverfahren zweiseitig ist und die Rekursfrist gemäß § 521 Abs 1 ZPO vier Wochen beträgt (7 Ob 296/01g mwN). Das demnach also jedenfalls zulässige Rechtsmittel der Beklagten ist im Sinne einer ersatzlosen Aufhebung des zweitinstanzlichen Beschlusses samt Auftrag zur Behandlung der Berufung der Klägerin auch berechtigt.Die Klägerin beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben. Der Rekurs der Beklagten ist, wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, zulässig: Im Bestandverfahren kommt es einer - iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen erfolgten - Zurückweisung der Klage gleich, wenn durch berufungsgerichtlichen Beschluss das Verfahren in einen Stand vor wirksamer Erhebung von Einwendungen zurückversetzt wird vergleiche SZ 52/125 = MietSlg XXXI/32; EvBl 1989, 215/60 = SZ 61/197; RIS-Justiz RS0043824, zuletzt 7 Ob 296/01g). Wegen Rechtsähnlichkeit ist daher auch die Voraussetzung nach Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zu bejahen, sodass das Rechtsmittelverfahren zweiseitig ist und die Rekursfrist gemäß Paragraph 521, Absatz eins, ZPO vier Wochen beträgt (7 Ob 296/01g mwN). Das demnach also jedenfalls zulässige Rechtsmittel der Beklagten ist im Sinne einer ersatzlosen Aufhebung des zweitinstanzlichen Beschlusses samt Auftrag zur Behandlung der Berufung der Klägerin auch berechtigt.
Für das Verfahren der gerichtlichen Aufkündigung sind die §§ 560 ff ZPO maßgeblich. Im gegenständlichen Fall ist insbesondere auf die Bestimmung des § 562 ZPO einzugehen. Nach Abs 1 letzter Satz dieser Bestimmung ist zur Anbringung von Einwendungen (gegen die gerichtliche Aufkündigung) eine Frist von vier Wochen zu bestimmen. § 570 ZPO legt fest, dass diese Frist nicht verlängert werden kann. Nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre handelt es sich bei der Einwendungsfrist von 4 Wochen um eine prozessuale Notfrist (vgl Lovrek in Fasching/Konecny2 IV/1 § 562 Rz 55; Frauenberger in Rechberger ZPO2 § 562 Rz 3 mwN).Für das Verfahren der gerichtlichen Aufkündigung sind die Paragraphen 560, ff ZPO maßgeblich. Im gegenständlichen Fall ist insbesondere auf die Bestimmung des Paragraph 562, ZPO einzugehen. Nach Absatz eins, letzter Satz dieser Bestimmung ist zur Anbringung von Einwendungen (gegen die gerichtliche Aufkündigung) eine Frist von vier Wochen zu bestimmen. Paragraph 570, ZPO legt fest, dass diese Frist nicht verlängert werden kann. Nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre handelt es sich bei der Einwendungsfrist von 4 Wochen um eine prozessuale Notfrist vergleiche Lovrek in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 562, Rz 55; Frauenberger in Rechberger ZPO2 Paragraph 562, Rz 3 mwN).
Damit stellt sich die Frage, inwieweit die in § 129 ZPO vorgesehene Möglichkeit der Fristverkürzung auch auf diese Frist zur Anwendung gelangen kann.Damit stellt sich die Frage, inwieweit die in Paragraph 129, ZPO vorgesehene Möglichkeit der Fristverkürzung auch auf diese Frist zur Anwendung gelangen kann.
§ 129 ZPO lautet wie folgt:
§ 129. (1) Alle Fristen können durch Vereinbarung der Parteien
abgekürzt werden. Die Vereinbarung muss, um für das Gericht wirksam zu sein, urkundlich nachgewiesen werden.
(2) Das Gericht kann richterliche und gesetzliche Fristen auf Antrag nur einer der Parteien abkürzen, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, welche eine solche Abkürzung zur Abwendung drohender erheblicher Nachtheile geboten erscheinen lassen und wenn zugleich der Partei, für deren Handeln die Frist bestimmt ist, die Vornahme der bezüglichen Prozesshandlung während der abgekürzten Frist ohne Schwierigkeit möglich ist."
(Hervorhebung nicht im Text)
Bereits die Formulierung des Gesetzestextes lässt darauf schließen, dass es sich um ein Verfahren handeln muss, an dem bereits „beide" Parteien beteiligt sind. Dies ist aber bei der Aufkündigung vor deren Zustellung grundsätzlich nicht vorgesehen. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob dann, wenn ein eigener Antrag auf Fristverkürzung gestellt wird, auch hier eine solche Verkürzung erfolgen könnte (vgl in diesem Sinne offenbar Buchegger in Fasching/Konecny II2 § 129 Rz 4), da hier ein solcher gesonderter Antrag ohnehin nicht gestellt wurde. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - die andere Partei am Verfahren bis zur Erlassung der gerichtlichen Aufkündigung nicht beteiligt ist, kann die Verkürzung nicht wirksam vorgenommen werden. Außerdem gestattet § 129 ZPO eine Fristverkürzung auf Antrag nur dann, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die eine Abkürzung geboten erscheinen lassen (vgl § 129 Abs 2 ZPO). Nichts dergleichen wurde hingegen im gegenständlichen Verfahren von der Klägerin vorgebracht oder bescheinigt.Bereits die Formulierung des Gesetzestextes lässt darauf schließen, dass es sich um ein Verfahren handeln muss, an dem bereits „beide" Parteien beteiligt sind. Dies ist aber bei der Aufkündigung vor deren Zustellung grundsätzlich nicht vorgesehen. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob dann, wenn ein eigener Antrag auf Fristverkürzung gestellt wird, auch hier eine solche Verkürzung erfolgen könnte vergleiche in diesem Sinne offenbar Buchegger in Fasching/Konecny II2 Paragraph 129, Rz 4), da hier ein solcher gesonderter Antrag ohnehin nicht gestellt wurde. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - die andere Partei am Verfahren bis zur Erlassung der gerichtlichen Aufkündigung nicht beteiligt ist, kann die Verkürzung nicht wirksam vorgenommen werden. Außerdem gestattet Paragraph 129, ZPO eine Fristverkürzung auf Antrag nur dann, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die eine Abkürzung geboten erscheinen lassen vergleiche Paragraph 129, Absatz 2, ZPO). Nichts dergleichen wurde hingegen im gegenständlichen Verfahren von der Klägerin vorgebracht oder bescheinigt.
In Stattgebung des Rekurses der Beklagten war daher der Beschluss des Berufungsgerichtes ersatzlos aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur Entscheidung über die Berufung der Klägerin zurückzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraph 52, ZPO.